Zivilrecht
Wasserflächen im Grundbuch: Die Bezeichnung „Die Anlieger“ ersetzt keine Eigentumsprüfung
Das Oberlandesgericht Rostock gab einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Grundbuchantrags teilweise statt. Das Amtsgericht Neubrandenburg, Zweigstelle Demmin, hatte den Antrag vom 19. März 2018 abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Antrag am 14. April 2023 neu gefasst und zugleich teilweise eingeschränkt. Für die weiterhin erfassten Wasserflächen beziehungsweise ehemaligen Wasserflächen hob der Senat die Ablehnung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Eine unmittelbare Eintragung ordnete er nicht an. Soweit erstmals ein weiteres Flurstück einbezogen worden war, verwarf er die Beschwerde als unzulässig. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Fall betrifft insbesondere die rechtliche Zuordnung von Flächen eines Anliegergewässers.
Redaktioneller Kernsatz
Wasserflächen im Grundbuch: Die Bezeichnung „Die Anlieger“ ersetzt keine Eigentumsprüfung
Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Teilweiser Erfolg einer Grundbuchbeschwerde
Ein neues Flurstück konnte nicht erstmals überprüft werden
Ein Teil der Beschwerde scheiterte schon am Verfahrensgegenstand. Die Antragstellerin hatte im April 2023 zusätzlich das Flurstück 230/2 in ihren Eintragungsantrag aufgenommen. Weder der ursprüngliche Antrag noch die angegriffene Entscheidung des Grundbuchamts betrafen jedoch dieses Flurstück. Damit fehlte eine Entscheidung, die das Oberlandesgericht nach § 71 Absatz 1 GBO hätte überprüfen können. Die Beschwerde eröffnet keine erstmalige Entscheidung über einen zuvor beim Grundbuchamt nicht beschiedenen Gegenstand. Ergänzend stellte der Senat fest, dass ein Flurstück dieser Bezeichnung in dem bezeichneten Grundbuchblatt nicht verzeichnet war. Dieser Teil des Begehrens ließ sich deshalb nicht in die sachliche Überprüfung der ursprünglichen Ablehnung einbeziehen.
Das Grundbuchamt berief sich auf einen alten Personenzusammenschluss
Für die übrigen noch streitigen Flächen war die Beschwerde dagegen zulässig und begründet. Im Grundbuch war als Eigentümer die Bezeichnung „Die Anlieger“ eingetragen. Das Grundbuchamt hatte daraus einen Personenzusammenschluss alten Rechts abgeleitet. Solche Zusammenschlüsse können nach den vom Amtsgericht herangezogenen Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch durch die örtliche Gemeinde vertreten werden; diese kann unter den dort geregelten Voraussetzungen auch über Grundstücke verfügen. Auf dieser Grundlage hatte das Amt den Berichtigungsantrag abgelehnt. Der Senat hielt diese Begründung nicht für tragfähig. Bereits die Ausgangsannahme, die eingetragene Bezeichnung beweise einen solchen altrechtlichen Zusammenschluss, erschien ihm zweifelhaft und war jedenfalls nicht ausreichend geklärt.
Entscheidend waren die Rechte an den Ufergrundstücken
Unabhängig von diesen Zweifeln stellte der Senat die besondere wasserrechtliche Eigentumsordnung in den Mittelpunkt. Nach den von ihm herangezogenen §§ 50 und 52 Absatz 3 des Landeswassergesetzes Mecklenburg-Vorpommern standen die betroffenen Wasserflächen nicht den Anliegern gemeinschaftlich zu. Sie waren vielmehr dem jeweiligen Eigentümer der anliegenden Ufergrundstücke zugeordnet. Eine einheitlich erfasste Wasserfläche kann deshalb rechtlich aus mehreren Eigentumsabschnitten bestehen. Die Zahl und Abgrenzung dieser Abschnitte hängen davon ab, wie viele Ufergrundstücke das Gewässer säumen. Eine zusammenfassende katastermäßige Darstellung entscheidet nicht über eine gemeinschaftliche Eigentümerstellung. Damit ging es im konkreten Verfahren nicht vorrangig um die Vertretung eines Zusammenschlusses, sondern um die behaupteten eigenen Rechte der Antragstellerin.
Auch ehemalige Wasserflächen waren vom Antrag erfasst
Die Antragstellerin beanspruchte Alleineigentum an bestimmten Wasserflächen des Augrabens. Einbezogen waren auch Bereiche, die infolge einer Begradigung dieses Gewässers zu ehemaligen Wasserflächen geworden waren. Ihr Vortrag lautete, die weiterhin vom Antrag erfassten Flächen würden vollständig von ihren Ufergrundstücken gesäumt. Diesen Vortrag bezeichnete der Senat als schlüssig. Damit war die behauptete Eigentumszuordnung rechtlich nachvollziehbar dargestellt, aber noch nicht abschließend bewiesen oder grundbuchlich umgesetzt. Gerade dieser Unterschied war für die Zurückverweisung maßgeblich. Das Grundbuchamt durfte die Prüfung nicht mit einer pauschalen Berufung auf die Gemeindevertretung beenden, musste aber die konkreten räumlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Alleineigentums selbst noch untersuchen.
Selbständige Eintragung setzt die erforderliche Aufbereitung voraus
Der Senat behandelte außerdem das Verhältnis zwischen einem Gewässerteil und einem selbständigen Grundstück im Grundbuch. Anliegerwasserläufe bilden grundsätzlich kein eigenes Grundstück im Rechtssinne, sondern sind Bestandteile der jeweiligen Ufergrundstücke. Daraus folgt jedoch kein ausnahmsloses Hindernis für eine gesonderte Eintragung. Unter Hinweis auf die angeführte Rechtsprechung erläuterte das Gericht, dass ein Wege- oder Gewässerteil nach entsprechender katastertechnischer Aufbereitung als selbständiges Grundstück eingetragen werden kann. Für den Antrag kam es somit nicht allein auf die abstrakte Einordnung als Gewässer an. Zu prüfen waren auch die konkrete Aufbereitung und die daraus folgende Eintragungsfähigkeit der bezeichneten Flächen. Diese Prüfung hatte das Grundbuchamt nach den Feststellungen des Senats bislang nicht vorgenommen.
Zurückverweisung ließ die Sachprüfung ausdrücklich offen
Weil die erforderlichen Prüfungen fehlten, lag aus Sicht des Oberlandesgerichts noch keine überprüfungsfähige Sachentscheidung vor. Die Sache ging deshalb hinsichtlich des verbliebenen zulässigen Antrags an das Grundbuchamt zurück. Dieses muss erneut entscheiden und dabei die Rechtsauffassung des Senats beachten. Der Beschluss bestätigte damit die Fehlerhaftigkeit der bisherigen Ablehnungsbegründung, sprach der Antragstellerin aber nicht bereits endgültig sämtliche beanspruchten Flächen zu. Für zahlreiche weitere Grundstücke hatte sie ihre Beschwerde zurückgenommen. Diese wurden im Beschluss nach Grundbuchblättern und Flurstücken aufgelistet und waren nicht mehr Gegenstand einer positiven Sachentscheidung. Die verschiedenen Verfahrensausgänge sind deshalb auseinanderzuhalten: Unzulässigkeit, Rücknahme und Zurückverweisung betreffen jeweils unterschiedliche Teile des ursprünglichen Begehrens.
Die unklare Ausgangsentscheidung prägte auch die Kostenfolge
Für die Entscheidung, keine Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu erheben, verwies der Senat auf die unverständliche Fassung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Daraus sei nicht hinreichend ersichtlich gewesen, über welche Flurstücke entschieden worden war und wer jeweils als Eigentümer eingetragen war. Diese Unklarheit erschwerte gerade bei dem umfangreichen Flächenbestand eine sachgerechte Überprüfung. Der Beschluss verdeutlicht damit zwei miteinander verbundene Anforderungen: Die Eigentumszuordnung muss anhand der maßgeblichen Grundstücks- und Gewässerverhältnisse geprüft werden, und die gerichtliche Entscheidung muss ihren konkreten Gegenstand erkennen lassen. Eine allgemeine Sammelbezeichnung im Grundbuch genügt nicht, um ohne weitere Prüfung alle einzelnen Flächen rechtlich einem gemeinschaftlichen Träger zuzuordnen oder den Berichtigungsantrag insgesamt abzulehnen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei Berichtigungsanträgen zu alten Gewässerflächen sollten Grundbuchbezeichnung, Katasterdarstellung und wasserrechtliche Eigentumszuordnung getrennt aufbereitet werden. Eine genaue Liste der noch beanspruchten Flächen erleichtert sowohl die Sachprüfung als auch die Abgrenzung des Beschwerdegegenstands. Der Beschluss spricht für einen nachvollziehbaren Nachweis der angrenzenden Ufergrundstücke und der erforderlichen katastertechnischen Bearbeitung. Eine erfolgreiche Beschwerde gegen eine unzureichende Begründung bedeutet dabei noch keine vollzogene Eigentümereintragung.