Zivilrecht
Versandapotheke: Große Schmerzmittelbestellung verlangt Rückfragen, Widerrufsausschluss darf nicht pauschal sein
Das Oberlandesgericht Naumburg gab am 22. Juni 2017 der Berufung eines klagebefugten Verbraucherschutzverbands gegen eine Versandapotheke statt. Es beanstandete zum einen die Abgabe einer ungewöhnlich großen Schmerzmittelmenge nach einer bloß formelhaften Warn-E-Mail. Zum anderen durfte die Apotheke eine Klausel nicht weiter verwenden, die das Widerrufsrecht für apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel nach Übergabe generell ausschloss. Beide Fragen wurden rechtlich getrennt geprüft. Außerdem sprach der Senat dem Verband 214 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen zu. Das Urteil änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung zugunsten des Verbraucherschutzes. Es erklärte aber weder jede größere Arzneimittelbestellung für missbräuchlich noch jedes Medikament uneingeschränkt für widerrufsfähig.
Redaktioneller Kernsatz
Versandapotheke: Große Schmerzmittelbestellung verlangt Rückfragen, Widerrufsausschluss darf nicht pauschal sein
Redaktionelle Zusammenfassung · 809 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Versandapotheke musste sowohl ihr Abgabeverfahren als auch ihre Klausel ändern
Dreizehn Packungen gaben Anlass zu einer individuellen Nachfrage
Eine Bestellerin hatte dreizehn Packungen eines im Urteil mit „P.“ bezeichneten Schmerzmittels bestellt. Der Unterlassungsausspruch erfasste die konkrete Abgabe einer Menge, die das Fünfundzwanzigfache der vom Hersteller angegebenen Tagesdosis erreichte. Das Landgericht hatte eine erstmalige Einzelbestellung dieser Größenordnung noch nicht als ausreichenden Anlass zum Einschreiten angesehen. Der Senat widersprach. Bei einem Arzneimittel mit Missbrauchspotenzial könne schon die ungewöhnlich große Menge einer einzelnen Bestellung auf übermäßigen, gesundheitsschädlichen Gebrauch hindeuten. Eine zusätzliche Häufung früherer Bestellungen sei hierfür nicht zwingend notwendig. Maßgeblich sei das Verhältnis von angeforderter Menge und Bestellzeitraum. Die Apotheke durfte die Auffälligkeit deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf einen erstmaligen Einkauf beiseiteschieben.
Ein Verdachtsanzeichen war noch kein endgültiger Missbrauchsnachweis
Der Senat erkannte ausdrücklich an, dass auch eine solche Bestellung einen unbedenklichen Hintergrund haben konnte, etwa eine Sammelbestellung. Gerade deshalb musste die Apotheke nachfragen. Nach der herangezogenen Fassung von § 17 Absatz 8 Apothekenbetriebsordnung sollte pharmazeutisches Personal erkennbarem Missbrauch in geeigneter Weise entgegenwirken und bei begründetem Missbrauchsverdacht die Abgabe verweigern. Die Vorschrift diente nach dem Urteil auch dem Schutz der Verbraucher und war wettbewerbsrechtlich durchsetzbar. Für den konkreten Ablauf bedeutete das: Zunächst waren die Gründe der ungewöhnlichen Bestellung telefonisch oder per E-Mail zu ermitteln. Erst anhand der Antwort und der übrigen Umstände ließ sich entscheiden, ob ein begründeter Verdacht verblieb, der die Abgabe ausschloss.
Die verwendete Warn-E-Mail brachte keine zusätzliche Erkenntnis
Die Apotheke hatte lediglich auf erhebliche pharmazeutische Bedenken bei Kauf und regelmäßiger hoher Einnahme von mehr als drei Packungen Abführ- oder Schmerzmitteln hingewiesen. Die Empfängerin sollte bestätigen, entsprechend aufgeklärt worden zu sein; danach könne die Bestellung versandt werden. Damit fragte die Apotheke weder nach dem Bedarf noch nach dem vorgesehenen Gebrauch. Eine bloße Empfangsbestätigung lieferte ihr keine Informationen, mit denen sie den Verdacht hätte entkräften oder erhärten können. Der Senat sah darin keine ausreichende individuelle Abklärung. Die Nachricht habe inhaltlich kaum mehr leisten können als allgemeine Hinweise im Beipackzettel. Das Problem lag somit nicht im Kommunikationsweg E-Mail, sondern im fehlenden aufklärenden Inhalt der konkreten Nachricht.
Die Unterlassung knüpfte an den tatsächlich praktizierten Ablauf an
Der Senat sah Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Nachfrage bestritt und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Der Ausspruch bezog sich auf das gegenüber der Bestellerin am 18. Juli 2016 praktizierte Vorgehen. Er untersagte die Abgabe in der beschriebenen Größenordnung, wenn die Apotheke einem möglichen Missbrauch ausschließlich mit dieser standardisierten Mitteilung begegnete. Daraus folgt kein eigenständiger medizinischer Grenzwert, bis zu dem eine Einnahme ungefährlich wäre. Die genannte Menge kennzeichnete vielmehr den Streitgegenstand und den Anlass zur Prüfung. Ob tatsächlich Missbrauch vorlag, sollte gerade durch eine sachgerechte Nachfrage geklärt werden. Eine festgestellte Abhängigkeit oder ein bereits eingetretener Gesundheitsschaden der Bestellerin wurde für diese Begründung nicht vorausgesetzt.
Ein pauschaler Ausschluss des Widerrufsrechts benachteiligte Verbraucher unangemessen
Die zweite Beanstandung betraf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach sollte bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach Übergabe kein Widerrufsrecht bestehen, weil sie aus Gründen der Arzneimittelsicherheit nicht zur Rücksendung geeignet seien und schnell verderben könnten. Der Senat hielt den generellen Ausschluss für eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB. Die damals maßgeblichen Fernabsatzregeln gewährten grundsätzlich auch beim Arzneimittelvertrieb ein Widerrufsrecht. § 312g Absatz 2 BGB enthielt hierfür bestimmte Ausnahmen, aber keine allgemeine Arzneimittelausnahme. Die Klausel ging über diese gesetzlichen Ausnahmen hinaus. Sie war deshalb sowohl hinsichtlich ihrer Einbeziehung in Verträge als auch ihrer Verwendung bei der Vertragsabwicklung zu unterlassen.
Mögliche Ausnahmen mussten zum jeweiligen Arzneimittel passen
Der Senat bestritt nicht, dass einzelne Medikamente schnell verderben oder ihr Verfallsdatum rasch überschritten werden kann. Diese tatsächliche Eigenschaft traf jedoch nicht auf sämtliche Arzneimittel zu. Auch eine von der Apotheke angenommene rechtliche Verderblichkeit wegen unsicherer Lagerung beim Kunden rechtfertigte nach seiner Auslegung keine Erweiterung der eng auszulegenden Ausnahme. Daneben konnte ein Widerrufsausschluss für versiegelte Waren aus Gesundheits- oder Hygienegründen im Einzelfall in Betracht kommen. Diese Regelung setzte aber die Entfernung einer vorhandenen Versiegelung nach Lieferung voraus. Sie trug keinen Ausschluss für alle Arzneimittel schon bei Übergabe. Ein allgemeines Rückgabehindernis durfte daher nicht aus einzelnen möglichen Ausnahmekonstellationen abgeleitet werden.
Ältere Literatur ersetzte keine allgemeine gesetzliche Ausnahme
Die von der Beklagten angeführten Literaturstellen und Entscheidungen betrafen teilweise eine frühere Gesetzesfassung. Eine weitere Kommentierung zog einen Ausschluss nur allgemein in Betracht, ohne die gewünschte umfassende Ausnahme eigenständig zu begründen. Der Senat sah deshalb keinen ausreichenden Grund für die weite Auslegung. Rechtspolitische Argumente für einen generellen Ausschluss mochten bestehen; eine solche Regelung zu schaffen wäre aber Aufgabe des Gesetzgebers gewesen. Die Revision ließ das OLG nicht zu. Die Beklagte trug die Kosten des Rechtsstreits, dessen Wert mit 17.500 Euro festgesetzt wurde. Die Entscheidung verband somit konkrete Anforderungen an die Abgabeprüfung mit einer eigenständigen Kontrolle verbraucherrechtlicher Vertragsklauseln.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Die Abgabeprüfung gewinnt ihren Wert erst durch Informationen über den konkreten Bedarf. Ein Warntext mit Bestätigungsfeld kann diesen Schritt nicht ersetzen, wenn die Antwort nichts über die auffällige Menge erklärt. Ebenso wenig durfte die Apotheke aus praktischen Schwierigkeiten bei Rücksendungen einen umfassenden gesetzlichen Ausschluss des Widerrufsrechts ableiten. Beide Teile des Urteils verlangen damit eine genaue Zuordnung: Welche Umstände begründen einen Verdacht, und welche gesetzliche Ausnahme erfasst die konkrete Ware? Die Entscheidung sollte als Auslegung des damaligen Falls gelesen werden; die Bestellmenge liefert weder eine Dosierungsempfehlung noch einen pauschalen Maßstab für sämtliche Arzneimittel.