Zivilrecht

Sachgründung mit Grundstück: Zusätzliche Bareinzahlung beseitigte das Bewertungsproblem

Das Oberlandesgericht Naumburg ordnete am 17. Januar 2018 die Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister an. Das Stammkapital von 25.000 Euro sollte durch Einbringung eines Grundstücks aufgebracht werden. Dessen ausreichender Wert war im Registerverfahren nicht belegt worden. Der Gesellschafter hatte daraufhin zusätzlich 25.000 Euro in bar eingezahlt und versichert, dass der Betrag dem Geschäftsführer endgültig frei zur Verfügung stehe. Nach Auffassung des Senats deckte dies jeden möglichen Unterschied zwischen Grundstückswert und übernommener Stammeinlage ab. Eine Satzungsänderung von einer Sachgründung zu einer Bargründung war unter diesen Umständen nicht erforderlich.

Redaktioneller Kernsatz

Sachgründung mit Grundstück: Zusätzliche Bareinzahlung beseitigte das Bewertungsproblem

Redaktionelle Zusammenfassung · 823 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Eine zusätzliche Bareinzahlung beseitigte die Zweifel an der Deckung des Stammkapitals

Die Gesellschaft war zunächst mit einer Grundstückseinlage errichtet worden

Der Beteiligte gründete die Gesellschaft am 16. Februar 2015. Ihr Stammkapital sollte vollständig durch Übertragung eines ihm gehörenden Grundstücks geleistet werden. Er bestellte sich zum alleinigen Geschäftsführer und war von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Deshalb konnte er zugleich für sich selbst und für die Gesellschaft den Übertragungsvertrag abschließen. Dieser sah einen lastenfreien Eigentumsübergang zur Erfüllung der Einlagepflicht vor. Auflassung und Umschreibungsbewilligung wurden bereits erklärt. Am selben Tag unterzeichnete der Geschäftsführer die öffentlich beglaubigte Registeranmeldung und versicherte darin, die Sacheinlage sei erbracht und stehe endgültig zu seiner freien Verfügung.

Zwischen der Unterzeichnung und der Einreichung lagen zwei Jahre

Die Anmeldung wurde erst am 20. Februar 2017 beim Handelsregister eingereicht. Beigefügt waren ein Sachgründungsbericht aus dem Gründungsjahr und ein darin genanntes Grundstückswertgutachten vom 10. Januar 2010. Das Registergericht beanstandete mehrere Punkte. Die Versicherungen des Geschäftsführers seien nicht mehr aktuell; außerdem fehlten Nachweise über den lastenfreien Eigentumsübergang und die ausreichende Werthaltigkeit. Es beanstandete zunächst auch den Sachgründungsbericht, auf dessen bereits erfolgte Vorlage der Beteiligte später verwies. Das alte Wertgutachten hielt das Gericht für ungeeignet, den erforderlichen Grundstückswert zum maßgeblichen Eintragungsstand hinreichend zu belegen. Damit bestand nicht lediglich eine isolierte Meinungsverschiedenheit über einen einzelnen Satz der Anmeldung.

Der Gesellschafter ergänzte seine Erklärungen und verfolgte zunächst seine bisherige Rechtsauffassung

Am 2. März 2017 erneuerte er die gesetzlich verlangten Versicherungen. Er meinte weiterhin, Auflassung, Umschreibungsbewilligung und Grundbuchantrag müssten genügen, um die Gesellschaft bereits einzutragen. Auch den durch das Gutachten belegten Grundstückswert hielt er für ausreichend. Das Registergericht setzte ihm eine Frist zur Vorlage weiterer Nachweise über Lastenfreiheit, Eigentumsübergang und Wert. Eine erste Beschwerde gegen diese Verfügung blieb im Mai 2017 erfolglos. Dieser frühere Verfahrensstand war vom späteren Beschwerdeerfolg zu unterscheiden. Die Voraussetzungen, auf die das OLG seine abschließende Entscheidung stützte, wurden erst im weiteren Verlauf vollständig hergestellt.

Die Grundstücksübertragung wurde tatsächlich vollzogen

Inzwischen war die Gesellschaft als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden. In der zweiten und dritten Abteilung des Grundbuchblatts fanden sich keine Eintragungen. Nach der Bewertung des OLG war die Sacheinlage damit so erbracht, wie die Satzung es vorsah: Die Gesellschaft hatte das unbelastete Grundstück erworben, und dieses stand endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers. Die zusätzliche Barzahlung ersetzte also im entschiedenen Fall nicht eine noch ausstehende Grundstücksübertragung. Der satzungsmäßige Einlagegegenstand war bereits auf die Gesellschaft übergegangen. Offen geblieben war lediglich, ob sein Wert den übernommenen Geschäftsanteil vollständig deckte.

Für dieses Bewertungsrisiko zahlte der Gesellschafter den gesamten Nennbetrag zusätzlich ein

In einer öffentlich beglaubigten Erklärung vom 5. Juli 2017 teilte der Beteiligte mit, dass die Werthaltigkeit des Grundstücks nicht belegt werden könne. Deshalb seien nach § 9 Absatz 1 Satz 1 GmbHG 25.000 Euro in bar eingezahlt worden. Er versicherte, über diesen Betrag als Geschäftsführer frei verfügen zu können. Außerdem legte er eine neue unterschriebene Gesellschafterliste vor. Die Einzahlung war damit nicht nur angekündigt oder durch eine spätere Zahlungszusage ersetzt. Das OLG stellte auf den bereits geleisteten Betrag und die dazu abgegebene Geschäftsführererklärung ab. Eine genaue Bezifferung eines möglicherweise verbleibenden Wertdefizits war nicht mehr erforderlich, weil die zusätzliche Summe die gesamte Stammeinlage abdeckte.

Das Registergericht verlangte dennoch eine Umstellung der Satzung

Es teilte dem Beteiligten mit, die Eintragung könne nur erfolgen, wenn anstelle der Sacheinlage eine Bareinlage vorgesehen werde. Der Gesellschafter lehnte eine solche Änderung ab. Daraufhin wies das Registergericht die Anmeldung im September 2017 zurück. Es vertrat die Auffassung, der Wert einer Sacheinlage dürfe den Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils nicht mehr als unwesentlich unterschreiten; eine Zahlung auf eine mögliche Differenzhaftung könne dieses Hindernis nicht beseitigen. Mit seiner erneuten Beschwerde hielt der Beteiligte dagegen, die vollständige Deckung durch zusätzliche Geldmittel müsse ausreichen. Gerade diese Frage entschied das OLG nun zu seinen Gunsten.

Die Differenzeinzahlung machte die Gesellschaft ohne Änderung des Einlagegegenstands eintragungsfähig

Nach dem Senat waren Gründung und Anmeldung ordnungsgemäß. Die ergänzenden Erklärungen vervollständigten den erforderlichen Inhalt der Anmeldung. Zweifel an der Bewertung der Sacheinlage hinderten die Eintragung nicht mehr, weil ein möglicher Unterschiedsbetrag vollständig bar ausgeglichen war. Ergibt sich im Eintragungsverfahren, dass eine Sacheinlage wertmäßig hinter der übernommenen Stammeinlage zurückbleibt, kann die fehlende Deckung durch eine Einzahlung beseitigt werden. Dazu muss der Geschäftsführer die erforderliche Versicherung über die endgültige freie Verfügbarkeit abgeben. Der Rechtsmechanismus blieb deshalb eine Sachgründung mit finanzieller Deckung eines möglichen Wertdefizits. Die Satzung musste nicht so geändert werden, als sei das Grundstück nie als Einlage vereinbart worden.

Das OLG ordnete die Eintragung unmittelbar an

Weitere Eintragungshindernisse sah der Senat nicht. Er änderte den zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Stendal ab und bestimmte, dass die Gesellschaft aufgrund der Anmeldung einzutragen sei. Die Entscheidung beruhte auf dem inzwischen erreichten Stand: wirksame Errichtung, ergänzte Anmeldung, vollzogener lastenfreier Grundstückserwerb und vollständige zusätzliche Kapitaldeckung. Sie besagt nicht, dass jede ungeklärte oder noch nicht übertragene Sacheinlage durch eine bloße Zahlungsbereitschaft ersetzt werden kann. Hier waren sowohl Grundstück als auch Geld bereits in der vom Gericht verlangten Weise der Gesellschaft zugeführt worden.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei einer Sachgründung sind Leistung und Bewertung der Einlage getrennt zu prüfen. Das Grundstück musste hier zunächst tatsächlich auf die Gesellschaft übergehen. Erst das danach verbleibende Bewertungsrisiko wurde durch zusätzlich eingezahltes Geld vollständig abgedeckt. Der Fall zeigt eine Möglichkeit, ein Registerhindernis ohne Änderung des vereinbarten Einlagegegenstands zu beseitigen. Eine bloße Zusage reicht dafür ebenso wenig wie eine veraltete Erklärung: Maßgeblich waren die vollzogene Übertragung, die tatsächliche Einzahlung und eine passende Versicherung des Geschäftsführers. Der zusätzliche Betrag entsprach hier dem gesamten Stammkapital, sodass das Gericht keinen noch ungedeckten Unterschiedsbetrag feststellen musste.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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