Zivilrecht

Testamentsvollstreckung: Gebühr für brauchbaren Entwurf trotz abgebrochener Beurkundung

Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte am 26. Juli 2017 eine notarielle Kostenberechnung über insgesamt 121,08 Euro. Der Auftraggeber hatte die Anordnung einer Testamentsvollstreckung beurkunden lassen wollen, das Verfahren aber nach Erhalt eines Entwurfs beendet. Sein Einwand, der Entwurf habe zusätzliche, nicht beauftragte Regelungen enthalten, ließ die Gebühr nicht entfallen. Entscheidend war, dass der Text einen brauchbaren Vorschlag für die tatsächlich gewünschte Anordnung enthielt. Die darüber hinausgehenden Bestimmungen hätten sich ohne Weiteres entfernen lassen. Der Auftraggeber musste außerdem die Kosten seines erfolglosen Beschwerdeverfahrens tragen. Eine letztwillige Verfügung war durch den bloßen Entwurf allerdings noch nicht notariell beurkundet worden.

Redaktioneller Kernsatz

Testamentsvollstreckung: Gebühr für brauchbaren Entwurf trotz abgebrochener Beurkundung

Redaktionelle Zusammenfassung · 812 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Ein abgebrochener Beurkundungsauftrag konnte trotzdem eine Gebühr auslösen

Der Auftrag beschränkte sich auf die Anordnung einer Testamentsvollstreckung

Der Mann hatte die Notarin im Juni 2015 aufgesucht. Anlass war ein Hausgrundstück in seinem Vermögen. Er wollte die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers regeln und reichte anschließend Unterlagen zu seinen erbrechtlichen Verhältnissen ein. Die Notarin fertigte einen Testamentsentwurf an und übersandte ihn. Dieser enthielt nicht nur die gewünschte Testamentsvollstreckung, sondern auch Bestimmungen zur Erbeinsetzung und Ersatzerbfolge. Ende November verlangte der Auftraggeber seine Unterlagen zurück. Eine Beurkundung fand danach nicht statt. Für den Senat blieb maßgeblich, welcher Auftrag ursprünglich erteilt worden war und wie weit die notarielle Bearbeitung bis zu dessen Beendigung bereits fortgeschritten war.

Die erste Rechnung war wegen des falschen Wertansatzes aufgehoben worden

Zunächst hatte die Notarin eine volle Gebühr von 192 Euro auf Grundlage eines Geschäftswerts von 60.000 Euro berechnet. Gegen diese Rechnung hatte der Auftraggeber erfolgreich eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Landgericht hatte im Juli 2016 festgestellt, dass zwar ein Beurkundungsauftrag vorlag, dieser aber auf die Testamentsvollstreckung begrenzt war. Deshalb durfte der Geschäftswert nicht so ermittelt werden wie bei einer Verfügung über den gesamten Nachlass. Die hierfür herangezogene Regelung des § 102 Absatz 1 GNotKG war nicht einschlägig. Erforderlich war vielmehr eine Bestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 36 Absatz 1 GNotKG. Diese hatte in der ursprünglichen Berechnung gefehlt.

Die korrigierte Rechnung wurde zum Gegenstand des zweiten Verfahrens

Im August 2016 stellte die Notarin eine neue Berechnung aus. Sie legte nun einen Geschäftswert von 18.000 Euro zugrunde und setzte hierfür eine volle Gebühr von 99 Euro an. Zusammen mit Auslagen und Umsatzsteuer ergab sich der Gesamtbetrag von 121,08 Euro. Die 99 Euro waren somit die einzelne Gebühr, während die 121,08 Euro den Rechnungsendbetrag einschließlich der weiteren Bestandteile bezeichneten. Der Streit richtete sich gegen diese neue Berechnung und nicht erneut gegen die bereits aufgehobene erste Rechnung. Der Auftraggeber griff auch diese Rechnung an. Er hielt daran fest, keinen umfassenden Testamentsentwurf bestellt zu haben. Zur Vermeidung einer Vollstreckung bezahlte er den verlangten Betrag im November, hielt seinen gerichtlichen Antrag aber ausdrücklich aufrecht. Das Landgericht wies diesen nach Einholung von Stellungnahmen zurück. Die anschließende Beschwerde zum OLG führte ebenfalls nicht zu einer weiteren Herabsetzung der Rechnung.

Die gewünschte Regelung erforderte jedenfalls ein entsprechendes Testament

Der Senat knüpfte an § 2197 Absatz 1 BGB an: Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung musste Bestandteil eines Testaments sein. Auch der begrenzte Wunsch des Auftraggebers bedeutete daher einen Auftrag zur Beurkundung eines zumindest diese Anordnung enthaltenden Testaments. Für das eingeleitete Beurkundungsverfahren war grundsätzlich die entsprechende Gebühr vorgesehen. Weil das Verfahren nach Übersendung des Entwurfs und vor der Beurkundung beendet worden war, richtete sich die konkrete Gebühr nach Nummer 21303 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Das Ausbleiben des Beurkundungstermins beseitigte die bis dahin gebührenpflichtige Tätigkeit nicht. Abzurechnen war damit das vorzeitig beendete Verfahren in dem bereits erreichten Bearbeitungsstand.

Zusätzliche Regelungen machten den Entwurf nicht unbrauchbar

Eine Ermäßigung auf lediglich 20 Euro nach Nummer 21300 des Kostenverzeichnisses lehnte das OLG ab. Der Entwurf enthielt einen umfangreichen Vorschlag zur Testamentsvollstreckung und war zur Umsetzung des beauftragten Anliegens keineswegs ungeeignet. Dass außerdem Erbeinsetzung und Ersatzerbfolge geregelt wurden, änderte daran im konkreten Fall nichts. Die unerwünschten zusätzlichen Verfügungen konnten auf Wunsch des Auftraggebers gestrichen werden. Für den Gebührensatz war nach § 92 Absatz 2 GNotKG bedeutsam, dass bereits ein vollständiger Urkundsentwurf übermittelt worden war. Das Gericht stellte somit auf die Verwendbarkeit für den erteilten Auftrag ab. Es erklärte nicht jede beliebige Überschreitung eines notariellen Auftrags für kostenrechtlich unbeachtlich.

Der Geschäftswert durfte hier auf drei Zehntel des Nachlasswerts angesetzt werden

Die begrenzte Reichweite des Auftrags blieb gleichwohl für die Höhe der Kosten wichtig. Das OLG billigte, den Geschäftswert für die isolierte Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Anlehnung an § 51 Absatz 2 GNotKG mit drei Zehnteln des Nachlasswerts zu bestimmen. Der zugrunde gelegte Nachlasswert von 60.000 Euro war unbeanstandet geblieben. Daraus ergaben sich die 18.000 Euro der neuen Rechnung. Das war eine im konkreten Fall gebilligte Ermessensbemessung und keine Gleichsetzung der Testamentsvollstreckung mit einer Verfügung über das gesamte Vermögen. Der erste erfolgreiche Angriff gegen die Rechnung hatte also bereits eine erhebliche Verringerung der Berechnungsgrundlage bewirkt.

Der Umfang vorausgegangener Gespräche änderte die Berechnung nicht

Der Auftraggeber hatte zusätzlich vorgebracht, nicht beraten und über die Aufgaben eines Testamentsvollstreckers nicht informiert worden zu sein. Für die hier maßgebliche Bestimmung von Gebührensatz und Geschäftswert hielt der Senat den Umfang der mündlichen Erörterungen vor Entwurfsübersendung jedoch nicht für entscheidend. Neben der Gebühr waren Dokumentenpauschale, Post- und Kommunikationsentgelte sowie Umsatzsteuer zu zahlen. Die Kosten waren mit der Beendigung des Geschäfts im November 2015 fällig geworden. Auch die formellen Anforderungen an die neue Kostenberechnung sah das OLG als erfüllt an. Die Beschwerde betraf damit eine bereits entstandene und ordnungsgemäß berechnete Kostenforderung; sie führte weder zu deren Aufhebung noch zu einer Rückerstattung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss trennt zwei Fragen, die bei abgebrochenen Notaraufträgen leicht vermischt werden: Ist bereits eine Gebühr entstanden, und nach welchem Wert wird sie berechnet? Der zu weit gefasste Entwurf beseitigte die Gebühr hier nicht, weil die beauftragte Regelung verwendbar enthalten war. Der begrenzte Auftrag rechtfertigte jedoch einen niedrigeren Geschäftswert. Für die Prüfung einer Rechnung sind deshalb Auftragsschreiben, übersandter Entwurf und Zeitpunkt der Beendigung jeweils gesondert wichtig. Eine erfolgreiche Korrektur des Geschäftswerts bedeutet nicht zwangsläufig, dass anschließend auch jede Gebühr entfällt. Die genannten Beträge betreffen die damalige konkrete Kostenberechnung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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