Zivilrecht

Werklohn in der Bauinsolvenz: Oldenburger Abnahmehindernis vom BGH aufgehoben

Das Oberlandesgericht Oldenburg wies am 23. April 2024 die Werklohnklage eines Insolvenzverwalters als derzeit unbegründet ab. Trotz bereits erbrachter Bauarbeiten fehlte ihm eine Abnahme oder ein anderer Grund für die Fälligkeit. Die Ablehnung weiterer Vertragserfüllung durch den Verwalter sollte daran nichts ändern. Diese zentrale Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof am 17. Juli 2025 in IX ZR 70/24 verworfen und gerade dieses Urteil aufgehoben. Der Fall muss deshalb mit seiner weiteren Entwicklung gelesen werden: Bei teilbaren Leistungen kann Vergütung für einen vor Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungsteil nach den insolvenzrechtlichen Maßstäben auch ohne Abnahme durchgesetzt werden.

Redaktioneller Kernsatz

Werklohn in der Bauinsolvenz: Oldenburger Abnahmehindernis vom BGH aufgehoben

Redaktionelle Zusammenfassung · 841 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Ablehnung mangels Fälligkeit wurde später vom BGH aufgehoben

Ein Nachunternehmer verlangte restliche Vergütung für Dacharbeiten

Nach dem ergänzend ausgewerteten BGH-Urteil war der Schuldner als Dachdecker- und Zimmerermeister tätig. Er hatte aufgrund eines Nachunternehmervertrags Dachdecker- und Klempnerarbeiten an einem Bauvorhaben in Wilhelmshaven ausgeführt. Vereinbart waren Einheitspreise und die VOB/B. Nach Abschlagszahlungen, Schlussrechnung und weiteren Zahlungen verblieb eine eingeklagte Restforderung von 68.667,98 Euro. Während des Rechtsstreits wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm den unterbrochenen Prozess auf. Nachdem ein Sachverständiger Mängel festgestellt hatte, lehnte der Verwalter die weitere Erfüllung des Bauvertrags ab. Die Auftraggeberin verweigerte weiterhin eine Abnahme und die verlangte Zahlung. Gestritten wurde damit sowohl über die Ausführungsqualität als auch über die Folgen der Insolvenz.

Wesentliche Entwässerungsmängel standen nach Auffassung des OLG einer Abnahme entgegen

Eine ausdrückliche oder stillschweigende Abnahme war nicht bewiesen. Der Senat sah das Werk auch nicht als abnahmereif an. Neben Mängeln mit bezifferten Beseitigungskosten von 6.104,70 Euro bestanden erhebliche Funktionsstörungen bei der Entwässerung von Dachflächen und Balkonen. Dazu gehörten unzureichende Abläufe, fehlende Entwässerungsführungen und ein nicht angeschlossenes Fallrohr. Für die Wesentlichkeit kam es nach seiner Bewertung nicht allein auf eine bestimmte Kostengrenze an. Eine fühlbare Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit konnte genügen. Deshalb mussten die Kosten sämtlicher Entwässerungsarbeiten nicht erst abschließend beziffert werden. Zusätzlich berücksichtigte der Senat fehlende Schutz- und Sicherheitsbauteile, darunter einen Handlauf als Absturzsicherung.

Fehlerhafte Planung befreite den Fachunternehmer nicht ohne Weiteres

Der Verwalter verwies darauf, dass die vorgegebene Planung und Ausschreibung unzureichend gewesen seien. Das OLG hielt dem den funktionalen Mangelbegriff entgegen. Ein Werk kann mangelhaft sein, obwohl die vorgegebene Ausführungsbeschreibung eingehalten wurde, wenn der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch nicht erreicht wird. Der Fachunternehmer hätte die hier relevanten Planungsfehler nach den sachverständigen Feststellungen erkennen können und auf Bedenken hinweisen müssen. Solche Hinweise waren nicht erfolgt. Ob die Auftraggeberin bei einer ordnungsgemäßen Ausführung zusätzliche Kosten hätte tragen müssen, behandelte der Senat als gesonderte Frage. Eine mögliche Kostenbeteiligung beseitigte weder den Mangel noch dessen Bedeutung für die damalige Abnahmeprüfung.

Das OLG verlangte einen zusätzlichen Übergang zur bloßen Abrechnung

Im Mittelpunkt stand die Wahl des Verwalters, den Vertrag nach § 103 InsO nicht weiter zu erfüllen. Nach Auffassung des OLG begründete diese Entscheidung allein kein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machte. Es stellte darauf ab, dass die gegenseitigen Erfüllungsansprüche während der Insolvenz grundsätzlich nur in ihrer Durchsetzbarkeit beschränkt seien. Der Verwalter sollte daher nicht einseitig auf weitere Arbeiten verzichten und stattdessen Werklohn abzüglich geschätzter Mängelkosten verlangen können. Ein maßgeblicher Übergang zur Abrechnung konnte nach dieser Begründung vielmehr etwa eintreten, wenn die Auftraggeberin selbst nur noch Schadensersatz verlangte, die Mängel anderweitig beseitigte oder das Werk endgültig in seinem Zustand behielt.

Die Klage scheiterte nach dem damaligen Urteil nur vorläufig

Das Landgericht hatte die Forderung endgültig abgewiesen, weil der Verwalter nach seiner Erfüllungsablehnung keine Abnahmereife mehr herstellen könne. Insoweit korrigierte das OLG die Entscheidung. Spätere Entwicklungen auf Seiten der Auftraggeberin könnten noch ein Abrechnungsverhältnis begründen; deshalb war die Klage lediglich derzeit unbegründet. Auch eine sogenannte Durchgriffsfälligkeit aus dem Verhältnis der Auftraggeberin zu deren eigener Auftraggeberin war nicht dargelegt. Der Verwalter trug die Berufungskosten. Wegen der umstrittenen insolvenzrechtlichen Frage ließ der Senat die Revision zu. Diese Zulassung führte zur nachfolgenden höchstrichterlichen Überprüfung; der Berufungsausgang blieb gerade nicht der letzte Stand des Verfahrens.

Der BGH stellte auf die Vertragsspaltung bei Insolvenzeröffnung ab

Der BGH hielt die Verknüpfung des Vergütungsanspruchs mit der Abnahme für rechtsfehlerhaft. Bei einem beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag und teilbaren Leistungen bewirken §§ 103, 105 InsO bereits mit Insolvenzeröffnung eine Aufspaltung in den erbrachten und den nicht erbrachten Teil. Auf eine spätere Erfüllungswahl oder deren Ablehnung kommt es dafür nicht an. Der Verwalter darf die Gegenleistung für bereits erbrachte Leistungen zur Masse ziehen, ohne zunächst den gesamten Vertrag zu erfüllen. Die insolvenzrechtliche Veränderung macht für diesen Leistungsteil eine Abnahme entbehrlich. Ob zugleich ein Abrechnungsverhältnis nach den allgemeinen werkvertraglichen Grundsätzen entsteht, entscheidet diese besondere Fälligkeitsfrage daher nicht.

Teilbarkeit verlangt eine wirtschaftlich abgrenzbare Leistung

Nach dem BGH müssen nicht zwingend baulich selbständige Einzelteile vorliegen. Es genügt, wenn sich der Wert einer mangelfreien Teilleistung und der darauf entfallende Anteil der vereinbarten Vergütung objektiv bestimmen lassen, gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe. Mängel schließen eine solche Teilbarkeit nicht automatisch aus. Anders kann es liegen, wenn dem Besteller wegen der Mängel praktisch kein nennenswerter Vorteil gegenüber einer vollständigen Neuherstellung verbleibt. Die Vergütung ist außerdem von vornherein um die notwendigen Beseitigungskosten der vom Schuldner zu verantwortenden Mängel zu vermindern. Die Auftraggeberin muss deshalb keine volle Vergütung für einen wirtschaftlich minderwertigen Leistungsteil entrichten.

Die Zurückverweisung bedeutete noch keinen Zahlungszuspruch

Der BGH konnte die Höhe eines verbleibenden Anspruchs nicht selbst feststellen, weil das OLG die dafür erforderlichen Tatsachen aus seiner bisherigen Rechtsauffassung heraus nicht geklärt hatte. Teilbarkeit und ein gegenüber den Zahlungen überschießender Leistungswert waren im Revisionsverfahren zunächst zu unterstellen, nicht abschließend bewiesen. Nach der Zurückverweisung muss das Berufungsgericht die Vergütung konkret ermitteln und gegebenenfalls die Hilfsaufrechnungen der Auftraggeberin prüfen. Der Verwalter gewann damit die rechtliche Möglichkeit einer weiteren Anspruchsprüfung. Die eingeklagten 68.667,98 Euro wurden ihm durch die Revisionsentscheidung jedoch nicht zugesprochen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Bearbeitung einer Bauinsolvenz ist die zeitliche Zuordnung der Leistungen entscheidend. Der Verwalter muss die vor Eröffnung erbrachten Arbeiten, deren vertraglichen Wert und die zu verantwortenden Mängel belastbar erfassen. Die spätere BGH-Entscheidung beseitigt zwar das hier angenommene allgemeine Abnahmehindernis, ersetzt aber keine nachvollziehbare Abrechnung. Auftraggeber sollten umgekehrt zwischen bereits wertmindernden Mängelkosten und zusätzlich zur Aufrechnung gestellten Forderungen unterscheiden, damit Positionen nicht doppelt berücksichtigt werden. Besonders lehrreich ist der Verfahrensverlauf: Die zugelassene Revision veränderte die tragende Rechtsgrundlage. Das ältere OLG-Urteil eignet sich deshalb nur zusammen mit dieser ausdrücklich dokumentierten Korrektur als Orientierung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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