Familienrecht

Vaterschaft ausgeschlossen: Gerichtskosten dennoch zwischen Mutter und möglichem Vater geteilt

Das Oberlandesgericht Naumburg änderte am 11. August 2017 die Kostenentscheidung nach einem erfolglosen Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Ein Abstammungsgutachten hatte den beteiligten Mann als Vater ausgeschlossen, woraufhin der Antrag zurückgenommen worden war. Das Familiengericht hatte sämtliche Verfahrenskosten der Mutter auferlegt. Auf ihre Beschwerde verteilte das OLG die Gerichtskosten stattdessen zur Hälfte auf sie und den zunächst als Vater in Betracht gekommenen Mann. Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet. Der Beschluss änderte damit ausschließlich die Kostenverteilung nach dem beendeten Verfahren. Er stellte keine Vaterschaft des Mannes fest und widersprach dem Gutachtenergebnis nicht.

Redaktioneller Kernsatz

Vaterschaft ausgeschlossen: Gerichtskosten dennoch zwischen Mutter und möglichem Vater geteilt

Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Mutter musste die Verfahrenskosten nicht allein tragen

Das Kind hatte die Feststellung seiner Abstammung beantragt

Antragsteller war das minderjährige Kind, vertreten durch das Jugendamt als Beistand. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt hatte die Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit mit mehreren Männern Geschlechtsverkehr gehabt. Andere zunächst in Betracht kommende Männer waren bereits durch Gutachten ausgeschlossen worden. Die Mutter erklärte im Verfahren, außer dem nun beteiligten Mann komme niemand mehr als Vater in Betracht. Dieser bestätigte ein intimes Verhältnis während der Empfängniszeit und hielt seine Vaterschaft selbst für möglich. Er wusste allerdings auch von weiteren Beziehungen der Mutter. Das gerichtlich eingeholte Gutachten schloss schließlich auch ihn aus, und der Feststellungsantrag wurde daraufhin zurückgenommen.

Die Mutter hätte als Beteiligte und nicht als Zeugin behandelt werden müssen

Das OLG wies auf einen Verfahrensfehler hin: Die Mutter war wegen ihrer gesetzlichen Beteiligtenstellung nicht als außenstehende Zeugin zu vernehmen. Gleichwohl hatte das Familiengericht sie in dieser Rolle befragt. Der Senat kennzeichnete dies ausdrücklich als fehlerhaft. Für die Kostenfrage prüfte er dennoch den Inhalt ihrer Angaben und die sonstigen bekannten Umstände. Er leitete aus dem Verfahrensfehler weder eine Vaterschaft noch eine vollständige Freistellung der Mutter von allen Kosten ab. Der entscheidende Punkt blieb, ob ihr ein grobes Verschulden an dem notwendig gewordenen Verfahren vorgeworfen werden konnte und wie die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen waren.

Die Rücknahme führte nicht automatisch zur alleinigen Kostenpflicht der Mutter

Nach dem Senat richtete sich die Kostenentscheidung in diesem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 81 FamFG. Die besondere Regelung des § 183 FamFG griff hierfür nicht ein. Dies galt auch nach der Antragsrücknahme. Das Gericht musste deshalb die gesamten maßgeblichen Umstände berücksichtigen und eine Billigkeitsentscheidung treffen. Es konnte Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten unterschiedlich behandeln, bestimmte Positionen einzelnen Beteiligten zuordnen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen von ihrer Erhebung absehen. Der Verfahrensausgang war dabei ein möglicher Gesichtspunkt. Er durfte die Besonderheiten eines Verfahrens zur Klärung der Abstammung aber nicht ohne weitere Abwägung verdrängen.

Die angegriffene Entscheidung ließ keine nachvollziehbare Ermessensausübung erkennen

Eine Kostenentscheidung, die dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet, wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf Fehler bei dessen Ausübung überprüft. Hier gab die angefochtene Entscheidung lediglich den Gesetzestext wieder und enthielt keine Begründung für die konkrete Belastung der Mutter. Schon deshalb konnte der Senat keine tragfähige Abwägung erkennen. Auch ein gesetzliches Regelbeispiel für die Kostenbelastung eines bestimmten Beteiligten lag nach seiner Prüfung nicht vor. Es genügte daher nicht, das Verfahren nach dem negativen Gutachten rückblickend allein der Mutter zuzurechnen. Vielmehr war zu untersuchen, ob ihre Angaben und das Verhalten der übrigen Beteiligten eine solche Verteilung tatsächlich rechtfertigten.

Ein negatives Gutachten bewies noch kein grobes Verschulden bei der Benennung

Dass die Mutter weitere Männer ausgeschlossen und den Beteiligten als möglichen Vater benannt hatte, begründete nach dem OLG für sich kein grobes Verschulden. Der Mann hatte Geschlechtsverkehr in der maßgeblichen Zeit selbst bestätigt und damit erklärt, weshalb er als Vater in Betracht kam. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter schon vor Kenntnis des Gutachtens sicher wusste, dass er nicht der Vater war. Der spätere naturwissenschaftliche Ausschluss durfte deshalb nicht mit einer vorher bereits feststehenden Unmöglichkeit gleichgesetzt werden. Diese Trennung zwischen damaligem Wissensstand und späterem Untersuchungsergebnis war für die Aufhebung ihrer alleinigen Kostenbelastung wesentlich.

Die mögliche Elternschaft begründete eine gemeinsame Verantwortung für die Klärung

Für die Verteilung der Gerichtskosten stellte der Senat auf die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und ihre gemeinsame Verantwortung ab. Sowohl die Mutter als auch der Mann hatten durch ihre Beziehung dazu beigetragen, dass seine Vaterschaft in Betracht kam. Beide sollten sich deshalb an den Kosten der notwendigen Klärung beteiligen. Das rechtfertigte im entschiedenen Fall die hälftige Aufteilung. Darin lag keine Sanktion wegen einer festgestellten Vaterschaft, sondern eine eigenständige Billigkeitsbewertung der entstandenen Verfahrenskosten. Der Mann wurde also nicht deshalb beteiligt, weil das Gericht ihn entgegen dem Gutachten doch für den Vater gehalten hätte.

Das Kind blieb von den Gerichtskosten verschont

Das Kind hatte einen Anspruch darauf, seine Abstammung klären zu lassen. Die Ungewissheit beruhte auf Umständen aus dem Verhalten anderer Beteiligter. Da niemand sonst eine außergerichtliche Klärung herbeigeführt hatte, musste es den gerichtlichen Weg beschreiten. Eine Kostenbelastung hielt der Senat unter diesen Umständen nicht für billig. Hinsichtlich der außergerichtlichen Aufwendungen blieb es dabei, dass keine Erstattung stattfand; besondere Gründe für eine andere Lösung waren nicht ersichtlich. Für das Beschwerdeverfahren wurden ebenfalls keine Gerichtskosten erhoben und keine außergerichtlichen Kosten erstattet. Dessen Wert richtete sich nach dem angestrebten Kostenvorteil der Mutter und lag in der Gebührenstufe bis 900 Euro. Der Wert des eigentlichen Abstammungsverfahrens war dagegen mit 2.000 Euro angesetzt worden. Für die Beschwerde ging es nicht erneut um diesen gesamten Verfahrensgegenstand, sondern um die Kosten, von denen die Mutter nach ihrem Antrag befreit werden wollte. Bei der Bewertung berücksichtigte das OLG die erstinstanzlichen Gerichts- und Gutachterkosten. Die Gebührenstufe bezeichnete somit den Beschwerdewert und keinen zusätzlichen Zahlungsbetrag an das Kind.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Kostenentscheidungen in Abstammungssachen dürfen nicht allein vom Ergebnis des Gutachtens abhängen. Entscheidend ist auch, weshalb eine Person zunächst als Elternteil in Betracht kam und welches Wissen den Beteiligten vor der Untersuchung zur Verfügung stand. Ein späterer Ausschluss belegt für sich keine bewusst falsche Benennung. Der Beschluss schützt zugleich das Interesse des Kindes an einer verlässlichen Klärung, ohne die wirtschaftlichen Folgen des Verfahrens automatisch ihm zuzuweisen. Für eine Kostenbeschwerde lohnt daher die Prüfung, ob die Entscheidung tatsächlich abwägt oder nur eine Vorschrift nennt. Gerichtskosten und eigene anwaltliche Aufwendungen können dabei unterschiedlichen Regeln der Verteilung folgen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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