Zivilrecht
Kopien früherer Versicherungsscheine: Rostocker Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben
Ein seit dem Jahr 2000 privat krankenversicherter Kläger beanstandete mehrere Prämienanpassungen. Er wollte mögliche Rückzahlungen und Nutzungen verlangen, konnte die jeweiligen Erhöhungsbeträge in den einzelnen Tarifen aber nach seinem Vortrag nicht mehr vollständig nachvollziehen. Deshalb erhob er zunächst eine Stufenklage mit einem umfassenden Auskunftsantrag. Das Landgericht wies sie ab. Im Berufungsverfahren beschränkte der Kläger sein Begehren auf Kopien der Versicherungsscheine und ihrer Nachträge für 2013 sowie 2015 bis 2017; die weiteren Stufen blieben bestehen. Das Oberlandesgericht sprach ihm diese Unterlagen durch Teilurteil zu. Über die noch nicht bezifferten weiteren Ansprüche sollte anschließend wieder das Landgericht entscheiden. Eine konkrete Rückzahlung wurde durch dieses Urteil noch nicht zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil jedoch am 7. Mai 2025 auf. Die nachfolgende Darstellung erläutert zunächst die damaligen Rostocker Gründe; der spätere Revisionsausgang wird am Ende gesondert eingeordnet.
Redaktioneller Kernsatz
Kopien früherer Versicherungsscheine: Rostocker Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben
Redaktionelle Zusammenfassung · 916 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Versicherungsnehmer benötigte Unterlagen zu früheren Beitragsanpassungen
Die verbliebene Stufenklage diente der Bezifferung bereits behaupteter Ansprüche
Für die Zulässigkeit kam es darauf an, welchem Zweck die verlangten Informationen dienten. Eine Stufenklage darf nicht ausschließlich dazu verwendet werden, überhaupt erst einen möglichen Anspruchsgrund zu erforschen. Sie kann aber zulässig sein, wenn die Auskunft wenigstens teilweise zur näheren Bestimmung eines bereits geltend gemachten Leistungsanspruchs benötigt wird. Hier lagen die beanstandeten Begründungsschreiben und Informationsblätter dem Kläger jedenfalls über seine in vergleichbaren Verfahren tätigen Anwälte vor. Seine rechtlichen Einwände gegen die formelle Wirksamkeit der Anpassungen standen damit bereits fest. Es fehlten vor allem die konkreten tarifbezogenen Erhöhungsbeträge. Dass die Unterlagen zugleich weitere Informationen lieferten, nahm dem Begehren nach Auffassung des Senats nicht seinen auf Bezifferung gerichteten Zweck.
Aus Gesamtzahlungen ließen sich die einzelnen Tarifänderungen nicht ohne Weiteres ablesen
Die Versicherung hielt entgegen, der Kläger kenne seine Beitragszahlungen und könne Kontoauszüge auswerten. Sein Vertrag umfasste jedoch mehrere Krankenversicherungstarife sowie eine Pflegeversicherung. Der Kläger hatte deshalb darauf hingewiesen, dass ein insgesamt abgebuchter Betrag keine sichere Aufteilung nach Versicherungsarten und einzelnen Tarifen ermöglichte. Die im Verfahren teilweise erteilten Zahlen ersetzten nach dem zugesprochenen, zuletzt konkretisierten Antrag nicht die verlangten Dokumentkopien. Entscheidend war nun der Inhalt der Versicherungsscheine und Nachträge in den bezeichneten Jahren. Über weitergehende ursprünglich verlangte Angaben, insbesondere sämtliche auslösenden Faktoren für Neukalkulationen, musste der Senat nach der Beschränkung des Rechtsmittels nicht mehr in derselben Breite entscheiden. Der Erfolg bezog sich auf diesen eingegrenzten Dokumentenanspruch.
Versicherungsscheine enthalten personenbezogene Daten über den Versicherten
Der Senat leitete den Anspruch jedenfalls aus Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 DSGVO ab. Er legte den Begriff personenbezogener Daten weit aus. Erfasst sind nicht nur besonders sensible oder biografisch herausgehobene Angaben, sondern Informationen, die nach Inhalt, Zweck oder Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Versicherungsscheine und Nachträge dokumentieren, zu welchen Bedingungen und Konditionen gerade für diesen Versicherungsnehmer Versicherungsschutz besteht. Damit hatten sie den erforderlichen Personenbezug. Dass der Kläger die Unterlagen ursprünglich erhalten hatte, schloss das datenschutzrechtliche Begehren nicht aus. Ebenso wenig kam es für diese Anspruchsgrundlage darauf an, ob er ihren späteren Verlust entschuldigen konnte oder sie möglicherweise noch selbst besaß.
Der Senat verstand den Anspruch auf Datenkopie auch als Dokumentenanspruch
Die Versicherung argumentierte, Artikel 15 DSGVO betreffe lediglich Auskünfte über Daten, nicht die Herausgabe von Unterlagen. Dem folgte der Senat für die hier verlangten Dokumente nicht. Er verstand den Anspruch auf eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten weit und bezog die bei der speichernden Stelle vorhandene Fassung der Informationen ein. Auf dieser Grundlage musste die Versicherung Kopien der konkret bezeichneten Versicherungsscheine und Nachträge bereitstellen. Das Urteil beschränkte sich damit auf individuell zugeordnete Vertragsdokumente. Es sprach weder eine allgemeine Offenlegung aller internen Versicherungsunterlagen aus noch entschied es abschließend über sämtliche vom Kläger zuvor zusätzlich herangezogenen versicherungsvertraglichen und bürgerlich-rechtlichen Auskunftsgrundlagen. Diese waren für den zugesprochenen Umfang nicht erforderlich.
Die Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche machte das Begehren nicht missbräuchlich
Der Kläger wollte mithilfe der Dokumente eine Rückforderung von Versicherungsbeiträgen verfolgen. Nach Auffassung des Senats genügte diese datenschutzfremde Motivation nicht, um die Erfüllung zu verweigern. Artikel 15 DSGVO verlangte keine Begründung des Ersuchens und beschränkte den möglichen Nutzen der erlangten Informationen nicht auf Datenschutzstreitigkeiten. Der Abbau von Informationsunterschieden konnte vielmehr auch der Wahrung anderer Rechte dienen. Ob daneben subjektiv ein Interesse an der Kontrolle der Datenverarbeitung bestand, wollte der Senat nicht zum entscheidenden, kaum überprüfbaren Kriterium machen. Auch der angeführte Verwaltungsaufwand reichte nicht aus. Der Kläger verlangte die Kopien soweit ersichtlich erstmals; für ein anderweitig exzessives Vorgehen stellte das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte fest.
Eine mögliche Verjährung von Rückzahlungen beseitigte den Datenanspruch nicht
Die Versicherung hatte sich außerdem auf Verjährung berufen und den Dokumentenanspruch mit den vorbereiteten Rückzahlungsforderungen verknüpft. Der Senat behandelte den datenschutzrechtlichen Anspruch jedoch eigenständig. Ob und in welchem Umfang einzelne finanzielle Ansprüche bereits verjährt waren, entschied daher nicht über die Herausgabe der gespeicherten Datenkopien. Ob der Anspruch aus Artikel 15 DSGVO überhaupt verjähren konnte, ließ das Gericht offen. Nach seiner Begründung hätte eine entsprechende Frist jedenfalls frühestens mit der Löschung der gespeicherten Daten beginnen können; eine solche Löschung hatte die Versicherung nicht vorgetragen. Diese Erwägungen betrafen den Informationsanspruch. Sie bedeuteten keine Feststellung, dass sämtliche später geltend zu machenden Beitragsrückforderungen unverjährt oder materiell begründet waren.
Die weiteren Klagefragen gingen an das Landgericht zurück
Der Senat verwies den verbleibenden Streit entsprechend § 538 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ZPO an das Landgericht zurück und ließ wegen unterschiedlicher obergerichtlicher Auffassungen die Revision zu. Die Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehalten. Diese Entscheidung hatte jedoch keinen Bestand: Der Bundesgerichtshof hob sie am 7. Mai 2025 unter IV ZR 173/23 auf. Die Auskunft sollte nach seiner Bewertung erst vollständige Kenntnis der Beitragsanpassungen verschaffen; die zusätzlich verfolgte Bezifferung machte daraus keine zulässige Stufenklage. Die unbestimmten Feststellungs- und Leistungsanträge blieben deshalb abgewiesen. Versicherungsscheinnachträge seien in ihrer Gesamtheit zudem keine personenbezogenen Daten, weshalb der verlangte Dokumentenanspruch nicht aus Artikel 15 DSGVO folge. Nur die eigenständige Auskunftsklage blieb zulässig. Insoweit verwies der Bundesgerichtshof an das Oberlandesgericht zurück: Dieses muss die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB, insbesondere den tatsächlichen Unterlagenverlust und dessen Gründe, noch feststellen. Eine endgültige Ablehnung jeder Auskunft ist damit ebenso wenig verbunden wie ein bestätigter Rückzahlungsanspruch.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die spätere Aufhebung durch den Bundesgerichtshof ist für die praktische Einordnung entscheidend. Das Rostocker Urteil darf nicht als fortgeltende Bestätigung eines umfassenden Dokumentenanspruchs oder einer zulässigen Stufenklage verwendet werden. Zu unterscheiden sind personenbezogene Daten, vollständige Vertragsdokumente und eine ausnahmsweise Auskunftspflicht nach § 242 BGB. Für Letztere kommt es auf den tatsächlichen Verlust der Unterlagen und nachvollziehbare Gründe hierfür an. Auch nach einer Auskunft müssen Anspruchsgrund und Höhe möglicher Beitragsrückzahlungen gesondert geprüft werden; die Rückverweisung enthält dazu keinen Zahlungszuspruch.