Zivilrecht
Prämiensparen nach 22 Jahren: Kündigung auf AGB gestützt, Darlehensargument später zu differenzieren
Das Oberlandesgericht Naumburg wies am 21. Februar 2018 die Berufung einer Sparerin zurück, die zwei seit 1994 laufende Prämiensparverträge fortführen wollte. Die Sparkasse hatte die Verträge im Dezember 2016 wegen des veränderten Zinsumfelds zum 20. April 2017 gekündigt. Nach Auffassung des Senats war dies aufgrund der einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Die Verträge hatten bereits etwa zweiundzwanzig Jahre bestanden; die Kundin hatte die höchste Prämienstufe schon mehrere Jahre erhalten. Eine Bindung der Sparkasse für mindestens fünfundzwanzig Jahre oder ohne zeitliche Grenze ließ sich den Vereinbarungen nicht entnehmen. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nicht zugesprochen.
Redaktioneller Kernsatz
Prämiensparen nach 22 Jahren: Kündigung auf AGB gestützt, Darlehensargument später zu differenzieren
Redaktionelle Zusammenfassung · 825 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Nach mehr als zwei Jahrzehnten durfte die Sparkasse die Prämiensparverträge kündigen
Die Verträge kombinierten variable Zinsen mit einer Prämie auf die Jahresbeiträge
Die Klägerin hatte die beiden Verträge am 15. August 1994 zunächst auf die Namen ihrer Töchter abgeschlossen. Später wurden sie auf die Klägerin umgebucht. Die monatlichen Einzahlungen betrugen jeweils 500 DM, später 255,65 Euro. Bei Vertragsschluss lag der variable Grundzins nach den Feststellungen bei 3,5 Prozent. Hinzu kam eine verzinsliche Prämie auf die Sparbeiträge des jeweils abgelaufenen Jahres. Diese begann nach drei Sparjahren mit drei Prozent und stieg bis zum fünfzehnten Sparjahr auf fünfzig Prozent. Der hohe Prämiensatz bezog sich damit auf die laufenden Jahresbeiträge und war keine jährliche Verzinsung des gesamten angesparten Guthabens.
Die Sparerin widersprach der Kündigung und verlangte eine Fortsetzung
Auf das Kündigungsschreiben vom 5. Dezember 2016 folgte zunächst ein eigener Widerspruch der Klägerin und anschließend eine anwaltliche Aufforderung. Die Sparkasse lehnte die Weiterführung ab. Die Kundin vertrat die Auffassung, die vertraglichen Kündigungsregelungen berechtigten allein den Sparer. Eine Kündigung durch die Sparkasse sei jedenfalls nicht vor Ablauf von fünfundzwanzig Jahren möglich. Daneben berief sie sich auf die besondere öffentlich-rechtliche Stellung der Sparkasse, deren Auftrag zur Förderung der Vermögensbildung und die bankaufsichtsrechtliche Behandlung von Spareinlagen. Die veränderten Marktverhältnisse könnten allenfalls eine Anpassung der Bedingungen, nicht aber die erklärte Beendigung rechtfertigen.
Die besonderen Sparbedingungen enthielten kein eigenes Kündigungsrecht der Sparkasse
In diesem Punkt folgte das OLG der Klägerin und korrigierte die Begründung des Landgerichts. Die Vertragsbestimmung über die Verfügung nach dreimonatiger Kündigung betraf nach ihrem Zusammenhang den Sparer. Sie regelte unter anderem, innerhalb welcher Zeit er über den gekündigten Betrag verfügen konnte und wann eine Fortsetzung zu bisherigen Bedingungen eintrat. Daraus ergab sich keine selbstständige Beendigungsbefugnis der Sparkasse. Auch die Bedingungen für den Sparverkehr hatten insoweit den Kunden im Blick. Die Dreimonatsfrist diente nach der gerichtlichen Erklärung zudem der aufsichtsrechtlichen Einordnung als Spareinlage. Die Ablehnung dieser ersten Begründung bedeutete jedoch noch nicht, dass die Kündigung insgesamt unwirksam war.
Das Kündigungsrecht folgte nach dem OLG aus den einbezogenen AGB
Die Vertragsformulare verwiesen ergänzend auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beide Parteien gingen im Verfahren davon aus, dass deren Fassung vom 21. März 2016 Vertragsbestandteil geworden war. Nummer 26 erlaubte der Sparkasse die ordentliche Kündigung bei einem sachgerechten Grund, sofern keine abweichende Laufzeit oder Kündigungsregelung vereinbart war. Der Senat hielt diese Fassung für wirksam. Sie enthielt die Beschränkung auf sachgerechte Gründe ausdrücklich und übernahm eine zuvor beanstandete salvatorische Formulierung nicht mehr. Aus der besonderen Sparkassenstellung folgte kein vollständiger Ausschluss ordentlicher Kündigungen. Die aufsichtsrechtliche Einordnung von Spareinlagen und der Förderauftrag belegten ebenfalls keinen dauerhaften Verzicht auf die vertragliche Beendigungsbefugnis.
Über eine Bindung bis zur höchsten Prämie musste der Senat nicht abschließend entscheiden
Der Senat ließ zunächst offen, ob die Staffel einen stillschweigenden Kündigungsausschluss für die ersten fünfzehn Jahre enthielt. Die Verträge liefen bereits deutlich länger. Jedenfalls konnte die Klägerin nach dem Urteil nicht erwarten, dass die Sparkasse auch nach Erreichen der Höchstprämie ohne zeitliche Grenze gebunden blieb. Eine ausdrückliche besondere Laufzeit war nicht vereinbart. Das OLG äußerte darüber hinaus Zweifel, ob die Prämienstaffel allein überhaupt eine feste fünfzehnjährige Bindung begründete. Diese weitergehende Erwägung ist von der entscheidenden Aussage zu trennen: Im konkreten Fall lag die Kündigung weit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem die Prämie anstieg.
Die wirtschaftliche Begründung bezog sich auf die damalige Niedrigzinsphase
Die Sparkasse verwies auf gesunkene Erträge und veränderte Refinanzierungsmöglichkeiten. Das OLG erkannte darin einen sachgerechten Grund. Die öffentlich-rechtliche Organisationsform schloss ein kaufmännisch nachvollziehbares Reagieren auf das Zinsniveau nicht aus. Besonderes Gewicht hatte, dass die Verträge bereits zweiundzwanzig Jahre liefen und ungefähr sieben Jahre lang die höchste Prämie gezahlt worden war. Die Sparkasse musste sich unter diesen Umständen nicht auf eine bloße Anpassung der Konditionen verweisen lassen. Der erforderliche sachgerechte Grund war nach der damaligen Begründung außerdem von einem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu unterscheiden. Der Senat prüfte eine ordentliche Vertragsbeendigung.
Eine spätere BGH-Entscheidung präzisierte wichtige rechtliche Grundlagen
Das amtliche BGH-Urteil vom 14. Mai 2019, XI ZR 345/18, betraf ein anderes Naumburger Prämiensparverfahren. Dort stellte der BGH klar, dass eine entsprechende steigende Prämienstaffel das ordentliche Kündigungsrecht bis zum Erreichen der höchsten Stufe ausschließt. Die fehlende einklagbare Einzahlungspflicht führte dort zur Einordnung als unregelmäßige Verwahrung; darlehensrechtliche Kündigungsregeln galten daneben nicht. Diese spätere Klarstellung ist relevant, weil das hier besprochene OLG-Urteil die Vertragsart offenließ und ergänzend eine darlehensrechtliche Kündigungsmöglichkeit heranzog. Die BGH-Entscheidung war aber keine Revisionsentscheidung über diesen konkreten Rechtsstreit und belegt keine Aufhebung seines Ergebnisses.
Die Berufung und der Anspruch auf Anwaltskostenerstattung blieben erfolglos
Nach der tragenden Beurteilung des OLG waren die Verträge zum 20. April 2017 beendet. Mangels ungerechtfertigter Kündigung fehlte zugleich eine Vertragsverletzung, die den geltend gemachten Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 655,69 Euro hätte tragen können. Die Klägerin hatte die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu übernehmen. Der Senat setzte deren Streitwert auf 5.522,04 Euro fest und ließ die Revision nicht zu. Die Entscheidung stellt damit einen konkreten Fall der Beendigung langjähriger Prämiensparverträge dar; für eine Übertragung ihrer einzelnen Begründungsschritte ist die nachfolgende höchstrichterliche Differenzierung zu beachten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei langjährigen Prämiensparverträgen muss zunächst ermittelt werden, worauf sich Kündigungsfristen, Prämienstaffeln und Laufzeitangaben jeweils beziehen. Eine Regelung über Verfügungen des Sparers begründet nicht automatisch ein gleiches Kündigungsrecht der Bank. Umgekehrt folgt daraus kein dauerhafter Kündigungsverzicht des Instituts. Der Fall zeigt außerdem die Bedeutung des Zeitpunkts: Bei einer Beendigung nach zweiundzwanzig Jahren stellt sich die Frage einer fünfzehnjährigen Mindestbindung anders als bei einer Kündigung vor der Höchststufe. Für eine heutige Einordnung darf die ergänzende Darlehensargumentation des OLG nicht isoliert übernommen werden; die spätere BGH-Rechtsprechung knüpft die Vertragsart an die tatsächlich vereinbarten Einzahlungspflichten.