Zivilrecht

Prämiensparen: Kündigung nach der höchsten Bonusstufe wirksam, Begründung später vom BGH korrigiert

Das Oberlandesgericht Naumburg wies am 16. Mai 2018 die Berufung zweier Sparkunden zurück, die drei Prämiensparverträge fortsetzen wollten. Die Sparkasse hatte die Verträge wegen des veränderten Zinsumfelds ordentlich gekündigt. Der Bundesgerichtshof bestätigte am 14. Mai 2019 im selben Verfahren unter dem Aktenzeichen XI ZR 345/18 das Ergebnis. Er korrigierte jedoch wesentliche Teile der rechtlichen Begründung: Die Verträge waren als unregelmäßige Verwahrung einzuordnen, und die Sparkasse durfte den Kunden das Erreichen der höchsten vereinbarten Prämienstufe nicht durch eine frühere ordentliche Kündigung nehmen. Diese zeitliche Grenze war bei den konkret ausgesprochenen Kündigungen gewahrt.

Redaktioneller Kernsatz

Prämiensparen: Kündigung nach der höchsten Bonusstufe wirksam, Begründung später vom BGH korrigiert

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Kündigung dreier Prämiensparverträge hielt im Ergebnis auch der Revision stand

Die Prämienstaffel belohnte langjähriges Sparen zusätzlich zum variablen Zins

Ein Vertrag stammte vom 17. Mai 1996, zwei weitere vom 13. August 2004. Neben der variablen Grundverzinsung versprach die Sparkasse eine jährlich steigende Prämie. Sie begann nach dem dritten Sparjahr mit drei Prozent und erreichte nach dem fünfzehnten Sparjahr fünfzig Prozent. Berechnungsgrundlage waren die vertragsgemäß geleisteten Beiträge des jeweiligen Sparjahres, nicht das gesamte angesammelte Guthaben. Die Kündigungen vom 5. Dezember 2016 sollten den älteren Vertrag zum 1. April 2017 und die beiden jüngeren zum 13. November 2019 beenden. Die Kunden hielten dem eine vereinbarte Mindestbindung von jeweils fünfundzwanzig Jahren entgegen.

Eine besondere Bindung für fünfundzwanzig Jahre war nicht bewiesen

Die Kunden beriefen sich auf Beratungsgespräche und einen Werbeflyer mit einer Berechnung über fünfundzwanzig Jahre. Im Gespräch sei die entsprechende Jahreszahl markiert und der Beispielzins korrigiert worden. Das Landgericht konnte eine verbindliche besondere Laufzeitabrede nach der Zeugenvernehmung jedoch nicht feststellen. Das OLG sah keine konkreten Zweifel, die eine erneute Tatsachenfeststellung geboten hätten. Die Kunden mussten die von ihnen behauptete zusätzliche, günstige Vereinbarung beweisen. Eine im Kundenfinanzstatus eingetragene Dauer von neunundneunzig Jahren belegte ebenfalls keinen entsprechenden Kündigungsverzicht; sie bildete die unbefristeten Verträge intern ab. Auch eine Einigung aus dem Jahr 2015 über einen streitigen Zinszuschlag änderte die Kündigungsbefugnisse nicht. Sie ließ die bestehenden Sparbedingungen bestehen.

Das OLG stützte die Kündigung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Nach Nummer 26 der einbezogenen Sparkassenbedingungen konnte die Sparkasse bei einem sachgerechten Grund ordentlich kündigen, soweit keine abweichende Laufzeit oder Kündigungsregelung entgegenstand. Der Senat hielt die Fassung von März 2016 für wirksam. Die besonderen Bedingungen für den Sparverkehr begründeten dagegen kein eigenständiges Kündigungsrecht der Sparkasse; sie regelten insbesondere die Verfügungsmöglichkeiten des Sparers. Das OLG sah keinen zeitlich unbegrenzten Verzicht der Sparkasse. Allerdings verneinte es weitgehend auch einen allein aus der Prämienstaffel folgenden Kündigungsausschluss bis zum fünfzehnten Sparjahr. Gerade diesen Teil der Auslegung korrigierte später der BGH.

Der BGH stellte auf die vertraglichen Pflichten und den zugesagten Sparanreiz ab

Nach seiner Prüfung waren die Kunden nicht einklagbar verpflichtet, monatliche Beiträge einzuzahlen. Unterblieb eine Einzahlung, entfiel insoweit die Prämie; daraus wurde keine durchsetzbare Pflicht zur Kapitalüberlassung. Deshalb handelte es sich um unregelmäßige Verwahrungsverträge. Entscheidend waren die vereinbarten Pflichten, nicht die Verzinsung oder das allgemeine Interesse der Sparkasse an Einlagen. Dazu passte, dass die Kunden nach den Sparbedingungen innerhalb eines Monats Beträge bis zu 2.000 Euro ohne vorherige Kündigung zurückfordern konnten. Eine einklagbare Verpflichtung zur Einzahlung wäre mit dieser unmittelbar eröffneten Rückforderung nicht sinnvoll vereinbar gewesen. Die darlehensrechtlichen Kündigungsregeln der §§ 488 Absatz 3 und 489 BGB galten daneben nicht. Zugleich bedeutete die steigende Prämie einen besonderen Anreiz, bis zur höchsten Stufe weiterzusparen. Die Sparkasse durfte diesen zugesagten Vorteil nicht durch eine vorherige ordentliche Kündigung entziehen. Der stillschweigende Kündigungsausschluss galt daher für alle drei Verträge, unabhängig davon, ob bei ihrem Abschluss der Flyer verwendet worden war.

Nach der höchsten Prämienstufe liefen die Verträge kündbar weiter

Die Verträge endeten nicht automatisch mit dem fünfzehnten Sparjahr. Ab diesem Zeitpunkt konnte die Sparkasse jedoch unter den vereinbarten Voraussetzungen und mit einer Auslauffrist von drei Monaten ordentlich kündigen. Eine unbegrenzte Sparmöglichkeit oder eine Bindung für fünfundzwanzig Jahre folgte auch nach Auffassung des BGH nicht aus der Werbebroschüre. Die dortige Tabelle war eine Beispielrechnung. Aussagen zur frei bestimmbaren Spardauer mussten im Zusammenhang mit der nur bis zum fünfzehnten Jahr ansteigenden Prämie verstanden werden. Der Auslegungsfehler des OLG änderte das Ergebnis somit nicht: Sämtliche Kündigungen sollten erst nach Ablauf des fünfzehnten Sparjahres und der zusätzlichen Dreimonatsfrist wirksam werden.

Das damalige Zinsumfeld lieferte den erforderlichen sachgerechten Grund

Bereits das OLG hielt die erheblich veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für einen tragfähigen Kündigungsgrund. Der BGH präzisierte den Maßstab: Ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter musste die Reaktion der Sparkasse als nachvollziehbar und der Sachlage angemessen ansehen können. Die bloße Möglichkeit einer willkürfreien Entscheidung beschrieb die Prüfung damit nicht vollständig. Das veränderte Zinsumfeld erschwerte es der Sparkasse, Erträge für die jährlichen Prämienzahlungen zu erwirtschaften. Die variable Grundverzinsung selbst war dabei nicht der entscheidende Belastungsfaktor. Eine Verpflichtung, die Verträge stattdessen lediglich anzupassen und unbegrenzt weiterzuführen, ergab sich für den entschiedenen Sachverhalt nicht.

Weitere Ansprüche und der beschränkte Umfang der Revision waren zu unterscheiden

Das OLG verneinte wegen der wirksamen Kündigung auch einen Ersatzanspruch wegen nicht mehr angenommener Sparraten. Die begehrte Einsicht in vorhandene Vertragsunterlagen war durch Vorlage der Kontoeröffnungsanträge erfüllt. Ein weitergehender Zugriff auf die gesamte Kundendokumentation zur Suche nach möglichen Beratungsfehlern ließ sich nach dem festgestellten Vortrag nicht begründen. Außerdem wies das OLG einen hilfsweisen Anspruch wegen unterbliebener Aufklärung über Kündigungsmöglichkeiten ab. Diese beiden Themen wurden vom BGH nicht inhaltlich bestätigt: Die Dokumenteneinsicht wurde im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt; hinsichtlich des Beratungsanspruchs blieb die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die zugelassene Revision betraf nur den Vertragsfortbestand und die verweigerte Annahme weiterer Beiträge. Insoweit blieb es bei der Klageabweisung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei älteren Prämiensparverträgen entscheidet die konkrete Prämienstaffel wesentlich darüber, wie lange das Institut an seine Zusage gebunden bleibt. Eine Rechnung über fünfundzwanzig Jahre ersetzt keine entsprechende Laufzeitabrede. Umgekehrt darf die Bank den durch steigende Prämien gesetzten Anreiz nicht vorzeitig entwerten. Für die Prüfung gehören deshalb Vertragsformular, Sonderbedingungen, AGB, Werbematerial und der beabsichtigte Beendigungszeitpunkt zusammen. Der Verfahrensgang zeigt außerdem, warum eine bestätigte Entscheidung nicht automatisch in jeder Begründung bestätigt ist: Hier blieb das Ergebnis bestehen, obwohl der BGH Vertragsart und Kündigungsschutz anders begründete. Dokumenten- und Beratungsansprüche waren vom sachlich geprüften Revisionsumfang ausgenommen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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