Zivilrecht

Mehrere Hausanwälte eines Versicherers: Erstattung auswärtiger Vertretungskosten begrenzt

Das Oberlandesgericht Rostock bestätigte eine Kostenfestsetzung, die die erstattungsfähigen Anwaltskosten eines erfolgreichen Haftpflichtversicherers begrenzte. Der Versicherer hatte eine auswärtige Kanzlei an einem dritten Ort beauftragt und die Gerichtstermine durch Unterbevollmächtigte wahrnehmen lassen. Obwohl er den zugrunde liegenden Schadensersatzprozess gewonnen hatte, musste der unterlegene Kläger nicht sämtliche daraus entstandenen Mehrkosten übernehmen. Ausschlaggebend war, dass der Versicherer auch näher an den Prozessgerichten ansässige Kanzleien als seine Hausanwälte einsetzte. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 10. Januar 2023 blieb erfolglos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Versicherer. Gegenstand der Entscheidung war ausschließlich die Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten.

Redaktioneller Kernsatz

Mehrere Hausanwälte eines Versicherers: Erstattung auswärtiger Vertretungskosten begrenzt

Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Versicherer erhielt nicht sämtliche verlangten Mehrkosten

Ausgangspunkt war ein Streit über einen Anhängerunfall

Im Hauptsacheverfahren hatte der Kläger Schadensersatz wegen eines behaupteten Unfalls verlangt. Ein Anhänger, für den beim beklagten Versicherer eine Haftpflichtversicherung bestand, sollte unzureichend gesichert abgestellt worden und gegen das Wohnmobil des Klägers gerollt sein. Dabei habe die Deichsel das Wohnmobil beschädigt. Der Versicherer bestritt, dass sich das Geschehen auf diese Weise ereignet haben konnte. Die Klage wurde abgewiesen; diese Entscheidung blieb auch in der Berufung bestehen. Bei einem Streitwert von bis zu 25.000 Euro wurden dem Kläger die Kosten auferlegt. Die spätere Kostenentscheidung beantwortete jedoch nicht erneut die Unfallfrage. Sie setzte vielmehr voraus, dass der Versicherer dem Grunde nach Kostenerstattung verlangen konnte.

Die Bearbeitung erfolgte über eine eingespielte auswärtige Kanzlei

Der Versicherer hatte seinen Sitz an einem anderen Ort als die von ihm beauftragte Kanzlei. Diese bearbeitete für ihn regelmäßig Haftpflicht- und Kaskoschadensfälle. Nach dem unbestrittenen Vortrag erhielt sie lediglich die Vorgangsakte und benötigte keine gesonderten Instruktionen. Eine Beauftragung anderer, am Gerichtsort ansässiger Anwälte hätte nach Darstellung des Versicherers zusätzliche Personalstellen im Unternehmen erfordert. Für die mündlichen Verhandlungen in beiden Instanzen setzte die Kanzlei jeweils Unterbevollmächtigte ein. Bei den Kostenfestsetzungsanträgen verlangte der Versicherer auch deren Kosten. Er verwies unter anderem darauf, dass er alternativ einen Anwalt an seinem eigenen Geschäftssitz hätte beauftragen können und die damit verbundenen Kosten ebenfalls hätten berücksichtigt werden müssen.

Auslagerung der Rechtsbearbeitung war grundsätzlich anerkannt

Der Senat stellte nicht infrage, dass ein bundesweit tätiger Versicherer die Bearbeitung bestimmter Streitigkeiten auf eine vertraute Kanzlei auslagern darf. Verfügt er insoweit über keine eigene sachbearbeitende Rechtsabteilung, kann die Einschaltung eines Anwalts an einem dritten Ort zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig sein. Der Prozessgegner muss die tatsächlich gewählte Unternehmensorganisation grundsätzlich hinnehmen. Aus dem Vortrag zur selbständigen Aktenbearbeitung folgerte das Gericht, dass eine möglicherweise vorhandene interne Rechtsabteilung jedenfalls die hier betroffenen Streitigkeiten nicht bearbeitete. Der Versicherer musste also nicht allein zur Kostenersparnis eine völlig andere interne Bearbeitungsstruktur schaffen. Diese Anerkennung des Organisationsmodells beantwortete aber noch nicht die Auswahlfrage zwischen mehreren bereits verfügbaren Hausanwälten.

Vorhandene Alternativen gehörten zur tatsächlichen Organisation

Das Landgericht hatte aus anderen Verfahren Kenntnis davon, dass der Versicherer auch Kanzleien in Schwerin, Lübeck und Stralsund als Hausanwälte bezeichnete. Diesen Hinweis hatte der Versicherer nicht bestritten. Für die Kostenerstattung musste daher die gesamte tatsächliche Organisation berücksichtigt werden, einschließlich dieser näher gelegenen Möglichkeiten. Der Senat verband die grundsätzliche Freiheit der Organisation mit der Pflicht, unter gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste zu wählen. Wer vom Gegner die Kosten der gewählten Struktur verlangt, muss die vorhandenen Möglichkeiten sachgerecht für den konkreten Rechtsstreit einsetzen. Die bloße Zugehörigkeit einer Kanzlei zum Kreis der Hausanwälte rechtfertigt deshalb keine beliebige Auswahl zulasten des erstattungspflichtigen Gegners.

Spezialisierung auf Betrugsabwehr rechtfertigte die Auswahl nicht

Der Versicherer hielt dem entgegen, die tatsächlich beauftragte Kanzlei sei insbesondere auf Betrugsabwehr spezialisiert. Außerdem hätten Schulungen an verschiedenen Unternehmensstandorten erst die weitgehend selbständige Bearbeitung ermöglicht. Der Senat sah darin keine ausreichende Begründung für die Entfernung. An eine besondere Spezialisierung als Grund für die notwendige Beauftragung eines auswärtigen Anwalts sind strenge Anforderungen zu stellen. Selbst eine Fachanwaltsqualifikation reicht nicht ohne Weiteres aus. Erforderlich wären deutlich darüber hinausgehende Kenntnisse in einem engeren Gebiet, die für den konkreten Fall benötigt werden. Der Anhängerfall war nach Einschätzung des Gerichts rechtlich und tatsächlich überschaubar. Besondere Schwierigkeiten, die gerade diese Kanzlei erforderlich gemacht hätten, waren nicht ersichtlich.

Erstattet wurden Kosten innerhalb der üblichen Bezirksgrenzen

Die fehlende Notwendigkeit des weiter entfernten Anwalts führte nicht dazu, dass sämtliche Reise- oder Vertretungskosten entfielen. Der Senat erläuterte die maßgebliche Obergrenze: Erstattungsfähig bleiben Kosten in dem Umfang, in dem sie auch bei Beauftragung eines Anwalts am entferntesten Ort innerhalb des jeweiligen Gerichtsbezirks entstanden wären. Dies gilt entsprechend für Kosten eines Unterbevollmächtigten. Das Landgericht hatte diesen Vergleich sowohl für den Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts als auch für den des Berufungsgerichts vorgenommen. Seine Festsetzung berücksichtigte somit die zulässigen Kosten einer bezirksansässigen Vertretung. Nicht übernommen wurden lediglich die darüber hinausgehenden Mehrkosten, deren Notwendigkeit sich aus der konkreten Organisation und dem Fall nicht begründen ließ.

Kostenerstattung verlangt eine fallbezogene Auswahlentscheidung

Die ergänzenden Ausführungen des Versicherers änderten das Ergebnis nicht, weil sie weiterhin die Erforderlichkeit gerade der gewählten Kanzlei voraussetzten, ohne sie überzeugend darzulegen. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen. Eine Rechtsbeschwerde ließ der Senat nicht zu. Zwar war die konkrete Konstellation mehrerer Hausanwälte an verschiedenen Standorten nach seiner Darstellung möglicherweise noch nicht höchstrichterlich entschieden. Er sah jedoch lediglich eine Anwendung bereits entwickelter Grundsätze. Die Entscheidung beschränkt nicht die Möglichkeit, einen gewünschten Rechtsanwalt zu mandatieren. Sie betrifft die davon getrennte Frage, welchen Teil der damit verbundenen Kosten der unterlegene Gegner tragen muss. Für diese Erstattung bleibt die Notwendigkeit der konkreten Auswahl entscheidend.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Unternehmen mit mehreren regelmäßig beauftragten Kanzleien sollten die Auswahl für auswärtige Prozesse nachvollziehbar dokumentieren. Relevant sind verfügbare Standorte, besondere Anforderungen des Falls und tatsächliche Unterschiede in der Bearbeitung. Der Hinweis auf eine vertraute Kanzlei oder eine allgemeine Spezialisierung genügt nicht stets für Mehrkosten. Die Erstattungsprüfung sollte außerdem Hauptbevollmächtigte, Terminsvertretung und die Vergleichskosten innerhalb des zuständigen Gerichtsbezirks gemeinsam erfassen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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