Zivilrecht
Fingierte Rezepte: Apotheker erhält anteiligen Ausgleich von Arzthelferin und Arzt
Eine Apothekenhelferin und eine Arzthelferin wirkten bei der Beschaffung verschreibungspflichtiger Medikamente mit fingierten Verordnungen zusammen. Die Rezepte wiesen den behandelnden Arzt als Aussteller aus. Über das System der Apotheke wurden Arzneimittel bestellt, als geliefert und an Patienten abgegeben verbucht, tatsächlich aber teilweise beiseitegeschafft und gewinnbringend weiterverkauft. Die Krankenkassen zahlten zunächst die abgerechneten Beträge. Nach Aufdeckung des Geschehens verlangten sie vom Apotheker Rückerstattung beziehungsweise kürzten weitere Abrechnungen. Beide Mitarbeiterinnen wurden strafrechtlich verurteilt. Im vorliegenden Zivilverfahren nahm der Apotheker die Arzthelferin und ihren Arbeitgeber in Anspruch; das Verfahren gegen seine eigene Mitarbeiterin war abgetrennt worden. Das Oberlandesgericht sprach ihm schließlich einen nach Verantwortungsanteilen begrenzten Ausgleich zu.
Redaktioneller Kernsatz
Fingierte Rezepte: Apotheker erhält anteiligen Ausgleich von Arzthelferin und Arzt
Redaktionelle Zusammenfassung · 833 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zwei Mitarbeiterinnen nutzten Apotheke und Arztpraxis für falsche Abrechnungen
Der eigene Rückforderungsschaden machte den Apotheker nicht zum unmittelbaren Betrugsopfer
Der Senat verneinte zunächst unmittelbare deliktische Ersatzansprüche des Apothekers. Sein allgemeines Vermögen war kein nach § 823 Absatz 1 BGB geschütztes absolutes Recht. Beim Betrug waren nach den Feststellungen unmittelbar die Krankenkassen geschädigt worden: Sie hatten aufgrund der fingierten Verordnungen Zahlungen geleistet. Der Apotheker erhielt zunächst die Vergütung und konnte damit die Großhändler bezahlen. Seine späteren Belastungen durch Rückforderungen waren Folgeschäden und nicht die unmittelbare Kehrseite des von den Täterinnen erstrebten Vorteils. Auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gerade des Apothekers ließ sich nicht feststellen. Dass die Mitarbeiterinnen eine spätere Belastung ihres Abrechnungswegs hätten vorhersehen können, ersetzte nach Auffassung des Gerichts keinen entsprechenden Schädigungsvorsatz.
Die Arzthelferin konnte das Strafurteil nicht mit einem pauschalen Zweckgeständnis entkräften
Für die Haftung gegenüber den Krankenkassen durfte das rechtskräftige Strafurteil im Zivilprozess als Urkunde verwertet werden. Es entfaltete dabei keine automatische Bindung wie eine eigene zivilgerichtliche Feststellung. Die Arzthelferin musste aber konkret erläutern, weshalb ihr damaliges Geständnis unrichtig gewesen sein sollte. Ihr allgemeiner Hinweis, sie habe lediglich zur Vermeidung einer unbedingten Freiheitsstrafe gestanden, genügte nicht. Sie benannte keine tatsächlichen Umstände, die begründete Zweifel an ihrer Beteiligung eröffneten. Auch eine pauschale Bezugnahme auf für sie günstige Ausführungen des mitverklagten Arztes ersetzte keinen eigenen bestimmten Vortrag. Die auf dem Strafurteil und den festgestellten Abläufen beruhende Überzeugung von ihrer Mitwirkung blieb deshalb bestehen.
Beide Betriebsinhaber konnten sich von der Haftung für ihre Mitarbeiterinnen nicht entlasten
Sowohl Arzt als auch Apotheker hafteten den Krankenkassen nach § 831 BGB. Die Straftaten standen trotz ihrer Verbotswidrigkeit eng mit den übertragenen Tätigkeiten zusammen. Der Arzt schilderte zwar Kontrollen anhand elektronischer Patientenlisten. Er konnte aber nicht beweisen, dass seine Mitarbeiterin keinen Zugang zu bereits unterschriebenen Blankorezepten hatte. Die insoweit verbleibende Unaufklärbarkeit ging bei seinem Entlastungsbeweis zu seinen Lasten. Auch der Apotheker blieb beweisfällig. Die allgemeine Behauptung ständiger Aufsicht durch einen Apotheker erklärte nicht, wie die Abrechnungsvorgänge tatsächlich kontrolliert wurden. Über längere Zeit waren erhebliche Medikamentenbestellungen unbemerkt möglich gewesen. Der Senat verlangte hierzu konkrete Angaben zur Organisation und Überwachung, nicht lediglich eine abstrakte Aufsichtsbehauptung.
Der Anspruch folgte aus dem Ausgleich zwischen mehreren Gesamtschuldnern
Weil Mitarbeiterinnen und Betriebsinhaber für denselben Schaden der Krankenkassen einzustehen hatten, lag eine Gesamtschuld vor. Der Apotheker konnte deshalb nach § 426 Absatz 1 BGB anteiligen Ausgleich verlangen. Dabei korrigierte der Senat die Vorstellung, beide Arbeitgeber seien im Verhältnis zu sämtlichen übrigen Beteiligten vollständig entlastet. Die gesetzliche Regelung des § 840 Absatz 2 BGB begünstigt einen wegen vermuteten Verschuldens haftenden Geschäftsherrn nur im Innenverhältnis zu seiner eigenen verantwortlichen Mitarbeiterin. Sie beseitigte nicht die Ausgleichspflicht zwischen den unterschiedlichen beteiligten Betrieben. Der Arzt und die Arzthelferin bildeten ebenso eine zusammengehörige Haftungsbeziehung wie Apotheker und Apothekenhelferin; daneben verband beide vorsätzlich handelnden Mitarbeiterinnen ihre gemeinsame Tatverantwortung. Diese Beziehungen bestimmten die Verteilung.
Der Arzt musste die Hälfte, die Arzthelferin insgesamt drei Viertel ausgleichen
Im Verhältnis zum Arzt verblieb beim Apotheker ein gleichgewichtig zu behandelnder eigener Betriebsanteil. Der Arzt haftete zusammen mit seiner Mitarbeiterin daher für fünfzig Prozent des maßgeblichen Schadens. Die Arzthelferin musste wegen ihrer zusätzlichen Verantwortung gemeinsam mit der anderen Täterin weitere fünfundzwanzig Prozent ausgleichen. Insgesamt ergab sich ihr gegenüber eine Quote von fünfundsiebzig Prozent. Der Apotheker konnte seine verbleibenden fünfundzwanzig Prozent allenfalls im gesonderten Verhältnis zu seiner eigenen Mitarbeiterin weiterverfolgen. Eine Haftung des Arztes ebenfalls zu fünfundsiebzig Prozent lehnte der Senat ab, weil er damit mittelbar für den Anteil der fremden Apothekenmitarbeiterin hätte einstehen müssen. Besondere Verursachungs- oder Verschuldensunterschiede zwischen den beiden Betriebsseiten rechtfertigten keine abweichende Gewichtung.
Die sozialgerichtlichen Vergleiche halbierten die zugrunde gelegte Belastung
Während des Berufungsverfahrens schloss der Apotheker mit den betroffenen Krankenkassen Vergleiche. Danach verblieb statt ursprünglich 189.734,21 Euro eine Belastung von 94.867,09 Euro. Bereits retaxierte Beträge wurden teilweise zurückerstattet, andere Forderungen entsprechend reduziert. Der Senat legte die Vereinbarungen unter den konkreten Umständen mit beschränkter Wirkung auch zugunsten der übrigen Gesamtschuldner aus. Eine solche Wirkung folgt nicht automatisch aus jedem Vergleich mit nur einem Beteiligten. Hier sprachen der bisherige Verlauf und die verjährungsbedingt fehlende weitere Inanspruchnahme der anderen Beteiligten für die entsprechende Auslegung. Auf dieser reduzierten Grundlage ergaben sich 47.433,55 Euro gegen Arzt und Arzthelferin gemeinsam sowie weitere 23.716,77 Euro allein gegen die Arzthelferin, jeweils neben der gesondert verfolgten Apothekenhelferin.
Weitergehende Feststellung und vorgerichtliche Kosten blieben ohne Erfolg
Soweit die Vergleiche die Belastung vermindert hatten, stellte der Senat die teilweise Erledigung entsprechend den jeweiligen Haftungsquoten fest. Für weitere künftige Schäden aufgrund anderer Krankenkassenabrechnungen fehlte dagegen eine tragfähige Grundlage. Nach dem lange zurückliegenden und aufgeklärten Tatgeschehen sah das Gericht keine hinreichende Möglichkeit weiterer durchsetzbarer Inanspruchnahmen; es verwies auf Verjährung, nicht ausreichend dargelegte Retaxierungsrisiken und Verwirkung. Vorgerichtliche Anwaltskosten konnte der Apotheker ebenfalls nicht verlangen. Sein Anspruch beruhte gerade nicht auf einer ihn unmittelbar schützenden deliktischen Haftung; ein bereits bei Anwaltsbeauftragung bestehender Zahlungsverzug im Ausgleichsverhältnis war nicht dargetan. Berufung und Anschlussberufung hatten damit jeweils teilweise Erfolg. Eine Revision ließ der Senat nicht zu.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Für vergleichbare Regressfälle ist zunächst zu klären, wer durch die ursprüngliche Vermögensverfügung unmittelbar geschädigt wurde und wer erst später eine Belastung trägt. Daraus können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und Haftungsquoten folgen. Arbeitgeber sollten ihre tatsächlichen Kontrollen konkret belegen können; bloße Verweise auf zuverlässiges Personal oder allgemeine Aufsicht reichen für einen Entlastungsbeweis nicht sicher aus. Vergleiche mit dem ursprünglichen Geschädigten müssen außerdem hinsichtlich ihrer Wirkung auf weitere Gesamtschuldner sorgfältig ausgelegt werden.