Strafrecht

Religionskritische Facebook-Beiträge: Freispruch wegen fehlender Friedensgefährdung

Das Oberlandesgericht Rostock sprach einen Angeklagten vom Vorwurf der Beschimpfung religiöser Bekenntnisse frei. Das Amtsgericht hatte ihn zunächst ebenfalls freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht dagegen eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 90 Euro verhängt. Gegen dieses Urteil wandte sich der Angeklagte mit der Revision. Der Senat hielt die landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zwar für vollständig und fehlerfrei, sah darin aber keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung nach § 166 Absatz 1 StGB. Ausschlaggebend waren die Einordnung der Äußerungen im Kontext und die grundrechtlich gebotenen Anforderungen an eine Gefährdung des öffentlichen Friedens. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen.

Redaktioneller Kernsatz

Religionskritische Facebook-Beiträge: Freispruch wegen fehlender Friedensgefährdung

Redaktionelle Zusammenfassung · 818 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Oberlandesgericht hob die strafrechtliche Verurteilung auf

Öffentliches Profil enthielt mehrere politische und religionsbezogene Beiträge

Der Angeklagte hatte im Januar 2015 ein öffentlich sichtbares Titelbild auf seinem privaten Facebook-Profil eingestellt. Es enthielt ein bereits bekanntes, einer anderen Person zugeschriebenes vulgäres Zitat, das die Zugehörigkeit des Islam zu Deutschland durch einen abstoßenden Vergleich verneinte. Der Beitrag blieb bis November 2019 sichtbar und erhielt mindestens drei zustimmende Reaktionen. Daneben veröffentlichte der Angeklagte weitere Inhalte über den angenommenen gesellschaftlichen Einfluss des Islam, einen berichteten Angriff auf eine Schülerin durch einen Flüchtling sowie die unterschiedliche mediale Darstellung von Tiertötungen. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens aufgrund einer Anzeige seines Dienstvorgesetzten stellte er sein Profil auf einen nicht mehr öffentlich zugänglichen Bereich um.

Geschützt wird der öffentliche Friede, nicht die Religion vor Kritik

Der Senat erläuterte zunächst den Straftatbestand. Der Islam ist ein religiöses Bekenntnis im Sinne des § 166 Absatz 1 StGB. Eine Beschimpfung kann in einer nach Form oder Inhalt besonders verletzenden Missachtung liegen. Für die Strafbarkeit reicht eine solche Äußerung jedoch nicht allein aus. Sie muss nach Art, Inhalt, Umständen, Empfängerkreis und absehbaren Wirkungen geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine tatsächlich eingetretene Störung ist nicht erforderlich, die konkrete Eignung muss aber im Einzelfall festgestellt werden. Geschütztes Rechtsgut ist nach der Entscheidung der öffentliche Friede. Der Inhalt eines Bekenntnisses als solcher wird durch die Vorschrift nicht gegen jede verletzende oder ablehnende Kritik abgeschirmt.

Meinungsfreiheit verlangte eine sorgfältige Deutung des Zusammenhangs

Bei Anwendung des Straftatbestands war die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 GG zu berücksichtigen. Das Gericht musste die betroffenen Rechtsgüter gegeneinander abwägen, soweit nicht ausnahmsweise etwa eine Menschenwürdeverletzung oder eine eng verstandene Schmähung vorlag. Schmähkritik setzt voraus, dass die Diffamierung die sachliche Auseinandersetzung verdrängt. Eine besonders scharfe oder vulgäre Formulierung erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Der Senat prüfte deshalb die Beiträge in ihrem sprachlichen und politischen Zusammenhang. Einzelne Sätze durften nicht isoliert betrachtet werden. Für das Verständnis war auch zu beachten, worauf sich der jeweilige Kommentar richtete: auf religiöse Glaubensinhalte, auf politische Entscheidungen oder auf die Art öffentlicher Berichterstattung.

Die Beiträge blieben nach der Auslegung Teil politischer Auseinandersetzung

Den zentralen Vergleich verstand der Senat als vulgäre Ablehnung der These, der Islam gehöre zu Deutschland. Er knüpfte erkennbar an eine entsprechende öffentliche Aussage des früheren Bundespräsidenten Christian Wulff an. Das Gericht distanzierte sich ausdrücklich von der abstoßenden Ausdrucksweise, sah aber keine zwingende Gleichsetzung des Bekenntnisses mit dem im Vergleich verwendeten Gegenstand. Der Beitrag zur sogenannten Hijrauhr brachte nach seiner Bewertung eine Meinung über wachsenden islamischen Einfluss zum Ausdruck. Der Kommentar zum Pressebericht über den Angriff auf eine Schülerin richtete sich gegen die Einwanderungspolitik Angela Merkels. Diese Deutungen bedeuteten keine inhaltliche Zustimmung. Sie bestimmten vielmehr den für die rechtliche Prüfung maßgeblichen Sinn der Äußerungen.

Tierbezogene Kommentare zielten auch auf Medien und religiöse Praxis

Bei dem Vergleich von Waltötungen und einem islamischen Opferfest sah der Senat vorrangig Kritik an vermeintlich unterschiedlicher Medienberichterstattung. Der Angeklagte hatte den Medien Heuchelei und Doppelmoral vorgeworfen. Soweit er daneben Personen herabsetzte, die Tiere ohne Betäubung töten, blieb nach Auffassung des Gerichts ein Sachbezug bestehen. Es ging um die Zulässigkeit religiös motivierter Schlachtungen und deren öffentliche Darstellung. Auch diese Passage wurde deshalb nicht als reine Schmähung eingeordnet. Damit musste die Meinungsfreiheit in einer Abwägung berücksichtigt werden. Die bloße Feststellung eines beleidigenden Tons hätte nach der Argumentation des Senats nicht genügt, um ohne weitere Prüfung zu einer strafbaren Gefährdung des öffentlichen Friedens zu gelangen.

Provokation und mögliche Intoleranz genügten für eine Strafbarkeit nicht

In der anschließenden Abwägung unterschied der Senat subjektive Beunruhigung von einer rechtlich relevanten Friedensgefährdung. Der Schutz vor provokanten Meinungen oder die Bewahrung allgemein geteilter ethischer Vorstellungen reichen nicht aus, um die Meinungsfreiheit einzuschränken. Maßgeblich ist eine Ausrichtung auf rechtsgutgefährdende Handlungen, etwa ein Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch. Dazu können Appelle gehören, die Handlungsbereitschaft erzeugen, Hemmschwellen absenken oder andere unmittelbar einschüchtern. Die geprüften Beiträge konnten nach Auffassung des Gerichts zwar Intoleranz gegenüber dem Islam fördern. Sie waren im festgestellten Zusammenhang aber auf politischen Diskurs und nicht auf solche gefährdenden Handlungen angelegt. Gerade diese fehlende Ausrichtung unterschied die Äußerungen von den strafrechtlich erfassten Gefährdungslagen.

Der Freispruch beruhte auf den Umständen dieses Einzelfalls

Zusätzlich berücksichtigte der Senat, dass die Beiträge im öffentlich zugänglichen Bereich eines privaten Profils erschienen. Er rechnete im konkreten Fall mit einem überschaubaren, vornehmlich aus Bekannten bestehenden Empfängerkreis. Außerdem hatte der Angeklagte ein bereits öffentlich bekanntes Zitat aufgegriffen. In der Gesamtabwägung blieben die Äußerungen nach Auffassung des Gerichts noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Da die vorhandenen Feststellungen vollständig waren, sprach der Senat selbst frei, statt die Sache zurückzuverweisen. Die Entscheidung rechtfertigt keine allgemeine Aussage, beliebige religionsfeindliche Beiträge seien straflos. Sie beruht auf der konkreten Sinndeutung, dem Kontext, dem angenommenen Empfängerkreis und dem Fehlen einer erkennbaren Ausrichtung auf Aggression, Einschüchterung oder Rechtsbruch.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei der strafrechtlichen Bewertung scharfer Äußerungen sollten Wortlaut, Zusammenhang und mögliche Wirkung getrennt dokumentiert werden. Das Urteil zeigt, dass eine abstoßende Formulierung nicht automatisch die erforderliche Friedensgefährdung belegt. Ebenso wenig lässt sich der Freispruch ohne Prüfung auf andere Veröffentlichungen übertragen. Entscheidend bleiben der konkrete Sinn, der Empfängerkreis und Anhaltspunkte für eine Ausrichtung auf rechtsgutgefährdende Handlungen. Die inhaltliche Bewertung einer Aussage ist davon zu unterscheiden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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