Zivilrecht

Campingplatzpacht im Nationalpark: Streit gehört vor das Zivilgericht

Das Oberlandesgericht Rostock entschied am 21. November 2023, dass der Streit um die langfristige Verpachtung von Campingplatzflächen nicht vor die Vergabenachprüfungsinstanzen gehörte. Der Senat hob die betreffende Entscheidung der Vergabekammer teilweise auf und verwies das Verfahren an das Landgericht Stralsund. Antragstellerin war die bisherige Betreiberin, die sich erfolglos um die neue Pacht beworben hatte. Sie wollte den Vertragsschluss mit einer Konkurrentin verhindern und ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren erreichen. Die Entscheidung billigte das bisherige Auswahlverfahren nicht inhaltlich. Sie klärte vielmehr, dass nach dem vorgetragenen Vertragsgegenstand kein öffentlicher Auftrag im Sinne des Kartellvergaberechts vorlag und die weiterverfolgten Rechte deshalb im Zivilprozess zu prüfen waren.

Redaktioneller Kernsatz

Campingplatzpacht im Nationalpark: Streit gehört vor das Zivilgericht

Redaktionelle Zusammenfassung · 818 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Vergabesenat verwies den Streit an das Landgericht

Auswahl verband Pachtpreis mit einem Entwicklungskonzept

Die betroffenen Flächen lagen im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft und gehörten dem Land beziehungsweise einer weiteren Antragsgegnerin. Die neue Pacht sollte vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2048 laufen. Eine Bekanntmachung gab Gelegenheit zur Bewerbung und verlangte ein Entwicklungskonzept. Im weiteren Verfahren erhielten die Bewerber Kriterien mit einer Gewichtung von zwanzig Prozent für den Pachtpreis und achtzig Prozent für qualitative Gesichtspunkte. Dazu gehörten Umweltmaßnahmen, wirtschaftliche Stabilität, Arbeitskräfte, Bildungsangebote, Stellplatzplanung und Rückbau. Der bisherigen Betreiberin wurde mitgeteilt, ihr Angebot liege auf dem dritten Platz. Sie beanstandete anschließend unter anderem fehlende Unterlagen, nicht veröffentlichte Unterkriterien und Abweichungen von den mitgeteilten Bewertungsmaßstäben.

Verpachtung eigener Flächen war noch keine Beschaffung

Für die Eröffnung des Nachprüfungsverfahrens nach § 155 GWB musste ein öffentlicher Auftrag oder eine Konzession vorliegen. Von einer Dienstleistungskonzession ging die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren mangels Betriebsrisikos selbst nicht mehr aus. Auch einen Dienstleistungsauftrag nach § 103 GWB verneinte der Senat. Wenn die öffentliche Hand eigene Grundstücke verpachtet, bietet sie eine eigene Leistung an, statt eine fremde Leistung zu beschaffen. Zusätzliche Verpflichtungen des Pächters können zwar ausnahmsweise einen Beschaffungsbezug begründen; maßgeblich wären dann die übernommenen Aufgaben und das unmittelbare wirtschaftliche Interesse der öffentlichen Hand. Die bloße Verbindung solcher Pflichten mit einem Grundstücksgeschäft macht die Verpachtung jedoch nicht automatisch zu einem vergabepflichtigen Gesamtauftrag.

Naturschutzauflagen beschrieben überwiegend den zulässigen Betrieb

Der Senat fand keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegner den Campingplatz als eigene öffentliche Aufgabe durch einen Dienstleister betreiben lassen wollten. Das allgemeine Interesse an Tourismus sowie Umwelt- und Naturschutz genügte dafür nicht. Die Nationalparkverordnung und die vertraglichen Anforderungen bestimmten im Wesentlichen den Rahmen eines zulässigen privaten Betriebs. Dies galt etwa für Gästeinformationen, Mitarbeiterschulungen und die Planung von Stell- und Parkflächen. Eine spätere Verringerung der Pachtfläche war bereits begrifflich keine Leistung des Pächters, sondern eine Begrenzung der überlassenen Fläche. Der Senat ordnete deshalb nicht jede dem öffentlichen Interesse dienende Vertragsbedingung als Einkauf einer Dienstleistung ein, sondern prüfte ihren konkreten Regelungsgehalt.

Mögliche zusätzliche Leistungen prägten den Gesamtvertrag nicht

Bei einzelnen Anforderungen hielt das Gericht einen Beschaffungscharakter allenfalls für möglich, etwa bei der Mitwirkung im Nationalpark, festen Bildungsangeboten, Unterbringung Freiwilliger, Einzäunung oder Rückbau. Konkrete hinreichend gewichtige Leistungsanforderungen ergaben sich aus den Unterlagen jedoch nicht. Umweltbildung sollte nach der Klarstellung des Landes zudem durch Ranger erfolgen. Die übrigen Tätigkeiten prägten den Gesamtvertrag nicht; es war auch nicht ansatzweise dargetan, dass sie selbst die maßgeblichen Schwellenwerte überschritten. Die Antragstellerin hatte keine weitergehenden konkreten Leistungen bezeichnet, welche die öffentliche Hand tatsächlich bestellen wollte. Ihr Vortrag begründete damit bereits in seiner unterstellten Richtigkeit keinen öffentlichen Auftrag. Die Frage konnte folglich auf der Ebene der Zulässigkeit entschieden werden.

Verweisung setzte ein weiterverfolgbares Rechtsschutzziel voraus

Die Verweisung erfolgte entsprechend § 17a GVG. Der Senat griff hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019, XIII ZB 119/19, auf. Erforderlich war, dass die Antragstellerin ihr Ziel in einem anderen Rechtsweg weiterverfolgen wollte und grundsätzlich weiterverfolgen konnte. Dies hatte sie ausdrücklich erklärt. Ihr zentrales Anliegen, einen Vertragsschluss zu verhindern und eine faire Auswahl zu erreichen, ließ sich grundsätzlich auch außerhalb des Nachprüfungsverfahrens verfolgen. Ein vergaberechtlicher Hilfsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 135 GWB war zwar nicht unverändert übertragbar. Da seine Bedingung noch nicht eingetreten war, erfasste die Verweisung aber auch diesen Antrag, ohne insoweit eine entsprechende Bindungswirkung für das andere Gericht zu schaffen.

Öffentliche Bindungen machten den Pachtvertrag nicht hoheitlich

Entgegen dem vorrangigen Verweisungswunsch der Betreiberin war das Landgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Entscheidend war die privatrechtliche Form des angestrebten Pachtvertrags. Öffentlich-rechtliche Bindungen bei der Auswahl, etwa aus dem Gleichheitssatz, konnten das Zivilrecht überlagern, änderten aber nach der Entscheidung nicht automatisch den Rechtsweg. Auch die sogenannte Zweistufentheorie half nicht: Anders als bei bestimmten öffentlichen Leistungen war hier keine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Zugangsentscheidung erkennbar. Ob europarechtliche oder grundrechtliche Vorgaben weitergehende Beteiligungsrechte begründeten, blieb deshalb Sache des Zivilgerichts. Zuvor hatte der Senat zudem das Rubrum berichtigt, weil das Land als Rechtsträger am Verfahren beteiligt war und nicht das Nationalparkamt als bloße Behörde.

Vergaberechtliches Zuschlagsverbot wurde nicht verlängert

Den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nach § 173 GWB lehnte der Senat ab. Das vergaberechtliche Zuschlagsverbot sichert nur das entsprechende Beschwerdeverfahren; es sollte nicht einen künftig im Zivilrechtsweg zu führenden Prozess absichern. Nach der Verweisung hatte der Vergabesenat keine weitere Sachentscheidung über die Beschwerde zu treffen. Eine Rechtsschutzlücke sah er nicht, weil auch der Zivilprozess einstweiligen Rechtsschutz ermöglicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Eilantrags blieben der späteren Endentscheidung vorbehalten. Die Kosten vor der Vergabekammer musste die Antragstellerin dagegen bereits nach diesem Beschluss tragen. Diese Trennung folgte daraus, dass das Kammerverfahren kein gerichtliches Verfahren war und seine Kosten gesondert zu behandeln waren.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei der Vergabe langfristiger Nutzungsrechte ist zuerst der Vertragsgegenstand zu bestimmen: Die Überlassung öffentlicher Flächen wird nicht allein durch Umwelt-, Betriebs- oder Qualitätsauflagen zum Dienstleistungsauftrag. Ebenso sorgfältig muss der passende Rechtsweg gewählt werden. Wer eine faire Auswahl erreichen will, kann trotz fehlender kartellvergaberechtlicher Zuständigkeit andere Ansprüche haben. Diese Entscheidung lässt deren Bestehen offen und weist darauf hin, dass erforderlicher Eilrechtsschutz im zuständigen Verfahren gesondert zu verfolgen ist.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.