Zivilrecht
Rentenversicherung von 2007: Kein spätes Lösungsrecht wegen fehlender Negativauskunft zum Sicherungsfonds
Der Kläger hatte im Mai 2007 eine fondsgebundene Rentenversicherung beantragt und anschließend insgesamt 34.308,44 Euro an Beiträgen gezahlt. Anfang 2020 erklärte er einen Widerspruch und verlangte Beiträge sowie gezogene Nutzungen zurück. Zur Vorbereitung seiner Berechnung begehrte er Auskunft über Kosten, Sparanteile und Fondsguthaben; außerdem wollte er die Unwirksamkeit des Vertrags feststellen lassen. Das Landgericht gab ihm durch Teilurteil teilweise recht. Auf die Berufung der Versicherung wies das Oberlandesgericht dagegen die gesamte Klage ab. Maßgeblich war die Einordnung des Vertragsschlusses nach dem damals geltenden Versicherungsrecht. Der Senat nahm einen Abschluss im Antragsmodell an und hielt das allein mögliche Rücktrittsrecht bei Erklärung im Jahr 2020 für längst abgelaufen.
Redaktioneller Kernsatz
Rentenversicherung von 2007: Kein spätes Lösungsrecht wegen fehlender Negativauskunft zum Sicherungsfonds
Redaktionelle Zusammenfassung · 902 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein Versicherungsnehmer verlangte nach zwölf Jahren die Rückabwicklung
Die Unterscheidung der Abschlussmodelle bestimmte das mögliche Lösungsrecht
Der Kläger stützte sein Begehren darauf, bei Antragstellung keine vollständigen Verbraucherinformationen erhalten zu haben. Daraus sollte ein Vertragsschluss im Policenmodell folgen, für den nach § 5a VVG alter Fassung ein anderes Belehrungs- und Widerspruchsregime galt. Nach Auffassung des Senats waren die damals erforderlichen Unterlagen jedoch bereits mit dem Antrag vollständig übergeben worden. Daher blieb es beim Antragsmodell und dem Rücktrittsrecht nach § 8 Absatz 5 VVG alter Fassung. Die Entscheidung betrifft damit ausdrücklich einen historischen Vertragsschluss. Nicht jede denkbare Beanstandung einzelner Vertragsklauseln oder Angaben führte nach dem angewendeten Recht dazu, dass sämtliche Unterlagen als unvollständig und der Vertrag als noch widerspruchsfähig behandelt werden mussten.
Ein fehlender konkreter Rentenfaktor machte die Unterlagen nicht unvollständig
Art, Umfang und Fälligkeit der Versicherungsleistung mussten nach der damals maßgeblichen Informationsregelung nicht gesondert erläutert werden, wenn allgemeine Versicherungsbedingungen verwendet wurden. Die hier einbezogenen Bedingungen beschrieben die Faktoren, aus denen sich die lebenslange Rente errechnen sollte. Ob einzelne Klauseln den konkreten Rentenfaktor hinreichend transparent regelten oder materiell unwirksam waren, ließ der Senat ausdrücklich offen. Eine mögliche Klauselunwirksamkeit war nicht mit dem Fehlen erforderlicher Vertragsunterlagen gleichzusetzen. Ihre Folgen richteten sich nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere § 306 BGB. Der Kläger konnte deshalb aus einer behaupteten Intransparenz des Leistungsversprechens nicht ohne Weiteres ein fortdauerndes Lösungsrecht wegen unvollständiger Verbraucherinformationen herleiten. Beide Prüfungen mussten rechtlich auseinandergehalten werden.
Abweichender Beginn und Zusatzschutz begründeten ebenfalls kein Informationsdefizit
Die Versicherungspolice nannte einen um einen Monat späteren Beginn als der Antrag. Weil die Versicherung nicht ordnungsgemäß auf diese Abweichung hingewiesen hatte, blieb nach § 5 Absatz 3 VVG alter Fassung der vom Kläger beantragte Inhalt maßgeblich. Die wirkungslos gebliebene Abweichung schuf folglich kein Informationsdefizit über die Laufzeit. Auch hinsichtlich des Berufsunfähigkeitsschutzes folgte der Senat dem Kläger nicht. Dieser Zusatzschutz war entgegen dem Vorbringen der Versicherung zwar eingeschlossen, weil das entsprechende Abwahlfeld frei geblieben war. Eine gesonderte Prämienangabe verlangte das damalige Recht aber nur für mehrere selbstständige Versicherungsverträge. Eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erfüllte diese Voraussetzung nicht. Die Angabe einer Gesamtprämie genügte daher für die hier geprüfte Informationspflicht.
Über die Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds musste nicht informiert werden
Im Zentrum stand die fehlende Angabe, dass die Versicherung keiner Sicherungseinrichtung angehörte. Das Landgericht hatte gerade darin die entscheidende Informationslücke gesehen. Der Senat bewertete dies anders: Die damalige Pflicht zur Angabe der Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds sollte Versicherte über tatsächlich bestehende Sicherungsrechte informieren. Daraus folgte nach seiner Auslegung keine Pflicht zu einer ausdrücklichen Negativauskunft. Er setzte sich dabei mit der Gegenauffassung auseinander, wonach auch das Fehlen einer Absicherung für die Vertragsentscheidung bedeutsam sei. Im Ergebnis meinte er, ein durchschnittlich verständiger Verbraucher könne aus einer positiven Angabe bei einem Anbieter und dem Fehlen einer entsprechenden Angabe bei einem anderen den Unterschied erkennen. Diese Rechtsfrage war obergerichtlich umstritten.
Die Angaben zum Fonds und zu Steuern genügten dem damaligen Maßstab
Der Kläger verlangte außerdem detailliertere Informationen zum gewählten Zielfonds, etwa zu dessen Zusammensetzung, Entwicklung und weiteren Anlageumständen. Der Senat unterschied insoweit zwischen dem damaligen Versicherungsinformationsrecht und den weitergehenden Anforderungen des Investmentrechts. Die Vorgaben des § 42 InvG waren auf eine fondsgebundene Lebensversicherung weder unmittelbar noch mittelbar anzuwenden. Die vorhandenen Angaben zum Fonds und zur Art der Vermögenswerte reichten deshalb aus. Ebenso wenig war die Verbraucherinformation unvollständig, weil die Vermögensteuer nicht erwähnt wurde. Diese war keine typische Steuerregelung gerade für die betreffende Versicherungsart. Zudem wurde sie schon beim Vertragsschluss nicht mehr erhoben; ihre Nichterwähnung begründete nach Ansicht des Senats kein für die Bindungsentscheidung relevantes Informationsdefizit.
Die gesondert unterschriebene Rücktrittsbelehrung setzte die Frist in Gang
Die Rücktrittsbelehrung im Antragsformular war nach Auffassung des Gerichts sowohl ausreichend auffällig als auch inhaltlich richtig. Sie stand unmittelbar über einem gesonderten Unterschriftenfeld und umfasste mit dem Hinweis auf den Unterlagenerhalt nur drei Sätze. Zwar verlangte das damals maßgebliche Recht eine aufklärende und verständliche Gestaltung, aber nicht dieselbe ausdrückliche drucktechnische Hervorhebung wie beim Policenmodell. Inhaltlich durfte sich die Belehrung am Gesetzestext orientieren. Sie musste weder den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusätzlich erklären noch eine seinerzeit gesetzlich nicht eindeutig geregelte Schriftform des Rücktritts festlegen. Selbst als Rücktritt ausgelegt kam die Erklärung vom Januar 2020 zu spät: Die dreißigtägige Frist nach Zugang der 2007 übersandten Police war lange verstrichen.
Mit dem Rückabwicklungsanspruch entfielen auch Auskunft und weitere Klageanträge
Mangels wirksamer Vertragslösung fehlte dem begehrten Auskunftsanspruch die Grundlage. Die Informationen sollten einen Zahlungsanspruch vorbereiten, der nach der rechtlichen Beurteilung des Senats nicht bestand. Aus demselben Grund scheiterte der hilfsweise bereits bezifferte Zahlungsantrag. Weil dieser Mangel sämtliche Stufen der Klage erfasste, durfte das Berufungsgericht trotz des erstinstanzlichen Teilurteils die gesamte Stufenklage abschließend abweisen. Die Kosten beider Instanzen wurden dem Kläger auferlegt. Der Senat ließ die Revision wegen der unterschiedlichen obergerichtlichen Auffassungen zur Negativauskunft über Sicherungseinrichtungen zu. Die Zulassung dokumentiert den damaligen Klärungsbedarf; der später veröffentlichte BGH-Hinweis und die anschließende Rücknahme sind gesondert zu berücksichtigen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf bis zu 50.000 Euro festgesetzt.
Späterer Verfahrensgang beim Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof kündigte am 16. Oktober 2024 unter IV ZR 67/23 an, die Revision teilweise als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen zurückzuweisen. Für die Sicherungsfondsfrage verwies er auf seine bereits 2023 geklärte Rechtsprechung und sah die Rostocker Entscheidung damit im Einklang. Nach dem amtlichen Schlussvermerk wurde das Revisionsverfahren anschließend durch Rücknahme erledigt; ein Rücknahmedatum wird dort nicht genannt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Entscheidung verdeutlicht für die Prüfung älterer Versicherungsverträge, dass Abschlussmodell, Vollständigkeit der damaligen Informationen und mögliche Unwirksamkeit einzelner Klauseln getrennte Fragen sind. Ein später geäußerter Widerspruch eröffnet nicht allein wegen jeder behaupteten Informationsschwäche eine Rückabwicklung. Für eine belastbare Einordnung sind das ursprüngliche Antragsformular und die tatsächlich übergebenen Bedingungen unverzichtbar. Zur Sicherungsfondsfrage ist der spätere BGH-Hinweis einzubeziehen: Er sah die Rostocker Entscheidung im Einklang mit seiner bereits geklärten Rechtsprechung. Das konkrete Revisionsverfahren endete anschließend durch Rücknahme.