Zivilrecht
Stromversorgung mehrerer Gebäude: Der Lieferant muss seinen Vertragspartner beweisen
Das Oberlandesgericht Rostock wies die Zahlungsklage eines Stromversorgers auf die Berufung der Beklagten ab. Damit änderte es das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. Juni 2021. Entscheidend war nicht ein grundsätzliches Recht zur kostenlosen Stromnutzung, sondern der fehlende Nachweis, dass gerade die Beklagte Vertragspartnerin des Lieferanten geworden war. Darüber hinaus blieb auch die für die Abrechnung maßgebliche Verbrauchsmenge beweisbedürftig. Den Streitwert des Berufungsverfahrens setzte das Gericht auf 7.440,53 Euro fest. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Einen ausführlichen Tatbestand enthält die Entscheidung aufgrund der vom Senat herangezogenen prozessualen Vorschriften nicht. Ihre tatsächliche Grundlage ergibt sich deshalb vor allem aus den Entscheidungsgründen.
Redaktioneller Kernsatz
Stromversorgung mehrerer Gebäude: Der Lieferant muss seinen Vertragspartner beweisen
Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Erfolgreiche Berufung gegen die Stromrechnung
Wie ein Vertrag durch Strombezug entstehen kann
Ein schriftlicher Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien war nicht zustande gekommen. Die Klägerin konnte ihren Zahlungsanspruch daher nur auf einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten stützen. Nach den vom Senat dargestellten Grundsätzen liegt in der Bereitstellung von Energie über ein öffentliches Versorgungsnetz regelmäßig ein Vertragsangebot. Angenommen wird dieses Angebot grundsätzlich durch die Entnahme der Energie. Diese Konstruktion verhindert, dass tatsächlich erbrachte Versorgungsleistungen ohne vertragliche Grundlage bleiben. Sie beantwortet aber noch nicht, welche Person das Angebot annimmt. Die bloße Existenz eines Stromanschlusses und ein gemessener Verbrauch ersetzen daher nicht die notwendige Zuordnung des Anschlusses zu demjenigen, der als Schuldner in Anspruch genommen wird.
Verfügungsgewalt statt pauschaler Eigentümerhaftung
Für die Bestimmung des Vertragspartners stellte das Gericht auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anschluss ab. Hat der Eigentümer diese Verfügungsgewalt, kann er Adressat des Versorgungsangebots sein. Bei vermieteten oder verpachteten Räumen kommt dagegen der Mieter oder Pächter in Betracht. Das gilt insbesondere, wenn der Verbrauch einer einzelnen Wohnung über einen eigenen Zähler erfasst wird. Dass der Versorger den Namen des Mieters nicht kennt, führt dann nicht automatisch zu einem Vertrag mit dem Eigentümer. Anders kann die Bewertung bei einer gemeinsamen Übergabestation ausfallen, wenn eine gesonderte Erfassung fehlt und der Eigentümer über die Leitungen zu den verschiedenen Verbrauchsstellen verfügen kann.
Die Versorgungssituation blieb zwischen den Parteien streitig
Die Klägerin musste die tatsächlichen Voraussetzungen beweisen, aus denen sich die Vertragspartnerstellung der Beklagten ergeben sollte. Sie behauptete zuletzt eine Versorgung zweier Grundstücke mit Musterhäusern über einen gemeinsamen Stromzähler. Nach ihrem Vorbringen waren die Häuser durch Mietverhältnisse überlassen. Diese Darstellung konnte für eine Zuordnung zum Eigentümer sprechen, wenn tatsächlich nur eine gemeinsame Versorgung ohne individuelle Erfassung bestand. Die Beklagte bestritt jedoch die zugrunde gelegte Anschlusskonstellation. Nach ihrer Darstellung befanden sich unter der betreffenden Anschrift eine Gaststätte und drei Musterhäuser. Die Gaststätte sei bereits 2008 verkauft worden; der streitige Stromzähler habe sich dort befunden. Gerade dieser unterschiedliche tatsächliche Ausgangspunkt verlangte eine weitere Beweisführung.
Der Standort des Zählers genügte nicht für die Klägerin
Die Klägerin hätte nach Auffassung des Senats belegen müssen, dass der Anschluss ausschließlich die beiden von ihr bezeichneten Musterhäuser versorgte. Einen entsprechenden Beweis bot sie nicht an. Nach der Darstellung der Beklagten kam vielmehr der Eigentümer beziehungsweise Betreiber der Gaststätte als Vertragspartner in Betracht. In der mündlichen Verhandlung war der Standort des Zählers in der Gaststätte unstreitig. Damit war allerdings nicht rechtskräftig über eine Zahlungspflicht dieser anderen Person entschieden. Der Senat stellte lediglich heraus, dass die von der Klägerin benötigte Verbindung zwischen Anschluss, versorgten Gebäuden und Beklagter nicht nachgewiesen war. Eine mögliche alternative Zuordnung verdeutlichte die Lücke im klägerischen Vortrag und Beweisangebot.
Eine Zählerummeldung bewies den behaupteten Sachverhalt nicht
Auch eine Zählerummeldung vom 10. Januar 2017 führte zu keinem anderen Ergebnis. In dem Formular war die Beklagte als bisherige Mieterin bezeichnet; außerdem enthielt es Erklärungen beziehungsweise Unterschriften zu Eigentümerverhältnissen. Der Senat unterschied zwischen der Echtheit einer privaten Urkunde und der inhaltlichen Wahrheit der darin enthaltenen Angaben. Die Urkunde belegte, dass ihr Aussteller die dokumentierte Erklärung abgegeben hatte. Sie bewies nicht ohne Weiteres, dass die Beklagte tatsächlich in der für den Stromvertrag entscheidenden Position gewesen war. Der Inhalt konnte deshalb den fehlenden Nachweis der tatsächlichen Anschluss- und Nutzungsverhältnisse nicht ersetzen. Eine formularmäßige Bezeichnung war für sich genommen keine ausreichende Grundlage des Zahlungsanspruchs.
Weitere Unklarheiten betrafen den erfassten Verbrauch
Hinzu kam, dass der an der Ummeldung beteiligte Erwerber nach den behandelten Angaben lediglich ein Musterhaus gekauft hatte. Daraus ließ sich gerade nicht zuverlässig ableiten, dass zwei Häuser gemeinsam über den Anschluss versorgt wurden. War nur ein vermietetes Haus betroffen, konnte nach den dargestellten Grundsätzen wiederum dessen Mieter als Vertragspartner anzusehen sein. Unabhängig von dieser Zuordnungsfrage hatte die Beklagte auch den abgerechneten Verbrauch bestritten. Die Klägerin verwies auf die übliche Erfassung durch Selbstablesung oder durch den örtlichen Netzbetreiber. Das belegte jedoch nicht die konkreten Mengen in den abgerechneten Zeiträumen. Auch insoweit fehlte ein auf den streitigen Einzelfall bezogenes Beweisangebot.
Reichweite der Entscheidung und prozessuales Ergebnis
Der Senat verneinte damit einen durchsetzbaren Kaufpreisanspruch aus einem Stromlieferungsvertrag gegen diese Beklagte. Seine Entscheidung beruht auf den nicht bewiesenen Voraussetzungen des behaupteten Anspruchs. Sie enthält weder eine allgemeine Befreiung von Stromkosten noch die Feststellung, dass bei mehreren Gebäuden immer der Grundstückseigentümer oder stets der jeweilige Nutzer zahlen muss. Maßgeblich bleiben die konkrete Leitungs- und Zählersituation sowie die Verfügungsgewalt. Die Klägerin verlor den Rechtsstreit und muss dessen Kosten tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Für die Fallbewertung sind deshalb die beiden selbständigen tatsächlichen Schwachstellen besonders relevant: die Identität des Vertragspartners und der Nachweis des abgerechneten Verbrauchs.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Kanzlei Steinwachs
Für die anwaltliche Prüfung empfiehlt sich eine getrennte Aufarbeitung von Anschlusszuordnung und Verbrauchsnachweis. Eigentumsunterlagen, Mietverträge, Zählerstandorte und Leitungsverläufe können unterschiedliche Aussagen liefern. Eine Zählerummeldung sollte auf ihren konkreten Erklärungsgehalt geprüft werden. Der Fall zeigt außerdem, dass Angaben zum üblichen Ableseverfahren einen bestrittenen Verbrauch im einzelnen Abrechnungszeitraum nicht ohne Weiteres belegen. Maßgeblich bleibt die Beweislage des konkreten Zahlungsprozesses.