Zivilrecht

Rentenversicherung: Unvollständige Widerrufsfolgen ließen Berufung aussichtsreich erscheinen

In einer Hinweisverfügung bewertete das Oberlandesgericht Rostock die Berufung eines Versicherungsnehmers vorläufig als begründet. Dieser verlangte nach einem im April 2019 erklärten Widerruf die Rückabwicklung einer im Oktober 2012 abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherung. Das Landgericht Schwerin hatte dieses Begehren abgewiesen, hinsichtlich eines anderen Vertrags aber bereits eine Zahlung zugesprochen. Für den noch streitigen Vertrag sah der Senat nach dem bisherigen Sachstand einen weiteren Anspruch von 1.657,72 Euro. Er gab den Parteien drei Wochen zur Stellungnahme, regte ein schriftliches Verfahren an und stellte dem Versicherer ein Anerkenntnis zur Kostenersparnis anheim. Ein abschließendes Zahlungsurteil enthält die Verfügung deshalb ausdrücklich noch nicht.

Redaktioneller Kernsatz

Rentenversicherung: Unvollständige Widerrufsfolgen ließen Berufung aussichtsreich erscheinen

Redaktionelle Zusammenfassung · 811 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Senat kündigte eine mögliche weitere Rückzahlung an

Die Forderung ergab sich aus Beiträgen abzüglich Auszahlungen

Der Versicherungsnehmer hatte für den betreffenden Vertrag 2.400 Euro an Beiträgen geleistet. Davon zog er eine Teilauszahlung von 670,46 Euro und einen später ausgezahlten Rückkaufswert von 71,82 Euro ab. Die Differenz beträgt 1.657,72 Euro. Im Berufungsantrag stand dagegen 1.657,52 Euro. Der Senat behandelte diese Abweichung als offensichtliches Schreibversehen, weil die Begründung die richtige Berechnung erkennen ließ. Der Antrag war unter Heranziehung dieser Begründung auszulegen. Die für eine spätere Entscheidung erwogene höhere Zahl hätte deshalb nach der vorläufigen Bewertung keine unzulässige Überschreitung des Begehrens bedeutet. Der beabsichtigte Streitwert lag in der Gebührenstufe bis 2.000 Euro und entsprach dem begrenzten Gegenstand der Berufung.

Die Widerrufsfrist hatte nach vorläufiger Ansicht nicht begonnen

Das entscheidende Problem sah der Senat in der inhaltlichen Belehrung über die Folgen des Widerrufs. Weil diese unzureichend gewesen sei, habe die Widerrufsfrist nach § 8 Absatz 2 VVG nicht zu laufen begonnen. Ob die Belehrung außerdem optisch ausreichend hervorgehoben war, konnte daher offenbleiben. Der Versicherer hatte das gesetzliche Muster nicht verwendet und konnte sich nicht auf dessen Schutzwirkung berufen. Seine eigene Formulierung musste den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dabei sind die Widerrufsfolgen differenziert darzustellen: Es kommt unter anderem darauf an, ob der Versicherungsnehmer einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hat und ob die besonderen Regelungen für Lebensversicherungen eingreifen.

Rückkaufswert und spätere Prämienanteile waren auseinanderzuhalten

Bei einem vorzeitigen Beginn mit Zustimmung des Versicherungsnehmers erläuterte der Senat das Zusammenspiel von §§ 9 und 152 VVG. Die Erstattung eines Rückkaufswerts einschließlich Überschussanteilen verdrängt danach nicht ohne Weiteres die Rückzahlung des Prämienanteils für die Zeit nach Zugang des Widerrufs. Die verwendete Belehrung stellte dagegen den Rückkaufswert, mindestens die gezahlten Beiträge, in Aussicht. Darin lag nach vorläufiger Ansicht nicht in jeder Konstellation eine Begünstigung gegenüber dem Gesetz. Übersteigt der Rückkaufswert die gezahlten Beiträge, kann zusätzlich ein nach dem Widerruf liegender Beitragsanteil relevant bleiben. Ohne diesen Hinweis konnte die wirtschaftliche Wirkung des Widerrufs unvollständig erscheinen und die Entscheidung des Verbrauchers über seine Ausübung beeinflussen.

Spätere Beitragsfreiheit heilte den ursprünglichen Belehrungsmangel nicht

Der Vertrag war seit 2016 beitragsfrei geführt worden. Deshalb konnten im konkreten späteren Verlauf möglicherweise keine weiteren Beitragsanteile nach dem Widerruf mehr anfallen. Der Senat hielt das für unerheblich. Die Ordnungsgemäßheit einer Belehrung ist abstrakt zu beurteilen; nicht erforderlich ist der Nachweis, dass gerade der konkrete Fehler den Versicherungsnehmer tatsächlich vom Widerruf abgehalten hat. Entscheidend ist ihre objektive Eignung, eine solche Wirkung zu entfalten. Eine Jahre später eintretende Beitragsfreiheit macht eine ursprünglich unvollständige Belehrung nicht nachträglich vollständig. Zusätzlich fehlten Hinweise für den Fall, dass keine Zustimmung zum vorzeitigen Beginn erteilt wurde. Dann waren auch die Rückgewähr empfangener Leistungen und gezogener Nutzungen darzustellen.

Normale Vertragsdurchführung begründete keine Verwirkung

Der Versicherer konnte sich nach der vorläufigen Bewertung auch nicht erfolgreich auf Verwirkung berufen. Neben erheblichem Zeitablauf verlangt sie besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts begründen. Eine fehlerhafte Belehrung hat der Versicherer grundsätzlich selbst zu verantworten. Besonders gravierende zusätzliche Umstände sah der Senat hier nicht. Laufende Beitragszahlungen, Vertragsänderungen, Beitragsfreistellungen, Teilauszahlungen oder Änderungen der Anlagestrategie gehören zur normalen Durchführung eines vermeintlich wirksamen Vertrags. Sie zeigen nicht ohne Weiteres einen Willen, unabhängig von einem möglichen Lösungsrecht unbedingt daran festzuhalten. Auch eine Vielzahl solcher für sich unbedenklichen Handlungen änderte nach der Verfügung die rechtliche Bewertung nicht allein durch ihre Anzahl.

Renditeüberlegungen und spätere Kündigung standen nicht entgegen

Eine nach dem Widerruf erklärte Kündigung konnte den bereits ausgeübten Widerruf nach Auffassung des Senats nicht entkräften. Ebenso wenig genügte der Vorwurf, der Versicherungsnehmer wolle nur seine Rendite erhöhen oder Verluste verringern. Das Widerrufsrecht soll eine erneute freie Entscheidung über den Vertrag ermöglichen. Die Motive einer wirtschaftlichen Neuorientierung machen seine Ausübung nicht schon treuwidrig. Nach der verwendeten Belehrung konnte der Kläger mindestens die geleisteten Beiträge zurückverlangen, vermindert um erhaltene Auszahlungen. Abzüge für Vertragskosten, negative Fondsentwicklung oder genossenen Versicherungsschutz sah der Senat für diese Berechnung nicht vor. Die hilfsweise Aufrechnung des Versicherers griff nach der erläuterten vorläufigen Rechtsauffassung ebenfalls nicht durch.

Zinsberechnung und weiterer Verfahrensweg blieben Teil des Hinweises

Der Senat hielt außerdem Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für begründet. Die Berechnung unterschied den Zeitraum vor und nach Auszahlung des Rückkaufswerts: Zunächst ging es um 1.729,54 Euro ab dem 14. Mai 2019 bis zum 22. März 2021, anschließend um 1.657,72 Euro. Grundlage war die zuvor gesetzte Zahlungsfrist. Diese Einschätzung stand ebenso wie die Hauptforderung unter dem Vorbehalt weiterer Stellungnahmen. Die vorgeschlagene schriftliche Entscheidung setzte die Zustimmung der Parteien voraus. Aus der Verfügung ergibt sich nicht, ob sie erteilt, ein Anerkenntnis erklärt oder später ein entsprechendes Urteil erlassen wurde. Der Beitrag beschreibt daher eine begründete richterliche Prognose und keinen bereits endgültig zugesprochenen Rückzahlungsanspruch.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei älteren Versicherungsverträgen ist der genaue Belehrungstext häufig entscheidender als die spätere Vertragsentwicklung. Die Rückzahlungsfolgen sollten nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Varianten geprüft und bereits erhaltene Auszahlungen sauber erfasst werden. Diese Verfügung ist als vorläufiger Hinweis zu lesen: Sie zeigt die Argumentation des Senats, belegt aber keinen abschließenden Prozesserfolg. Für eine Bewertung des gesamten Rechtsstreits wäre der weitere Verfahrensausgang gesondert festzustellen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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