Zivilrecht

Handgelenksoperation: Prozesskostenhilfe erweitert, dauerhafte Schäden aber noch nicht zugerechnet

Das Oberlandesgericht Naumburg bewilligte am 26. Juni 2017 zusätzliche Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Arzthaftungsklage eines jungen Patienten. Gegen die Klinik und einen beteiligten Arzt durfte er mit staatlicher Unterstützung insgesamt 10.000 Euro Schmerzensgeld verfolgen. Gegen zwei weitere Ärzte blieb es bei der zuvor bewilligten Unterstützung für 6.000 Euro. Die Prozesskostenhilfe für die Feststellung einer möglichen künftigen Schadensersatzpflicht blieb ebenfalls bestehen. Weitergehende Anträge hatten keinen Erfolg. Der Beschluss entschied allein über die Finanzierung der beabsichtigten Prozessführung. Weder ein Behandlungsfehler noch ein Aufklärungsmangel oder eine endgültige Zahlungspflicht wurden damit bereits bewiesen oder rechtskräftig festgestellt.

Redaktioneller Kernsatz

Handgelenksoperation: Prozesskostenhilfe erweitert, dauerhafte Schäden aber noch nicht zugerechnet

Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Prozesskostenhilfe wurde erweitert, Schmerzensgeld aber noch nicht zugesprochen

Die Behandlung betraf ein erheblich vorgeschädigtes Handgelenk

Der 1996 geborene Antragsteller stammte aus Benin und lebte seit 2015 in Deutschland. Er verständigte sich auf Französisch und beherrschte Deutsch nicht. Sein linkes Handgelenk war auf dem Weg nach Deutschland durch einen Schlag mit einem Gewehrkolben verletzt worden. Im November 2015 wurden eine Arthroskopie und eine therapeutische Spülung durchgeführt. Im April 2016 folgte ein offener Eingriff. Der Patient behauptete danach starke Schmerzen und erhebliche Einschränkungen beim Bewegen und Belasten der Hand. Auch Radfahren und Fußballspielen seien ihm nicht mehr möglich. Die Behandler bestritten, dass diese Folgen auf ihre Maßnahmen zurückgingen; sie verwiesen auf die ursprüngliche Verletzung. Diese Vorschädigung war für die spätere Abgrenzung möglicher behandlungsbedingter Schäden wesentlich.

Die verständliche Aufklärung war zwischen den Parteien streitig

Der Patient erklärte, nicht in einer ihm verständlichen Sprache aufgeklärt worden zu sein. Bei einem Gespräch über einen Folgeeingriff sei Arabisch gesprochen worden, das er ebenfalls nicht beherrsche. Bei ordnungsgemäßer Information hätte er nicht eingewilligt. Die Gegenseite schilderte dagegen Gespräche mit Übersetzer und französischsprachige Erläuterungen des behandelnden Arztes. Eine Skizze mit französischen Hinweisen stützte dieses Vorbringen. Dennoch hielt der Senat die Erfolgsaussicht des Patienten für die Prozesskostenhilfe nicht für ausgeschlossen. Die Auseinandersetzung über den tatsächlichen Gesprächsinhalt durfte im Bewilligungsverfahren nicht abschließend zulasten des Patienten entschieden werden. Ein operativer Eingriff ohne wirksame Einwilligung konnte nach der rechtlichen Bewertung des Senats eine Schmerzensgeldhaftung begründen, auch wenn er fachgerecht verlief.

Bei jedem in Anspruch genommenen Arzt musste dessen Mitwirkung erklärt werden

Gegenüber der Klinik als Vertragspartnerin und dem Arzt, der bei der Arthroskopie assistiert und den offenen Eingriff vorgenommen hatte, konnte das Vorbringen einen Anspruch tragen. Bei den beiden anderen Ärzten blieb dagegen unklar, in welcher Weise sie an den beanstandeten Maßnahmen beteiligt gewesen waren. Allein die Abfassung von Arztbriefen stellte keine Mitwirkung am operativen Eingriff dar. Das hätte grundsätzlich gegen eine schlüssige Klage unter dem Gesichtspunkt fehlender Einwilligung gesprochen. Gleichwohl durfte der Senat die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe nicht nachträglich entziehen: Wegen des Verschlechterungsverbots blieb die erstinstanzliche Bewilligung für 6.000 Euro und den Feststellungsantrag bestehen. Daraus folgte keine positive Feststellung persönlicher Haftung dieser Ärzte.

Eine spätere Operation lieferte einen konkreten Ansatzpunkt für einen möglichen Fehler

Für die Erweiterung der Prozesskostenhilfe war die Dokumentation einer weiteren Operation im Dezember 2016 ausschlaggebend. Durch eine Verbindung von Elle und Speiche war eine abnorme Beweglichkeit des Ellenstumpfs deutlich vermindert worden. Hieraus ergab sich nach dem OLG die nicht fernliegende Möglichkeit, dass eine solche Fixierung bereits beim Eingriff im April erforderlich gewesen wäre. Diese Frage sollte ein medizinischer Sachverständiger prüfen. Der Senat berücksichtigte die abgesenkten Anforderungen an die Darlegung eines Patienten, der die medizinischen Einzelheiten regelmäßig nicht selbst beurteilen kann. Das Vorbringen war danach gerade noch ausreichend. Entscheidend waren die vorgelegten medizinischen Unterlagen; der bloße Hinweis auf ein schlechtes Behandlungsergebnis hätte nicht genügt.

Die behaupteten lebenslangen Einschränkungen trugen noch keinen Anspruch von 60.000 Euro

Im Beschwerdeverfahren hatte der Patient seine Schmerzensgeldvorstellung auf 60.000 Euro erhöht. Er argumentierte mit jahrzehntelangen Einschränkungen und fehlenden weiteren Therapiemöglichkeiten. Nach dem Senat fehlten jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür, sämtliche dauerhaften Beschwerden den beanstandeten Eingriffen zuzurechnen. Für die Arthroskopie war kein bestimmter Fehler erkennbar; beim offenen Eingriff gab es bislang nur den Ansatzpunkt der möglicherweise unzureichenden Fixierung. Angesichts des erheblich vorgeschädigten Gelenks durfte nicht das gesamte spätere Beschwerdebild als Behandlungsfolge angesetzt werden. Für die vorläufige Erfolgsaussichtsprüfung berücksichtigte das OLG deshalb vor allem die Beeinträchtigung durch eine möglicherweise verspätete Fixierung. Hierfür hielt es höchstens 10.000 Euro für vertretbar, auch bei zusätzlich unterstellter unzureichender Aufklärung.

Eine spätere Erweiterung blieb bei neuen Gutachtenergebnissen möglich

Der Betrag von 10.000 Euro war keine endgültige Obergrenze für jede denkbare Entwicklung des Rechtsstreits. Der Senat ließ ausdrücklich offen, bei weiteren sachverständig festgestellten Fehlern und einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit zusätzlichen Schäden Prozesskostenhilfe für eine Klageerweiterung zu beantragen. Zunächst reichte die bisherige Tatsachengrundlage aber nur für den begrenzten Umfang. Gegen Klinik und operierenden Arzt wurden daher weitere 4.000 Euro über die schon bewilligten 6.000 Euro hinaus erfasst. Die Beträge waren kein mehrfach zu zahlendes Schmerzensgeld je Beteiligtem. Sie beschrieben den Umfang der unterstützten gemeinsamen Inanspruchnahme und unterschieden sich nach dem jeweiligen Kreis der Antragsgegner.

Für den Haushaltsführungsschaden fehlten konkrete Tatsachen

Die Prozesskostenhilfe für verlangte 5.000 Euro Haushaltsführungsschaden blieb versagt. Der allgemeine Hinweis, monatelang Hilfe Dritter benötigt zu haben, erklärte weder den früheren Arbeitsumfang noch die konkreten Einschränkungen. Auch Tabellenwerke und die Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 ZPO ersetzten diese Angaben nicht. Darzustellen waren die Lebenssituation, die bislang tatsächlich ausgeführten Arbeiten und die Art, in der bestimmte Beschwerden deren Erledigung verhinderten. Erst solche Tatsachen ermöglichen eine passende tabellarische Einordnung oder anderweitige Schätzung. Die teilweise bewilligte Prozesskostenhilfe erfolgte ratenfrei unter Beiordnung des Bevollmächtigten. Für das Beschwerdeverfahren erhob der Senat keine Gerichtsgebühr; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss zeigt die Bedeutung ärztlicher Unterlagen schon vor einer Klage: Hier lieferte gerade der Bericht über eine Folgeoperation den konkreten Hinweis, der eine sachverständige Prüfung rechtfertigte. Für die Prozesskostenhilfe musste der Patient den Fehler noch nicht beweisen, aber mehr als ein unbefriedigendes Ergebnis benennen. Ebenso wichtig ist die Trennung zwischen Vorschaden und möglicher zusätzlicher Beeinträchtigung. Wer mehrere Ärzte in Anspruch nimmt, muss außerdem ihre jeweilige Behandlungstätigkeit zuordnen. Dass ein Name auf einem Arztbrief steht, beantwortet diese Frage nicht. Die bewilligten Beträge sind als vorläufiger Finanzierungsrahmen zu lesen, nicht als bereits gewonnener Schadensersatzprozess.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.