Zivilrecht

Forward-Darlehen von 2012: BGH hebt Nürnberger Widerrufsurteil wegen Effektivzinsangabe auf

Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil am 21. Oktober 2025 auf und verwies die Sache zurück; der letzte Abschnitt erläutert die weiterhin offenen Prüfungen. Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte am 8. Oktober 2024 die Abweisung einer Klage gegen eine finanzierende Bank. Die Darlehensnehmer wollten nach einem im April 2020 erklärten Widerruf keine Zinsen und Tilgungsleistungen mehr schulden. Hilfsweise beriefen sie sich auf eine Kündigung wegen angeblich fehlender Pflichtangaben. Beide Wege blieben erfolglos. Der Senat hielt die Widerrufsfrist längst für abgelaufen und behandelte die Kündigung mangels rechtzeitiger Rückzahlung als nicht erfolgt. Eine gutachterlich festgestellte geringe Abweichung beim effektiven Jahreszins änderte die Widerrufsbeurteilung nicht. Wegen einer unterschiedlichen oberlandesgerichtlichen Auslegung der für die Zinsberechnung maßgeblichen Vorschriften ließ der Senat allerdings die Revision zu.

Redaktioneller Kernsatz

Forward-Darlehen von 2012: BGH hebt Nürnberger Widerrufsurteil wegen Effektivzinsangabe auf

Redaktionelle Zusammenfassung · 874 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das OLG verneinte die Wirkung des Widerrufs; der BGH hob das Urteil auf

Zwei Kredite standen in einer gemeinsamen Urkunde

Die Parteien hatten am 21. März 2012 zur Umschuldung zwei grundpfandrechtlich gesicherte Forward-Zinszahlungsdarlehen vereinbart. Die Beträge beliefen sich auf 263.500 Euro und 76.500 Euro. Vorgesehen waren jeweils ein Sollzins von 3,99 Prozent, ein angegebener effektiver Jahreszins von 4,06 Prozent, eine Zinsbindung von 15 Jahren und eine Vertragslaufzeit von 18 Jahren und einem Monat. Die Darlehen dienten der Finanzierung der Immobilie der Kläger. Beide Verträge wurden in einer Urkunde zusammengefasst. Mit Schreiben vom 1. April 2020 erklärten die Verbraucher den Widerruf und hilfsweise die Kündigung. Die Bank wies beides zurück. Die Prüfung des Senats bezog sich ausdrücklich auf die bei Vertragsschluss geltenden Vorschriften.

Die angepasste Musterinformation blieb geschützt

Die Widerrufsinformation entsprach nach der Entscheidung dem damals gesetzlich vorgesehenen Muster. Sie war durch eine schwarze Umrandung ausreichend hervorgehoben. Dass Angaben zum täglich anfallenden Zins zweimal erschienen und jeweils einem Unterkonto zugeordnet waren, nahm ihr nach Auffassung des Senats nicht die Gesetzlichkeitsfiktion. Diese Anpassungen dienten gerade der verständlichen Zuordnung zu den beiden Darlehen. Auch eine einzige Widerrufsinformation für beide in derselben Urkunde abgeschlossenen Verträge genügte. Die auf mehrere nationale Vorschriften verweisende Information führte ebenfalls nicht zum Erfolg der Kläger. Der Senat verwies auf die gesetzliche Musterwirkung und darauf, dass die betroffenen grundpfandrechtlich gesicherten Immobilienkredite nicht in den Anwendungsbereich der herangezogenen Verbraucherkreditrichtlinie fielen.

Sicherheiten und Kreditart waren hinreichend erläutert

Weitere Beanstandungen betrafen den Sicherungszweckvertrag, Versicherungen und sonstige Kosten. Der Senat ordnete die Sicherheitenbestellung als Leistung der Darlehensnehmer ein, nicht als aufklärungspflichtige Zusatzleistung der Bank oder eines Dritten. Die Pflicht zur Versicherung der Gebäude war zudem im Vertragstext genannt. Kosten selbständiger Versicherungsverträge sowie bestimmte Notar-, Gerichts- und Sicherheitenkosten mussten nach seiner Auslegung nicht als Kreditentgelte in der von den Klägern verlangten Weise beziffert werden. Die Darlehensart war ebenfalls ausreichend bezeichnet: Das Kürzel wurde als Forward-Zinszahlungsdarlehen aufgelöst; weitere Vertragsbestimmungen erläuterten die Zinszahlung, Tilgungsaussetzung und spätere Auszahlung zur Umschuldung. Eine schlagwortartige, aber verständliche Abgrenzung gegenüber anderen Kreditformen reichte dem Senat insoweit aus.

Ein später variabler Zinssatz stand noch nicht fest

Den wesentlichen rechnerischen Einwand stützten die Kläger auf einen variablen Zinssatz von sechs Prozent nach Ablauf der Sollzinsbindung. Hieraus leiteten sie einen deutlich höheren effektiven Jahreszins ab. Der Senat folgte dieser Berechnung nicht. Ein variabler Anschlusszins war nur für den Fall vorgesehen, dass die Darlehensnehmer ein vorheriges Angebot der Bank auf eine neue Festzinsvereinbarung nicht annahmen. Bei Vertragsschluss stand daher noch nicht fest, ob nach den 15 Jahren eine variable oder erneut feste Verzinsung gelten würde. Die von den Klägern herangezogene Berechnungsannahme setzte nach Ansicht des Senats dagegen eine bereits verbindlich vereinbarte spätere variable Verzinsung voraus.

Das OLG behandelte die Abweichung als unerheblich; der BGH widersprach

Andere Berechnungseinwände ließ der Senat durch einen Sachverständigen prüfen. Dessen Gutachten vom 11. Juni 2024 ergab für die beiden Darlehen effektive Jahreszinssätze von ungefähr 4,065790 und 4,066063 Prozent. Beide Werte waren nach den angewandten Rundungsregeln mit 4,07 Prozent anzugeben. Die Vertragsangabe von 4,06 Prozent war somit um 0,01 Prozentpunkte zu niedrig. Der Senat bewertete dies als ganz untergeordnete Informationspflichtverletzung, die auf die Willensbildung eines verständigen Durchschnittsverbrauchers vernünftigerweise keinen Einfluss haben konnte. Deshalb hielt er die Widerrufsfrist gleichwohl für angelaufen. Er erklärte damit nicht jede falsche Zinsangabe für unerheblich, sondern beurteilte die konkret festgestellte minimale Abweichung nach ihrer Bedeutung für die Vertragsentscheidung. Diese Beurteilung des Fristbeginns hat der Bundesgerichtshof später verworfen. Die tatsächliche Effektivzinsabweichung muss jedoch noch abschließend geprüft werden.

Die Kündigung scheiterte an der ausgebliebenen Rückzahlung

Für die hilfsweise erklärte Kündigung war nach Ansicht des Gerichts § 489 Absatz 3 BGB entscheidend. Danach galt die Kündigung hier als nicht erfolgt, weil die Kläger die Darlehensbeträge nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Erklärung zurückzahlten. Der Senat wandte diese Rückzahlungsanforderung auch auf eine auf § 494 Absatz 6 BGB gestützte Kündigung an. Ob die Kläger aus den behaupteten Informationsmängeln überhaupt ein entsprechendes Kündigungsrecht ableiten konnten, führte deshalb nicht zum begehrten Ergebnis. Der zusätzlich gestellte Antrag auf Feststellung eines solchen Rechts war unzulässig. Er sollte lediglich klären, ob eine neue Kündigung künftig berechtigt wäre, und betraf nach der Entscheidung kein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis.

Bundesgerichtshof hebt das Urteil auf und verlangt weitere Prüfung

Das Oberlandesgericht hatte die Revision zugelassen, weil seine Berechnungsannahme von einer Entscheidung aus Düsseldorf abwich. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil am 21. Oktober 2025 unter XI ZR 133/24 auf und verwies die Sache zurück. Eine zu niedrig angegebene Effektivverzinsung kann nach der maßgeblichen alten Gesetzesfassung den Beginn der Widerrufsfrist auch bei einer Abweichung von 0,01 Prozentpunkten hindern. Der BGH bestätigte zwar die Berechnungsannahme für den möglichen Anschlusszins, verlangte aber eine weitere Prüfung der tatsächlichen Zinsberechnung. Sollte die geringe Abweichung bestehen, muss das Berufungsgericht außerdem anhand aller Umstände prüfen, ob die Berufung auf den Widerruf rechtsmissbräuchlich ist. Ein endgültiger Erfolg der Darlehensnehmer steht damit nicht fest. Maßgeblich ist § 494 Absatz 7 Satz 2 BGB in der damals geltenden Fassung: Bei zu niedrigem Effektivzins ist eine berichtigte Vertragsabschrift für den Fristbeginn erforderlich.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei älteren Immobilienfinanzierungen müssen Vertragsdatum, damalige Gesetzesfassung und konkrete Anschlusszinsregelung gemeinsam geprüft werden. Die bloße Möglichkeit eines später variablen Zinssatzes ist nicht dasselbe wie dessen bereits verbindliche Vereinbarung. Rechnerische Einwände sollten durch eine nachvollziehbare Effektivzinsberechnung gestützt werden. Der Fall zeigt zudem, dass ein möglicher Kündigungsgrund und die Folgen einer nicht fristgerecht geleisteten Rückzahlung getrennte Fragen sind. Nach der Aufhebung durch den Bundesgerichtshof müssen die tatsächliche Zinsabweichung und gegebenenfalls ein Rechtsmissbrauch gesondert geprüft werden. Ein endgültiger Erfolg des Widerrufs steht noch nicht fest.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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