Zivilrecht

65 Tage Mietwagen: Früher Hinweis auf fehlende Reparaturmittel schützte vor Kürzung

Das Oberlandesgericht Naumburg sprach einer Unfallgeschädigten am 15. Juni 2017 weitere Mietwagenkosten von 6.057,61 Euro sowie 465,65 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Der gegnerische Haftpflichtversicherer haftete unstreitig vollständig für den Unfall vom 14. November 2015. Umstritten war, ob die Nutzung des Ersatzfahrzeugs über 65 Tage und der berechnete Tarif ersatzfähig waren. Die Versicherung hatte nur neun Tage reguliert und der Klägerin vorgeworfen, die Reparatur nicht früher finanziert zu haben. Der Senat folgte dem unter den konkreten Umständen nicht. Nur hinsichtlich eines geringfügigen Teils der geltend gemachten Zinsen blieb die Berufung erfolglos. Die Versicherung trug die Kosten des Rechtsstreits.

Redaktioneller Kernsatz

65 Tage Mietwagen: Früher Hinweis auf fehlende Reparaturmittel schützte vor Kürzung

Redaktionelle Zusammenfassung · 832 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Der Haftpflichtversicherer musste auch die lange Mietwagenzeit ersetzen

Die Geschädigte hatte ihre fehlende Finanzierungsmöglichkeit früh offengelegt

Bereits drei Tage nach dem Unfall ließ die Klägerin mitteilen, sie könne die Reparatur nicht vorfinanzieren und benötige eine umgehende Haftungsbestätigung. Kurz darauf übersandte sie das Gutachten und bat um einen Vorschuss. Ihre Bevollmächtigten erinnerten wiederholt telefonisch und schriftlich an den fortdauernden Bedarf und die Mietwagennutzung. Die Versicherung verwies über Wochen darauf, ihr Versicherungsnehmer habe den Schaden noch nicht gemeldet, weshalb die Haftung unklar sei. Das beschädigte Fahrzeug stand während der gesamten Mietdauer tatsächlich nicht zur Verfügung. Den Reparaturauftrag veranlasste die Klägerseite schließlich nach Einsicht in die Ermittlungsakte. Die lange Ausfallzeit war damit nicht bloß behauptet, sondern bildete den Ausgangspunkt der Prüfung einer möglichen Schadensminderungspflichtverletzung.

Eine allgemeine Pflicht zur Kreditaufnahme lehnte der Senat ab

Nach der vom OLG herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich die Schädigerseite für die Finanzierung der Schadensbeseitigung verantwortlich. Eine Pflicht des Geschädigten, eigenes Geld einzusetzen oder einen Kredit aufzunehmen, kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht. Erforderlich wäre insbesondere, dass ein Kredit ohne Schwierigkeiten erhältlich und seine Rückzahlung wirtschaftlich zumutbar ist. Hier hatte die Klägerin monatliche Einkünfte von 1.300 Euro und bereits zwei Darlehensraten von 300 und 500 Euro geschildert. Danach verblieben 500 Euro. Angesichts dieser Verhältnisse verlangte der Senat keine zusätzlichen erfolglosen Kreditanfragen. Für eine weitere problemlos zu tragende Finanzierung fehlte eine tragfähige Grundlage. Die Versicherung konnte sich nicht auf ein bloßes Bestreiten der Einkommensangaben beschränken.

Eine spätere Zahlung bewies keine frühere Finanzierungsmöglichkeit

Die Versicherung verwies außerdem darauf, die Klägerin habe die Mietwagenrechnung bezahlt. Der Senat hielt dies nicht für einen hinreichenden Schluss auf die Verhältnisse beim notwendigen Reparaturbeginn. Es war nicht geklärt, aus welchen Mitteln die spätere Rechnung beglichen worden war. Selbst wenn im Januar Geld beschafft werden konnte, bewies das nicht, dass schon im November ohne Schwierigkeiten ein zumutbarer Reparaturkredit verfügbar gewesen wäre. Die zeitliche Zuordnung war deshalb entscheidend. Aus einem späteren Zahlungserfolg durfte keine rückwirkende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht blieb nach der Bewertung des Gerichts bei der beklagten Versicherung.

Die eigene Vollkaskoversicherung musste hier nicht vorgeschaltet werden

Auch die unterbliebene Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung rechtfertigte nach dem OLG keine Kürzung. Der Senat setzte sich mit abweichender älterer Rechtsprechung auseinander und betonte, der selbst bezahlte Versicherungsschutz solle grundsätzlich nicht die Schädigerseite entlasten. Jedenfalls im entschiedenen Fall wäre der Vorwurf unbillig gewesen: Die Haftpflichtversicherung hatte trotz früher und wiederholter Hinweise weder einen Vorschuss angeboten noch die Klägerin zur Nutzung ihrer Kaskodeckung aufgefordert. Erst recht hatte sie keine verbindliche Übernahme möglicher Nachteile zugesagt. Die Klägerin musste deshalb nicht sicher davon ausgehen, solche Folgen würden ersetzt. Der Senat beanstandete, dass die Versicherung selbst passiv geblieben war und anschließend gerade den dadurch wachsenden Schaden der Geschädigten anlasten wollte.

Prüfungszeit und Mietdauer waren aus der damaligen Sicht zu beurteilen

Eine mögliche mehrwöchige Prüfungsfrist des Versicherers bedeutete nicht automatisch, dass umgekehrt die Geschädigte schuldhaft gehandelt hatte. Ebenso wenig musste sie von Anfang an einen Vertrag für genau 65 Tage abschließen. Diese Dauer war bei Anmietung nicht absehbar; das Gutachten ging von drei Tagen Reparatur aus. Es fehlten konkrete Mitteilungen, aus denen die Klägerin auf eine erst viel später mögliche Haftungsentscheidung hätte schließen müssen. Daher war auch ein günstigerer Wochentarif nicht schon beim Vertragsschluss zwingend. Die später bekannt gewordene Gesamtdauer durfte nicht rückblickend als damaliges Wissen behandelt werden. Vergleichsangebote für eine im Voraus feststehende Mietzeit von 65 Tagen waren deshalb für den konkreten Einwand nicht aussagekräftig genug.

Die einzelnen Preisbestandteile durften nicht miteinander verwechselt werden

Die Rechnung wies einen Grundpreis von 58,70 Euro pro Tag aus. Der von der Versicherung kritisierte Gesamtpreis von 101,07 Euro enthielt zusätzlich unter anderem Mehrwertsteuer, Haftungsbegrenzung, Winterreifen und Zustellung beziehungsweise Abholung. Der Grundtarif wich nach dem Senat nicht so auffällig vom akzeptierten Vergleichswert ab, dass weitere Angebote hätten eingeholt werden müssen. Die Haftungsbegrenzung hielt er grundsätzlich für erstattungsfähig. Zudem hatte die Versicherung aus ihrer eigenen Vergleichsgrundlage einen üblichen Gesamtpreis von 104,70 Euro hergeleitet, der sogar über dem beanstandeten Betrag lag. Der Senat sah darin einen Widerspruch. Die Schwacke-Liste von 2014 blieb als Schätzungsgrundlage verwendbar; den entgegengehaltenen Fraunhofer-Spiegel von 2009 hielt er für die Mietzeit 2015/2016 für weniger geeignet.

Eine niedrigere Fahrzeugklasse vermied hier einen zusätzlichen Eigenersparnisabzug

Die Klägerin hatte unwidersprochen dargelegt, statt ihres Fahrzeugs der Klasse vier ein Ersatzfahrzeug der Klasse drei angemietet zu haben. Der Senat billigte deshalb, keinen weiteren Abzug für ersparte eigene Fahrzeugkosten vorzunehmen. Er bestätigte damit eine konkrete Ermessensbewertung und keine allgemeine Vorrangregel für einen bestimmten Mietpreisspiegel. Zinsen sprach er in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26. März 2016 zu; für den früher verlangten Beginn blieb die Klage erfolglos. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten ordnete er dem erstattungsfähigen Rechtsverfolgungsschaden zu. Die Revision ließ er nicht zu. Tragend blieb insgesamt die dokumentierte Situation der Geschädigten während der Verzögerung, nicht eine nachträgliche Idealplanung mit bereits bekannter Ausfalldauer.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei langen Mietzeiten entscheidet oft die Dokumentation der ersten Tage. Die Klägerin hatte fehlende Mittel, fortlaufende Ersatzwagenkosten und den Vorschussbedarf früh mitgeteilt und regelmäßig nachgefasst. Das machte die spätere Behauptung der Versicherung, der Schaden hätte problemlos begrenzt werden können, wenig tragfähig. Ebenso sorgfältig sind Preisvergleiche aufzubauen: Grundtarif und Gesamtpreis sowie offene Mietdauer und feste Langzeitbuchung dürfen nicht gleichgesetzt werden. Der Fall gewährt keinen Freibrief für beliebig lange Anmietungen. Er zeigt, dass konkrete Finanzierungsmöglichkeiten, damalige Erwartungen und tatsächliche Reaktionen beider Seiten geprüft werden müssen, bevor ein Kürzungsvorwurf trägt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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