Strafrecht
DDR-Heimunterbringung: Rehabilitierung wegen langer Durchgangsaufenthalte und unverhältnismäßiger Spezialheimerziehung
Das Oberlandesgericht Naumburg erklärte am 23. Mai 2017 die Einweisungen und Aufenthalte eines Betroffenen in zwei DDR-Durchgangskinderheimen und einem Spezialkinderheim für rechtsstaatswidrig. Die anerkannte Freiheitsentziehung dauerte vom 20. November 1964 bis zum 21. März 1968. Damit hatte seine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Landgerichts Halle weitgehend Erfolg. Ohne Erfolg blieb sie nur, soweit er eine Anerkennung des Aufenthalts bis März 1969 verlangte. Nach den überprüften Angaben war er bereits 1968 entlassen worden. Der Beschluss unterschied somit zwischen der Rechtsstaatswidrigkeit der nachgewiesenen Maßnahmen und der Frage, wie lange diese tatsächlich gedauert hatten. Einen konkreten Entschädigungsbetrag setzte der Senat nicht fest.
Redaktioneller Kernsatz
DDR-Heimunterbringung: Rehabilitierung wegen langer Durchgangsaufenthalte und unverhältnismäßiger Spezialheimerziehung
Redaktionelle Zusammenfassung · 808 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Mehrjährige Heimunterbringung wurde überwiegend rehabilitiert
Das Landgericht hatte zunächst sämtliche beantragten Zeiträume abgelehnt
Der Rehabilitierungsantrag betraf Durchgangskinderheime in zwei Orten und anschließend ein Spezialkinderheim. Der Betroffene begehrte eine Anerkennung für den Zeitraum vom November 1964 bis März 1969. Das Landgericht hatte den Antrag im März 2017 insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen legte er rechtzeitig Beschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ebenfalls deren Zurückweisung. Das Oberlandesgericht gelangte dagegen zu einer überwiegend anderen Bewertung. Für die Durchgangsheime betrachtete es vor allem die Dauer des Aufenthalts und die fehlende Eignung für eine langfristige Unterbringung. Für das Spezialkinderheim stellte es auf die besonders eingriffsintensive Umerziehung und das Fehlen eines dafür auch nur ansatzweise tragfähigen Anlasses ab.
Die damalige Einweisungsbegründung beschrieb keine schwere Straffälligkeit
Die Verfügung des Rates des Kreises vom 30. November 1964 warf den Eltern eine grobe Verletzung ihrer Erziehungspflichten vor. Dadurch seien beim Kind Schulversäumnisse, Verwahrlosung und ein von der Behörde missbilligtes Umherstreifen entstanden. Das Gericht gab diese behördliche Begründung wieder, ohne daraus massive Kriminalität oder Gemeingefährlichkeit des Kindes abzuleiten. Im Gegenteil stellte es fest, dass der Betroffene weder straffällig noch gemeingefährlich gewesen war. Eine Erziehung in einem Normalheim war zuvor nicht einmal versucht worden. Diese Umstände waren für die Verhältnismäßigkeitsprüfung wesentlich. Der behauptete erzieherische Bedarf rechtfertigte nach dem Senat nicht die konkrete Wahl der Durchgangsheime und des Spezialkinderheims mit ihren erheblich belastenden Folgen.
Die gesetzlichen Kriterien erfassten auch sachfremde und unverhältnismäßige Maßnahmen
Der Senat erläuterte die Voraussetzungen der strafrechtlichen Rehabilitierung behördlicher Heimunterbringungen. Erfasste Maßnahmen konnten politischer Verfolgung oder sonstigen sachfremden Zwecken dienen. Ebenso konnte ein grobes Missverhältnis zwischen Anlass und angeordneten Folgen ihre Rechtsstaatswidrigkeit begründen. Ein Nachweis ausdrücklich parteipolitischer Verfolgung war damit nicht die einzige denkbare Grundlage. Für den freiheitsentziehenden Charakter verwies das OLG auf die damals einschlägige gesetzliche Vermutung bei solchen Heimunterbringungen. Dieser Punkt bedurfte nach seiner Begründung keiner gesonderten Überprüfung. Das ersetzte allerdings nicht die weiteren Voraussetzungen: Die konkrete Entscheidung musste weiterhin an ihrem Anlass, ihrem Zweck und den Folgen der gewählten Unterbringung gemessen werden.
Durchgangsheime waren nicht für einen dauerhaften Aufenthalt vorgesehen
Bereits die Länge der Aufenthalte in den Durchgangskinderheimen trug nach dem OLG die Unverhältnismäßigkeit. Auch nach dem damaligen DDR-Recht waren solche Einrichtungen nicht auf die dauerhafte Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet. Der Senat folgte dem Hinweis der Bevollmächtigten, dass Schutz oder Förderung dort nach wissenschaftlicher Einschätzung nicht gewährleistet gewesen seien. In der Einweisung und dem lang dauernden Verbleib sah er deshalb sachfremde Zwecke. Die Entscheidung nennt keine einzelnen täglichen Erziehungsmaßnahmen, die der Betroffene in diesen Heimen erlebt hatte. Ihr tragender Ansatz war vielmehr strukturell: Eine für den Durchgang bestimmte Einrichtung wurde über lange Zeit als Aufenthaltsort genutzt, obwohl sie die erforderlichen Schutz- und Förderungsfunktionen nicht erfüllte.
Beim Spezialkinderheim fehlte ein Anlass für die besonders einschneidende Umerziehung
Nach der im Beschluss herangezogenen Rechtsprechung des Senats war die Einweisung in Spezialheime regelmäßig unverhältnismäßig. Die dort bezweckte Umerziehung und der unter schweren Menschenrechtsverletzungen betriebene Umbau der Persönlichkeit konnten allenfalls bei zuvor massiver Straffälligkeit oder gemeingefährlichem Verhalten überhaupt gerechtfertigt erscheinen. Beides war hier nicht gegeben. Die behördlichen Vorwürfe zur Erziehungssituation reichten nach dem OLG nicht aus. Besonders bedeutsam war, dass eine weniger einschneidende Unterbringung in einem Normalheim nicht versucht worden war. Die Entscheidung erklärte damit nicht jeden denkbaren erzieherischen Handlungsbedarf für ausgeschlossen. Sie verneinte die Rechtfertigung gerade dieser konkreten, erheblich belastenden Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Kind.
Der belegte Entlassungszeitpunkt begrenzte den anerkannten Zeitraum
Die Ausweitung bis zum 21. März 1969 scheiterte an den zeitlichen Nachweisen. Der Betroffene hatte in seinem eigenen früheren Antrag vom August 2009 angegeben, bereits 1968 entlassen worden zu sein. Dazu passte eine Auskunft des Landratsamts vom Januar 2010: Danach war er vom 3. Oktober 1966 bis zum 21. März 1968 im Spezialkinderheim gemeldet gewesen. Der Senat legte deshalb die Entlassung im Jahr 1968 zugrunde. Die Ablehnung des weiteren Jahres bedeutete keine Feststellung, eine bis 1969 andauernde Unterbringung wäre rechtmäßig gewesen. Vielmehr war eine solche Fortdauer auf der vorhandenen Tatsachengrundlage nicht anzunehmen. Die inhaltliche Anerkennung des Unrechts wurde somit nicht über den belegten Zeitraum hinaus verlängert.
Der Beginn konnte vor der förmlichen Verfügung liegen
Für den Anfang der Freiheitsentziehung übernahm das OLG dagegen die glaubhaften Angaben des Betroffenen, bereits zehn Tage vor der schriftlichen Einweisungsverfügung in das erste Durchgangsheim gebracht worden zu sein. Daher begann der anerkannte Zeitraum am 20. November 1964. Die tatsächliche Unterbringung und das Datum ihrer späteren förmlichen Anordnung wurden nicht gleichgesetzt. Für daraus entstehende Ansprüche verwies der Tenor auf eine gesonderte Geltendmachung beim Landesverwaltungsamt. Das Rehabilitierungsverfahren war gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen musste die Landeskasse für beide Instanzen tragen. Trotz des nicht anerkannten zusätzlichen Jahres lag der wesentliche Erfolg in der Aufhebung der Einweisungen und der Feststellung mehrjähriger zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Beschluss verbindet eine Prüfung des Unterbringungszwecks mit genauer zeitlicher Beweiswürdigung. Die Behördenbegründung rechtfertigte weder den langen Aufenthalt in Durchgangsheimen noch die einschneidende Spezialheimerziehung. Trotzdem wurde der beantragte Zeitraum nicht ungeprüft übernommen: Für die Entlassung waren eine frühere eigene Angabe und die behördliche Auskunft maßgeblich; für den Beginn konnten glaubhafte Erinnerungen an die tatsächliche Zuführung vor der schriftlichen Verfügung ausreichen. Diese Differenzierung ist für historische Fälle besonders wichtig. Die Anerkennung schweren Unrechts und die präzise Bestimmung seiner Dauer ergänzen sich. Eine teilweise zeitliche Begrenzung bedeutet nicht, dass die bestätigten Maßnahmen inhaltlich weniger schwer wiegen.