Zivilrecht
Widersprüchliche Doppelbuchung: Amtswiderspruch war zu löschen, Eigentum blieb zu klären
Das Oberlandesgericht Naumburg wies das Grundbuchamt am 22. November 2017 an, einen 2003 eingetragenen Amtswiderspruch zu löschen. Ein Grundstück war auf zwei Grundbuchblättern mit unterschiedlichen Eigentümern verzeichnet. Das Grundbuchamt hatte diese Doppelbuchung zum Anlass genommen, die spätere Eigentümereintragung mit einem Widerspruch zu versehen. Nach Auffassung des Senats war dieses Vorgehen ungeeignet: Gerade die widersprüchliche Doppelbuchung schloss einen gutgläubigen Erwerb bereits aus. Die Löschung des Widerspruchs bedeutete aber nicht, dass der Beschwerdeführer als wahrer Eigentümer festgestellt wurde. Die weiterhin bestehende Doppelbuchung musste in einem gesonderten grundbuchlichen Verfahren von Amts wegen bereinigt werden.
Redaktioneller Kernsatz
Widersprüchliche Doppelbuchung: Amtswiderspruch war zu löschen, Eigentum blieb zu klären
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Amtswiderspruch war zu löschen, der Eigentumsstreit dadurch nicht entschieden
Für dasselbe Gartenflurstück bestanden zwei unterschiedliche Eintragungsketten
Betroffen war ein 1.894 Quadratmeter großes Gartenflurstück. Es war ursprünglich für einen privaten Eigentümer eingetragen. Eine Eintragungskette führte 1962 zur Rechtsträgerschaft einer LPG für Volkseigentum, gestützt auf einen Rechtsträgernachweis vom 14. Oktober 1961. Aufgrund eines späteren behördlichen Ersuchens wurde das Flurstück auf ein weiteres Grundbuchblatt übertragen. Dort wurden 1982 zwei Personen jeweils als hälftige Eigentümer eingetragen. Daneben war das gleiche Flurstück schon im Zusammenhang mit der Übertragung zweier anderer Grundstücke 1962 auf ein weiteres Blatt gelangt, auf dem eine andere Person als Eigentümer stand. Damit entwickelten sich parallele Buchungen, deren Widerspruch nicht durch die bloße Betrachtung eines einzelnen Blattes erkennbar aufzulösen war.
Der Beschwerdeführer erwarb nach einer dieser Eintragungsketten
Die Erbin des auf dem zweiten Blatt bezeichneten Eigentümers veräußerte 1994 alle drei dort geführten Flurstücke an den späteren Beschwerdeführer. Im März 1995 wurden sie auf ein neues Grundbuchblatt übertragen und er wurde als Eigentümer eingetragen. Die zuvor erfolgte Eintragung der anderen beiden Personen auf dem konkurrierenden Blatt bestand jedoch fort. Hinsichtlich des Gartenflurstücks wiesen damit zwei verschiedene Blätter unterschiedliche Eigentümer aus. Der veröffentlichte Beschluss schilderte diese Entwicklung als Ausgangslage, ohne abschließend festzustellen, welcher Übertragungsvorgang materiell wirksam gewesen war. Gerade diese noch offene Frage durfte nicht mit dem Erfolg des späteren Rechtsmittels verwechselt werden.
Das Grundbuchamt hatte die spätere Eintragung mit einem Widerspruch versehen
Bereits 1996 kündigte das Amt dem Beschwerdeführer an, wegen der Doppelbuchung einen Widerspruch von Amts wegen einzutragen. Er widersprach diesem Vorgehen. Gleichwohl erfolgte die Eintragung im Februar 2003 zugunsten der auf dem anderen Blatt bezeichneten Eheleute. Im September 2017 griff der Beteiligte den Widerspruch an. Er machte unter anderem geltend, weder eine einstweilige Verfügung noch seine Bewilligung oder ein entsprechendes Ersuchen trügen die Eintragung. Das Grundbuchamt hielt dem entgegen, es handele sich gerade um einen Amtswiderspruch wegen der Doppelbuchung. Es lehnte dessen Löschung im Oktober 2017 ab und legte die Sache dem OLG vor.
Für einen Amtswiderspruch mussten zusätzliche Voraussetzungen vorliegen
Der Senat hielt die Beschwerde mit dem Ziel der Löschung für zulässig und begründet. Ein Amtswiderspruch setzt nach seiner Darstellung voraus, dass das Grundbuch durch eine unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommene Eintragung unrichtig geworden ist. Darüber hinaus muss die Gefahr bestehen, dass sich aufgrund dieses Grundbuchstands ein gutgläubiger Erwerb ereignen kann. Der Widerspruch dient damit nicht allein dazu, einen ungeklärten oder widersprüchlichen Sachverhalt sichtbar zu machen. Er soll eine bestimmte Rechtswirkung des unrichtigen Grundbuchs verhindern. Auf dieses zusätzliche Erfordernis kam es im vorliegenden Fall entscheidend an.
Die sich widersprechenden Eintragungen beseitigten gerade den schutzwürdigen Rechtsschein
Nach § 891 BGB spricht grundsätzlich eine Vermutung für die im Grundbuch ausgewiesene Rechtslage. Stehen auf mehreren Grundbuchblättern aber verschiedene Eigentümer desselben Grundstücks, greifen diese Vermutungen in gleichem Umfang zugunsten unvereinbarer Eintragungen ein. Nach der vom OLG herangezogenen Rechtsprechung heben sie sich deshalb gegenseitig auf. Ein Erwerber kann sich nicht auf den öffentlichen Glauben nur derjenigen Eintragung berufen, die seinen Erwerb stützen würde. Der für einen Amtswiderspruch vorausgesetzte gutgläubige Erwerb war damit bereits aufgrund der widersprüchlichen Doppelbuchung ausgeschlossen. Das Amt durfte den Widerspruch nicht allein mit deren Fortbestand rechtfertigen.
Die Beschwerde führte zur Löschung des Widerspruchs, nicht einer Eigentümereintragung
Das OLG ordnete ausdrücklich die Entfernung des 2003 in Abteilung II eingetragenen Amtswiderspruchs an. Es verlangte im Tenor weder die Löschung der Eheleute als Eigentümer noch eine zusätzliche Bestätigung des Eigentums des Beschwerdeführers. Auch die früheren Eintragungsgrundlagen wurden durch diese Entscheidung nicht abschließend materiell überprüft. Der Erfolg betraf das konkret angegriffene Sicherungsmittel. Die unterschiedlichen Eigentümerbuchungen blieben zunächst bestehen. Dadurch konnte der Beschwerdeführer aus der Löschungsanordnung nicht ableiten, dass ein späterer Erwerb von ihm nun ohne Weiteres auf einen widerspruchsfreien öffentlichen Glauben gestützt werden könnte.
Für die Bereinigung der Doppelbuchung verwies der Senat auf ein anderes Verfahren
Das Grundbuchamt musste die bisher versäumte Beseitigung der Doppelbuchung nach § 38 GBV von Amts wegen betreiben. Diese verfahrensmäßige Bereinigung ließ die wirkliche Rechtslage unberührt. Gleichwohl sollte das Amt eine Buchung anstreben, die ihr möglichst entsprach, und deshalb die bereits vorgetragenen Argumente beider Seiten würdigen. Erst im Zusammenhang mit der Entfernung einer konkurrierenden Eigentümereintragung konnte ein Amtswiderspruch wieder Bedeutung gewinnen. Der Senat hielt einen solchen zugunsten des dann gelöschten Eigentümers voraussichtlich für erforderlich. Die Funktion des Widerspruchs war somit vom jeweiligen Stand der Grundbuchbereinigung abhängig.
Der erfolgreiche Beschwerdeführer musste für dieses Verfahren keine Gebühren tragen
Eine gesonderte Kostenentscheidung war nach Auffassung des OLG nicht veranlasst, weil für die erfolgreiche Beschwerde insoweit keine Gebühren und Auslagen erhoben wurden. Den Beschwerdewert setzte der Senat auf 5.000 Euro fest. Dieser Betrag war keine Entschädigung für die langjährige Eintragung. Die praktische Konsequenz der Entscheidung lag vielmehr in der richtigen Reihenfolge: Der bestehende, unter diesen Umständen nicht gerechtfertigte Amtswiderspruch war zu löschen; anschließend musste das Grundbuchamt die widersprüchlichen Eigentümerbuchungen nach dem dafür vorgesehenen Verfahren behandeln.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Ein Amtswiderspruch ist kein allgemeiner Vermerk für ungeklärte Eigentumsverhältnisse. Er muss die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs aufgrund einer unrichtigen Eintragung abwehren können. Bei widersprüchlichen Doppelbuchungen kann gerade dieser Rechtsschein bereits fehlen. Der Fall zeigt deshalb, warum die Löschung eines Widerspruchs und die Klärung des Eigentums streng zu trennen sind. Für Beteiligte bleibt es notwendig, ihre jeweilige Erwerbskette im Verfahren zur Bereinigung der Doppelbuchung darzulegen. Ein Erfolg gegen den Sicherungsvermerk entscheidet diesen Streit nicht vorab. Nach Entfernung einer konkurrierenden Buchung kann ein Widerspruch zudem eine andere und nun berechtigte Schutzfunktion erhalten.