Zivilrecht

Wechsel von Kostenvorschuss zu Schadensersatz verdoppelt den Streitwert nicht

Das Oberlandesgericht Rostock korrigierte eine Streitwertfestsetzung des Landgerichts Stralsund. Der Kläger hatte zunächst einen Kostenvorschuss von 6.000 Euro verlangt und später an dessen Stelle einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe verfolgt. Das Landgericht addierte beide Beträge und setzte den Streitwert auf 12.000 Euro fest. Auf die Beschwerde des Klägers reduzierte der Senat den Wert auf 6.000 Euro. Ausschlaggebend war, dass der Übergang vom Vorschuss zum Schadensersatz hier nicht zwei verschiedene Streitgegenstände entstehen ließ. Über die materielle Berechtigung des Zahlungsbegehrens entschied der Beschluss nicht erneut. Die zugrunde liegende Klage war bereits mit Urteil vom 12. Januar 2023 abgewiesen worden.

Redaktioneller Kernsatz

Wechsel von Kostenvorschuss zu Schadensersatz verdoppelt den Streitwert nicht

Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Streitwert wurde von 12.000 auf 6.000 Euro herabgesetzt

Ein Fundament sollte zunächst mit einem Vorschuss ertüchtigt werden

Der ursprüngliche Klageantrag bezog sich auf die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Ertüchtigung eines Fundaments. Dafür setzte der Kläger 6.000 Euro an. Im weiteren Prozessverlauf nahm er von diesem Antrag Abstand und verlangte stattdessen Schadensersatz über denselben Betrag. Beide Zahlungsziele wurden somit nicht gleichzeitig nebeneinander zur Entscheidung gestellt. Der neue Antrag trat an die Stelle des früheren. Der gespeicherte Beschluss enthält keine nähere Darstellung der baulichen Mängel oder der Gründe, aus denen der Kläger sein Begehren änderte. Für die behandelte Gebührenfrage kam es auf diese Einzelheiten nicht an. Entscheidend war die rechtliche Beziehung der beiden aufeinanderfolgenden Antragsfassungen innerhalb desselben Prozesses.

Das Landgericht stellte auf unterschiedliche Anspruchsfolgen ab

Das Landgericht begründete die Verdoppelung mit § 39 Absatz 1 GKG. Danach sind die Werte mehrerer Streitgegenstände grundsätzlich zusammenzurechnen. Es hielt den Anspruch auf Vorschuss und den späteren Zahlungsanspruch auf Schadensersatz für selbständig. Beide hätten unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen; deshalb bestehe auch keine wirtschaftliche Identität. Diese Sicht verteidigte das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23. Februar 2023. Der Umstand, dass die Anträge nacheinander statt gleichzeitig verfolgt worden waren, ändere an der Addition nichts. Der Übergang vom Vorschuss zum Schadensersatz stelle aus seiner Sicht eine echte Klageänderung dar. Der Beklagte teilte diese rechtliche Einschätzung und unterstützte damit die höhere Festsetzung.

Die Beschwerde wandte sich allein gegen die Wertberechnung

Der Kläger legte am 27. Januar 2023 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ein. Er verlangte die Herabsetzung auf 6.000 Euro und berief sich auf die wirtschaftliche Identität der verfolgten Begehren. Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde nach § 68 Absatz 1 GKG für zulässig und in der Sache begründet. Es gelangte allerdings bereits auf einer vorgelagerten Ebene zum Ergebnis. Bevor sich eine mögliche wirtschaftliche Identität mehrerer Ansprüche auf deren Addition auswirken kann, muss überhaupt feststehen, dass mehrere selbständige Streitgegenstände vorliegen. Genau diese Voraussetzung verneinte der Senat. Die rechtliche Begründung des Erfolgs war deshalb enger und systematisch anders aufgebaut als die Argumentation, mit der der Kläger seine Beschwerde eingeleitet hatte.

Nacheinander verfolgte Streitgegenstände können grundsätzlich zählen

Der Senat verwarf nicht allgemein den Ausgangspunkt, dass auch zeitlich nacheinander verfolgte Streitgegenstände bei der Wertberechnung zusammenzurechnen sein können. Er erläuterte vielmehr, dass die überwiegende Rechtsprechung und Literatur dies bei mehreren selbständigen Streitgegenständen annimmt. Genannt werden etwa Konstellationen einer Teilrücknahme oder Teilerledigung mit anschließender Klageerweiterung sowie Änderungen des Klagegrunds. Die fehlende Gleichzeitigkeit verhindert danach nicht automatisch eine Addition. Ob dieser Auffassung uneingeschränkt zu folgen ist, ließ der Senat ausdrücklich offen. Für den vorliegenden Fall musste er diese allgemeine Streitfrage nicht entscheiden, weil es schon an den verschiedenen Streitgegenständen fehlte, auf welche die vom Landgericht herangezogene Zusammenrechnungsregel überhaupt angewendet werden könnte.

Vorschuss und Schadensersatz gehörten zum selben Streitgegenstand

Nach der vom Senat herangezogenen neueren Rechtsprechung und Literatur sind Vorschussanspruch und Schadensersatzanspruch gerade nicht als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln. Dies gilt nach den Entscheidungsgründen auch und insbesondere im Werkvertragsrecht. Der Senat verwies dazu auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2018 und 2019 sowie auf eine eigene frühere Entscheidung. Der Wechsel zwischen beiden Formen des Begehrens stellt danach keine Klageänderung dar. Damit fiel die tragende Annahme des Landgerichts weg. Unterschiedliche materiell-rechtliche Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein machten die aufeinanderfolgenden Anträge im vorliegenden Prozess nicht zu zwei gebührenrechtlich zu addierenden Gegenständen. Die verlangte Summe blieb vielmehr innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands bei 6.000 Euro.

Eine Prüfung wirtschaftlicher Identität war nicht mehr erforderlich

Weil § 39 Absatz 1 GKG mangels mehrerer Streitgegenstände nicht eingriff, musste das Gericht die wirtschaftliche Identität nicht weiter untersuchen. Diese Unterscheidung ist für die Reichweite der Entscheidung wichtig. Der Senat nahm nicht zwei grundsätzlich selbständige Streitgegenstände an und verzichtete anschließend nur wegen einer wirtschaftlichen Überschneidung auf deren Addition. Er verneinte vielmehr schon die Mehrzahl der Streitgegenstände. Deshalb führte die rechtliche Umstellung des Zahlungsziels hier nicht zu einer zweiten Wertposition. Der Beschluss lässt sich zugleich nicht dahin verallgemeinern, dass jeder Wechsel zwischen beliebigen Zahlungsansprüchen wertneutral wäre. Das Ergebnis knüpft konkret an das Verhältnis von Kostenvorschuss und Schadensersatz an, wie es die angeführte Rechtsprechung beurteilt.

Die Kostenentscheidung betraf nur das Beschwerdeverfahren

Der Senat änderte den Streitwertbeschluss unmittelbar und setzte den Wert auf 6.000 Euro fest. Das Beschwerdeverfahren blieb gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Diese Kostenfolge beruht auf § 68 Absatz 3 GKG. Sie ist von der Kostenentscheidung des bereits entschiedenen Hauptsacheverfahrens zu unterscheiden. Der Erfolg der Streitwertbeschwerde verschaffte dem Kläger keinen materiellen Zahlungsanspruch und beseitigte nicht die Klageabweisung. Er korrigierte ausschließlich die gebührenrechtliche Bewertung des Streitstoffs. Für die praktische Einordnung zeigt der Fall, dass bei einer Antragsumstellung zuerst der prozessuale Streitgegenstand bestimmt werden muss. Erst wenn mehrere selbständige Gegenstände feststehen, stellen sich nachgelagerte Fragen ihrer Addition und einer möglichen wirtschaftlichen Überschneidung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer Umstellung von Vorschuss auf Schadensersatz sollte die Streitwertprüfung nicht allein auf unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen gestützt werden. Entscheidend ist zunächst, ob prozessual überhaupt ein weiterer Streitgegenstand hinzukommt. Der Beschluss zeigt, dass eine erfolgreiche Wertbeschwerde von der materiellen Klageentscheidung getrennt bleibt. Für die Kostenkontrolle lohnt sich daher eine genaue Gegenüberstellung von ursprünglichem Antrag, späterer Fassung und dem unverändert verfolgten tatsächlichen Streitstoff.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.