Zivilrecht
Gesellschafterdarlehen mit österreichischer Rechtswahl: Rostock wandte deutsches Insolvenzrecht an
Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte die Abweisung von Feststellungsanträgen einer österreichischen Gesellschaft und deren Verurteilung zur Rückgewähr von 974.360,91 Euro an einen deutschen Insolvenzverwalter. Im Streit standen konzernnahe Darlehen, Sicherheiten und eine Vorauszahlung auf Warenlieferungen. Die Klägerin berief sich auf österreichisches Recht, während der Verwalter Nachrang und Insolvenzanfechtung nach deutschem Recht geltend machte. Der Senat folgte dem Insolvenzverwalter, ließ wegen der grundsätzlichen kollisionsrechtlichen Frage aber die Revision zu. Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschied der Europäische Gerichtshof am 19. März 2026 über die zentrale unionsrechtliche Ausnahme. Dieser spätere Nachgang ist für die heutige Einordnung der Rostocker Entscheidung zu berücksichtigen.
Redaktioneller Kernsatz
Gesellschafterdarlehen mit österreichischer Rechtswahl: Rostock wandte deutsches Insolvenzrecht an
Redaktionelle Zusammenfassung · 896 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Darlehensgeberin verlor den Streit um Rang und Rückgewähr
Verbundene Unternehmen vereinbarten Darlehen über fünf Millionen Euro
Über das Vermögen der in Schwerin ansässigen deutschen Gesellschaft wurde am 1. Oktober 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin, ein österreichisches Maschinenbauunternehmen, gehörte mit der Schuldnerin zu einer Unternehmensgruppe. Eine österreichische Gesellschaft war zu 78 Prozent an der Klägerin und zu 33 Prozent an der Schuldnerin beteiligt. Im Mai und Juni 2015 hatte die Klägerin der Schuldnerin Darlehen über drei Millionen und zwei Millionen Euro gewährt. Beide Verträge sahen österreichisches Recht vor. Für das größere Darlehen war zudem eine Sicherungsabtretung vereinbart worden. Bei Verfahrenseröffnung waren Teile der Darlehen zurückgezahlt, erhebliche Restforderungen aber noch offen. Diese unterschiedliche Leistungslage führte zu Klage und Widerklage.
Auch eine große Warenvorauszahlung wurde insolvenzrechtlich eingeordnet
Zusätzlich hatte die Klägerin im Dezember 2015 eine Anzahlungsrechnung über 400.000 Euro sofort bezahlt. Die dazugehörigen Waren sollten erst im Laufe eines Jahres geliefert werden. Bei Insolvenzeröffnung fehlten noch Lieferungen im Wert von 116.703,69 Euro. Die Klägerin wollte diesen Betrag ebenso wie die offenen Darlehensforderungen zur Tabelle feststellen lassen. Für bereits erbrachte Lieferungen verlangte der Verwalter im Wege der Anfechtung Wertersatz. Das Landgericht hatte die Vorauszahlung als kreditähnliche Finanzierung eingeordnet. Ihr Umfang entsprach dem jährlichen Umsatz der Schuldnerin mit der Klägerin. Damit lag nach seiner wirtschaftlichen Betrachtung keine gewöhnliche Zahlungsmodalität, sondern ein Überbrückungskredit vor. Diese Bewertung bestätigte der Senat.
Der Senat trennte Vertragsrecht von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht
Im Mittelpunkt der Berufung stand das anzuwendende Recht. Für das 2016 eröffnete Verfahren war die europäische Insolvenzverordnung in ihrer damaligen Fassung maßgeblich. Der Senat ordnete Gesellschafterdarlehen dem Insolvenz- oder Gesellschaftsstatut der darlehensnehmenden Gesellschaft zu. Beide Anknüpfungen führten hier zu deutschem Recht. Eine Wahl österreichischen Vertragsrechts änderte daran nichts. Der Senat begründete dies insbesondere mit der besonderen Finanzierungsverantwortung gesellschaftsnaher Darlehensgeber. Die zwingenden deutschen Regeln über Gesellschafterdarlehen dürften nicht durch eine vertragliche Rechtswahl umgangen werden. Damit blieb die Frage, welches Recht den Vertrag als solchen beherrschte, von der insolvenzrechtlichen Rang- und Anfechtungsbehandlung getrennt. Auch eine behauptete konkludente Rechtswahl für die Warenanzahlung führte nach dieser Auffassung zu keinem anderen Ergebnis.
Die Ausnahme des Artikels 13 griff nach dieser Auffassung nicht ein
Die Klägerin berief sich auf Artikel 13 der damaligen europäischen Insolvenzverordnung. Diese Ausnahme betrifft unter bestimmten Voraussetzungen Rechtshandlungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen und dort nicht angreifbar sind. Nach Auffassung des Senats fehlte bereits die notwendige ausländische Anknüpfung: Für die hier relevanten Gesellschafterdarlehen war gerade das deutsche Insolvenz- oder Gesellschaftsrecht maßgeblich. Deshalb musste nicht durch ein Gutachten geklärt werden, ob österreichisches Recht eine Anfechtung ausgeschlossen hätte. Ebenso wenig bedurfte es eines zusätzlichen konkreten Rechtsmissbrauchsnachweises. Der Senat unterschied Entscheidungen zu gewöhnlichen Drittdarlehen und verwies darauf, dass die höchstrichterliche Behandlung des Verhältnisses der einschlägigen Vorschriften für Gesellschafterdarlehen bislang ausdrücklich offengeblieben war.
Nachrang verhinderte die begehrte Tabellenfeststellung und Absonderung
Die offenen Darlehensforderungen über 2.520.737,70 Euro und 2.025.136,61 Euro behandelte der Senat als nachrangige Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO. Eine Anmeldung nachrangiger Forderungen war vom Insolvenzgericht nicht angeordnet worden. Deshalb konnten sie im konkreten Verfahren nicht wie gewöhnliche Insolvenzforderungen zur Tabelle festgestellt werden. Auch die Sicherungsabtretung half der Klägerin nicht. Ein durchsetzbares Recht auf abgesonderte Befriedigung wegen der gesicherten nachrangigen Forderung kam nach der Entscheidung erst in Betracht, wenn sämtliche besser rangierenden Forderungen vollständig befriedigt werden konnten. Das war hier nicht der Fall. Die rechtliche Einordnung der Darlehen nach deutschem Recht hatte die Berufung selbst nicht mit eigenständigen Einwänden angegriffen.
Rückzahlungen und erbrachte Warenleistungen waren herauszugeben
Der noch offene Teil der Vorauszahlung über 116.703,69 Euro war aus denselben wirtschaftlichen Gründen nachrangig. Die Klägerin konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, es habe sich lediglich um einen Kaufvertrag mit sofort fälligem Preis gehandelt. Die lange Vorfinanzierung in erheblichem Umfang verschaffte der Schuldnerin Kapital zur Überbrückung. Der Verwalter konnte seinerseits bereits empfangene Darlehenstilgungen und Zinsen von 589.397,92 Euro sowie weitere Zinsen von 101.666,68 Euro anfechten. Hinzu kam der Wert der auf die Vorauszahlung erbrachten Warenlieferungen von 283.296,31 Euro. Diese drei Positionen ergaben die bestätigte Widerklagesumme von 974.360,91 Euro. Der Senat stützte sich auf die insolvenzrechtliche Rückgewährbehandlung und die nicht erfolgreich angegriffenen Feststellungen der Vorinstanz.
EuGH entschied 2026 über die Ausnahme zur Rangdurchsetzung
Die Klägerin trägt nach dem Rostocker Urteil die Kosten der Berufung; der Streitwert beträgt 4,25 Millionen Euro. Der Senat ließ die Revision wegen divergierender Auffassungen zum Kollisionsrecht zu. Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2025 entschied der Europäische Gerichtshof am 19. März 2026 in der Rechtssache C-43/25: Wer gläubigerbenachteiligende Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen erhalten hat, kann sich nicht auf Artikel 13 berufen, wenn die Rückforderung der Durchsetzung der insolvenzrechtlichen Rangfolge dient. Die Ausnahme bezieht sich auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m, nicht auf die gesondert geregelte Rang- und Verteilungsordnung. Der Gerichtshof legte dabei den vom Bundesgerichtshof beschriebenen Zusammenhang zwischen §§ 39 und 135 InsO zugrunde. Er bestätigte damit nicht sämtliche nationalen Begründungsschritte und beantwortete die weiteren Vorlagefragen nicht. Insbesondere blieb eine Entscheidung über die allgemeine Anknüpfung sämtlicher Gesellschafterdarlehen an das Gesellschaftsstatut entbehrlich. Der amtliche Verfahrensgang nennt außerdem einen BGH-Eintrag vom 17. September 2026 unter IX ZR 229/23. Ein zugehöriger Entscheidungstext oder eindeutiger Ausgang war für diesen Beitrag nicht feststellbar. Deshalb wird daraus weder eine Bestätigung noch eine Aufhebung des Rostocker Urteils abgeleitet; der nationale Abschluss bleibt gesondert zu prüfen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei grenzüberschreitenden Konzernfinanzierungen sind Vertragsrechtswahl, Forderungsrang und Rückgewähr getrennt zu prüfen. Der EuGH-Nachgang begrenzt nun ausdrücklich den Schutz des Artikels 13 gegenüber einer Rückforderung zur Durchsetzung des insolvenzrechtlichen Nachrangs. Daraus folgt keine pauschale Bestätigung sämtlicher Rostocker Erwägungen. Für die konkrete Anspruchsprüfung bleiben die wirtschaftliche Finanzierungsfunktion, die nationalen Voraussetzungen und der noch gesondert festzustellende Abschluss der deutschen Revision maßgeblich.