Strafrecht
YouTube-Video: Volksverhetzung bestätigt, Beleidigungsverfahren mangels Strafantrags eingestellt
Ein Videoproduzent veröffentlichte im November 2017 auf seinem YouTube-Kanal einen Beitrag über eine Schülerin, die nationalsozialistische und antisemitische Vorgänge an ihrer Schule angezeigt hatte. Er beschimpfte die Jugendliche, schilderte ein den Holocaust verharmlosendes Bild und äußerte sich zu Gewalt gegen einen jüdischen Jugendlichen. Seine verschiedenen Kanäle hatten mehr als 1,2 Millionen Abonnenten; Videos erreichten durchschnittlich mindestens rund 360.000 Aufrufe. Nach der amtsgerichtlichen Verurteilung verhängte das Landgericht eine Gesamtgeldstrafe aus Einzelstrafen wegen Beleidigung und Volksverhetzung. Auf die Revision änderte das Oberlandesgericht den Schuldspruch, stellte das Beleidigungsverfahren ein und beließ es wegen der Volksverhetzung bei 100 Tagessätzen zu jeweils 200 Euro. Die Entscheidung differenziert zwischen Verfahrensvoraussetzungen, Meinungsfreiheit und verschiedenen Tatbestandsvarianten.
Redaktioneller Kernsatz
YouTube-Video: Volksverhetzung bestätigt, Beleidigungsverfahren mangels Strafantrags eingestellt
Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein öffentliches Video und mehrere strafrechtliche Vorwürfe
Die Revision erfasste das gesamte Tatgeschehen
Die Verteidigung hatte zunächst eine umfassende Revisionsbegründung eingereicht und am Folgetag eine Beschränkung auf die Volksverhetzung erklärt. Das Oberlandesgericht musste nicht entscheiden, ob eine ausreichende Ermächtigung zur teilweisen Rechtsmittelrücknahme bestand. Eine wirksame Trennung scheiterte schon daran, dass sämtliche Äußerungen durch die Veröffentlichung desselben Videos miteinander verbunden waren. Neben diesem einheitlichen Veröffentlichungsakt bestand ein innerer Zusammenhang der Aussagen über die Schülerin und die jüdischen Betroffenen. Strafrechtlich lag deshalb Tateinheit vor. Die abweichende Behandlung als mehrere Taten durch das Landgericht machte eine isolierte Anfechtung nicht zulässig. Das Revisionsgericht überprüfte folglich auch den Beleidigungsvorwurf, obwohl die spätere Verteidigungserklärung ihn von der Prüfung hatte ausnehmen wollen.
Für die Beleidigung fehlte ein rechtzeitiger formwirksamer Antrag
Der Beleidigungsvorwurf scheiterte nicht an der inhaltlichen Bewertung der Beschimpfungen. Vielmehr fehlte ein wirksamer Strafantrag als Verfahrensvoraussetzung. Die im Januar und Februar 2018 versandten einfachen E-Mails genügten nach den damals geltenden Vorschriften nicht den Anforderungen an einen elektronisch eingereichten Strafantrag. Erforderlich waren die gesetzlich vorgesehene qualifizierte elektronische Signatur oder eine einfache Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg. Die später schriftlich und unterschrieben abgegebenen Erklärungen der Eltern gingen erst im Februar 2020 ein. Damit war die dreimonatige Antragsfrist abgelaufen. Das Oberlandesgericht stellte das Verfahren insoweit nach § 206a StPO ein. Diese formelle Erledigung bedeutete keinen Freispruch wegen einer als rechtmäßig bewerteten Äußerung.
Auch die spätere Beendigung der Veröffentlichung rettete die Frist nicht
Bei einer online verbreiteten Beleidigung unterschied der Senat zwischen der ersten Wahrnehmung der Äußerung und dem Ende ihrer vom Täter beherrschten Abrufbarkeit. Selbst wenn für die Fristberechnung die spätere Beendigung zugrunde gelegt wurde, waren die schriftlichen Anträge verspätet. Der betreffende Beitrag war durch den Plattformbetreiber gesperrt worden und spätestens am 12. Februar 2018 auf dem Kanal des Angeklagten nicht mehr abrufbar. Die Betroffenen beziehungsweise ihre gesetzlichen Vertreter kannten das Geschehen bereits im Januar 2018. Dass andere Nutzer Kopien weiterhin verfügbar hielten, verlängerte die dem Angeklagten zuzurechnende Tat nicht ohne Weiteres. Feststellungen zu einer Beteiligung an solchen weiteren Veröffentlichungen fehlten. Mit der Einstellung entfielen die für Beleidigung gebildete Einzelstrafe und die darauf aufbauende Gesamtstrafe.
Der Gesamtzusammenhang entschied über den Angriff auf die Menschenwürde
Die Verurteilung wegen Volksverhetzung hatte demgegenüber Bestand. Der Senat prüfte die seinerzeit geltende Fassung des § 130 Absatz 2 StGB und berücksichtigte die durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Meinungsfreiheit. Entscheidend war nicht ein isoliertes Schlagwort, sondern die Bedeutung des gesamten Beitrags für ein verständiges Publikum. Bloße Geschmacklosigkeit oder eine verletzende Äußerung genügte für einen Menschenwürdeangriff nicht. Hier verband der Angeklagte die zustimmende und belustigte Beschreibung des Holocaustmotivs mit weiteren Aussagen über Gewalt gegen einen jüdischen Jugendlichen. Nach der Würdigung des Gerichts verweigerte dieser Zusammenhang jüdischen Menschen gleichwertige Anerkennung und gleichen Schutz. Eine noch vertretbare harmlose oder lediglich satirische Deutung schloss der Senat aus.
Verharmlosung und Billigung des Holocaust sind zu unterscheiden
Bei § 130 Absatz 3 StGB korrigierte das Oberlandesgericht die rechtliche Einordnung des Landgerichts. Wer einen geschmacklosen Holocaustwitz gutheißt, billigt damit nicht zwangsläufig die nationalsozialistischen Massenmorde selbst. Eine solche Zustimmung zum historischen Verbrechen war den festgestellten Äußerungen nicht eindeutig zu entnehmen. Der Schuldspruch ließ sich jedoch auf die Tatbestandsvariante des Verharmlosens stützen. In Verbindung mit den übrigen Aussagen degradierte der Angeklagte den Holocaust zum belustigenden Gegenstand und bagatellisierte dadurch das Geschehen. Die Korrektur betraf deshalb die rechtliche Zuordnung innerhalb des Tatbestands, nicht eine nachträgliche Erweiterung des festgestellten Sachverhalts. Der Senat bejahte außerdem den erforderlichen bedingten Vorsatz hinsichtlich der von ihm angenommenen Tatbestandsmerkmale.
Eine mögliche Störung des öffentlichen Friedens musste eigens begründet werden
Für das Verharmlosen genügte die Verletzung der Gefühle oder die Empörung der Zuhörer nicht. Das Gericht verlangte eine eigenständige Prüfung, ob die Äußerung geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören. Gemeint war die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und nicht die bloße Freiheit von verstörenden Meinungen. Eine bereits eingetretene konkrete Gewalttat musste allerdings nicht nachgewiesen werden. Ausschlaggebend waren hier die Verbindung mit gewaltlegitimierenden Aussagen, die große Reichweite und das auch junge, beeinflussbare Publikum. Der Senat sah die Gefahr, dass Hemmschwellen gesenkt, Aggressionen verstärkt und Nachahmung begünstigt würden. Dadurch konnten zugleich das Sicherheitsgefühl und das Vertrauen der betroffenen Bevölkerungsgruppe in ein friedliches Zusammenleben beeinträchtigt werden.
Die Geldstrafe für die Volksverhetzung blieb bestehen
Das Oberlandesgericht änderte den Schuldspruch selbst und bestätigte die Einzelstrafe von 100 Tagessätzen wegen der in Tateinheit verwirklichten Volksverhetzungstatbestände. Die einschlägige Vorbelastung des Angeklagten und die erhebliche Verbreitung des Videos durften bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Auch die Tagessatzhöhe von 200 Euro war durch die Feststellungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen getragen. Die weitere Revision blieb erfolglos. Für den eingestellten Verfahrensteil trug die Staatskasse zwar die Verfahrenskosten, nicht aber die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Insoweit stellte der Senat darauf ab, dass allein ein Verfahrenshindernis die Verurteilung verhinderte. Die verbleibenden Kosten des erfolglosen Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt; eine vollständige Kostenentlastung folgte aus dem Teilerfolg somit nicht.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Für die anwaltliche Bearbeitung zeigt der Fall zwei voneinander unabhängige Prüfungsachsen: Ein inhaltlich strafbarer Beitrag kann an einem fehlenden Verfahrensantrag scheitern, während andere durch dieselbe Veröffentlichung verwirklichte Delikte bestehen bleiben. Bei Äußerungsdelikten müssen Kontext, Tatbestandsvariante und Friedensgefährdung jeweils sauber getrennt werden. Die Ausführungen zu elektronischen Strafanträgen betreffen ausdrücklich das damalige Recht; sie dürfen nicht ungeprüft als Anleitung für heutige Einreichungen übernommen werden.