Zivilrecht

Lastenfreies Grundstück: Vorschuss für Grundschuldlöschung richtet sich nach aktuellem Bedarf

Das Oberlandesgericht Rostock änderte am 3. August 2023 einen Vollstreckungsbeschluss aus dem Jahr 2010 teilweise ab. Grundlage war ein Urteil vom 2. Juli 2009, das mehrere Schuldner zur lastenfreien Herausgabe eines Grundstücks Zug um Zug gegen eine Zahlung verurteilt hatte. Der Gläubiger war inzwischen als Eigentümer eingetragen und hatte den Besitz erhalten; die eingetragenen Grundschulden bestanden jedoch teilweise fort. Das Landgericht hatte ihn zur Herstellung der Lastenfreiheit ermächtigt und einen Vorschuss von 10.090.335,05 Euro zugesprochen. Der Senat reduzierte die verbleibende Vorschussverpflichtung auf 4.590.335,05 Euro zuzüglich der im Tenor bestimmten Zinsen und differenzierte zwischen den noch betroffenen Schuldnern. Maßgeblich war die Situation bei seiner Entscheidung.

Redaktioneller Kernsatz

Lastenfreies Grundstück: Vorschuss für Grundschuldlöschung richtet sich nach aktuellem Bedarf

Redaktionelle Zusammenfassung · 839 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Langjähriges Vollstreckungsverfahren führte zur Teilkorrektur

Vergleiche erledigten die Vollstreckung gegen einzelne Schuldner

Während des Beschwerdeverfahrens schloss der Gläubiger mit vier Antragsgegnern außergerichtliche Vergleiche. Die vereinbarten Abfindungen führten zu ihrer Entlassung aus der Gesamtschuldnerschaft des ursprünglichen Urteils. Nach entsprechenden Erledigungserklärungen widersprachen diese Beteiligten innerhalb der gesetzlichen Frist nicht. Der Senat stellte deshalb fest, dass der Vollstreckungsbeschluss ihnen gegenüber automatisch wirkungslos geworden war. Insoweit war nur noch über die Kosten nach § 91a ZPO zu entscheiden. Gegen die übrigen Schuldner blieb die Ermächtigung zur Herstellung der Lastenfreiheit bestehen. Das Verfahren musste somit nicht einheitlich für alle ursprünglich Verurteilten enden: Individuelle Vergleiche und Erklärungen wirkten sich auf den jeweiligen Umfang der Vollstreckung und die daraus folgende Kostenverteilung aus.

Identitätswahrender Formwechsel machte keine Rechtsnachfolgeklausel nötig

Ein weiterer Streitpunkt betraf die Umwandlung der im Titel bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts über eine GmbH & Co. KG in eine GmbH. Der Senat bejahte nach Auswertung der Gesellschaftsbeschlüsse eine identitätswahrende Umwandlung. Eine Titelumschreibung wegen Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO war deshalb nicht erforderlich. Die geänderte Rechtsform führte nicht zu einem anderen Schuldner. Der Gläubiger hätte die neue Bezeichnung in der Vollstreckungsklausel ergänzen lassen können, musste dies aber nicht tun. Das Rubrum des Vollstreckungsverfahrens war an die weiterhin verwendete Titelbezeichnung anzupassen. Zugleich konnte die GmbH Beschwerde führen, weil sie mit der titulierten Gesellschaft identisch war. Die Annahme einer daneben bestehenden zweiten gleichnamigen Gesellschaft hielt der Senat für fernliegend.

Lastenfreistellung konnte als vertretbare Handlung vollstreckt werden

Die Einwendung, eine Grundschuldlöschung sei keine vertretbare Handlung, griff nicht durch. Nach § 887 ZPO kann der Gläubiger zur Ersatzvornahme ermächtigt werden, wenn die Freistellung auf diesem Weg erreichbar ist. Der Senat verwies insbesondere auf BGH, Urteil vom 21. Februar 1986, V ZR 226/84. Hier standen die noch abzulösenden Grundschuldbeträge fest. Ihre Höhe war nicht ohne Weiteres mit der Restschuld aus den gesicherten Darlehen gleichzusetzen, weil Grundschulden nicht akzessorisch sind und der Gläubiger an den Sicherungsverträgen nicht beteiligt war. Bereits erfolgte Teillöschungen und Abtretungen sprachen zudem für die Mitwirkungsbereitschaft der Grundschuldgläubigerinnen. Als Eigentümer konnte der Antragsteller nach den angeführten Vorschriften auch selbst ablösen.

Erbfall und Restschuldbefreiung wirkten unterschiedlich

Ein ursprünglicher Schuldner war verstorben. Ohne Umschreibung der Vollstreckungsklausel durfte der zugesprochene Kostenvorschuss gemäß § 779 Absatz 1 ZPO gegenüber seinen Erbinnen nur in den Nachlass vollstreckt werden. Einem anderen Schuldner war inzwischen Restschuldbefreiung erteilt worden. Den Einwand, deshalb dürfe überhaupt nicht mehr aus dem ursprünglichen Urteil vollstreckt werden, musste er nach Auffassung des Senats mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen. Im Beschwerdeverfahren war jedoch zu beachten, dass der Gläubiger ihm gegenüber ausdrücklich auf die Vollstreckung der Vorschussverpflichtung verzichtet hatte. Diese Verpflichtung wurde deshalb aufgehoben, während die Ermächtigung zur Lastenfreistellung bestehen blieb. Der Verzicht auf eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme beseitigte nicht automatisch den gesamten Titel.

Hinterlegung unter alter Bezeichnung erfüllte die Gegenleistungsfunktion

Die Schuldner beanstandeten außerdem, dass die geschuldete Gegenleistung zugunsten der früher bezeichneten GbR hinterlegt worden war. Wegen der festgestellten Identität mit der GmbH sah der Senat darin kein Hindernis für die Zug-um-Zug-Vollstreckung. Die Gesellschaft konnte ihre Umwandlung gegenüber der Hinterlegungsstelle nachweisen und die Auszahlung beanspruchen. Dass der Gläubiger den Auskehrungsanspruch später aufgrund anderer Titel gepfändet hatte, änderte nach der Entscheidung nichts an der zuvor unwiderruflich bewirkten Hinterlegung. Dies war vergleichbar mit einer anschließenden Vollstreckung anderer Forderungen unmittelbar beim Schuldner. Auch ehemalige Gesellschafter konnten sich im vorliegenden Verfahren nicht allein mit ihrem Ausscheiden entlasten; gegen sie bestand weiterhin ein rechtskräftiger Titel, dessen materielle Durchsetzbarkeit gegebenenfalls gesondert anzugreifen war.

Bereits vorhandene Löschungsbewilligung verringerte den Vorschuss

Entscheidend für die Kürzung war der noch tatsächlich erforderliche Finanzierungsbedarf. Die durch Zahlung abzulösenden Grundschulden beliefen sich nach zwischenzeitlichen Veränderungen insgesamt auf 4.590.335,05 Euro. Für eine weitere Grundschuld über vier Millionen Euro lag dem Gläubiger dagegen bereits eine Löschungsbewilligung vor. Er konnte ihre Löschung daher ohne Zahlung dieses Nominalbetrags herbeiführen. Eine Ermächtigung blieb insoweit möglich, ein entsprechender Millionenbetrag als Vorschuss war jedoch nicht mehr erforderlich. Etwaige Grundbuchgebühren oder andere Löschungskosten waren nicht Gegenstand des angegriffenen Vorschussbeschlusses. Der Senat trennte damit die fortbestehende Pflicht zur Lastenfreistellung von der Frage, welche Mittel der Gläubiger für ihre konkrete Durchführung noch benötigte. Ein historisch einmal zutreffender Vorschuss blieb nicht unverändert maßgeblich.

Teilweiser Erfolg eröffnete nicht automatisch Prozesskostenhilfe

Die Kosten wurden unter Berücksichtigung der Teilerledigungen, der verbleibenden Ermächtigung und des reduzierten Vorschusses verteilt. Prozesskostenhilfe wurde den betreffenden Antragstellern versagt. Teilweise fehlten die vorgeschriebenen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Darüber hinaus hatte die Beschwerde nach der Beurteilung des Senats bei der ursprünglichen Entscheidungsreife im Jahr 2010 keine Erfolgsaussicht; die spätere Teilkorrektur beruhte auf nachträglichen Umständen. Bei den bereits ausgeschiedenen Beteiligten war weitere Rechtsverteidigung nach Erledigung nicht mehr erforderlich. Die Entscheidung zeigt deshalb mehrere zeitliche Bezugspunkte: Für den aktuellen Vollstreckungsumfang war der spätere Sachstand maßgeblich, während die beantragte Prozesskostenhilfe und die Kostenfolgen eigenständig nach ihren jeweiligen Voraussetzungen beurteilt wurden.

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Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei der Vollstreckung einer Lastenfreistellung sollten Grundbuchstand, Löschungsbewilligungen und bereits erfolgte Teillöschungen fortlaufend abgeglichen werden. Der Vorschuss finanziert den noch erforderlichen Aufwand; er ist kein unveränderlicher Ersatz für die nominelle Höhe sämtlicher ursprünglich eingetragener Belastungen. Ebenso wichtig ist die getrennte Prüfung jedes Schuldners. Vergleich, Erbfall, Formwechsel oder Vollstreckungsverzicht können unterschiedliche Folgen haben, ohne die gesamte titulierte Freistellungspflicht gleichermaßen zu erledigen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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