Zivilrecht

Falscher Zugang bei Bandscheibenoperation: Weitergehende Dauerfolgen blieben unbewiesen

Das Oberlandesgericht Naumburg wies am 27. Februar 2017 die Berufung einer Patientin zurück, die nach einer Bandscheibenoperation höhere Entschädigung und weiteren Schadensersatz verlangte. Der Haftpflichtversicherer hatte bereits 4.000 Euro Schmerzensgeld gezahlt; das Landgericht hatte Klinik und Operateur zu weiteren 3.000 Euro verurteilt. Dieser Betrag blieb bestehen. Als erwiesen galt ein falscher operativer Zugangsweg, der eine zusätzliche Operation und eine etwa zweieinhalb Monate verlängerte Leidenszeit verursacht hatte. Nicht bewiesen waren dagegen weitergehende, diesem Fehler zurechenbare Dauerschäden. Das OLG bestätigte somit eine begrenzte Haftung und sprach die Behandler nicht insgesamt von einem Behandlungsfehler frei.

Redaktioneller Kernsatz

Falscher Zugang bei Bandscheibenoperation: Weitergehende Dauerfolgen blieben unbewiesen

Redaktionelle Zusammenfassung · 812 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Für den Operationsfehler blieb es bei insgesamt 7.000 Euro Schmerzensgeld

Vor und nach der ersten Operation bestanden erhebliche Beschwerden

Die Patientin hatte im Mai 2003 während einer Dienstreise einen Zusammenbruch des Betts erlebt und anschließend starke Rücken- und Beinschmerzen entwickelt. Bei der späteren stationären Behandlung wurde ein Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule diagnostiziert. Am 16. Juni 2003 operierte der beklagte Arzt über einen interlaminären Zugang. Beschwerden blieben bestehen. Nach einer erneuten MRT-Untersuchung im August erfolgte am 28. August eine zweite Operation über einen anderen Zugangsweg. Die Patientin machte geltend, der ursprüngliche Vorfall sei zunächst nicht vollständig beseitigt worden. Sie verlangte über das Schmerzensgeld hinaus Ersatz unter anderem für Haushaltsführungsausfall, Verdiensteinbußen, Umbauten und Behandlungsausgaben sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.

Die Lage des Bandscheibenvorfalls sprach für einen anderen Zugang

Mehrere gerichtlich beauftragte Sachverständige hatten die Behandlung und die Bildgebung untersucht. Nach der radiologischen Klärung lag ein erheblicher Teil des Vorfalls außerhalb des Nervenaustrittskanals. Das OLG folgte insoweit dem neurochirurgischen Gutachter: Ein extraforaminaler Zugang hätte bessere Möglichkeiten geboten, das betreffende Bandscheibenmaterial zu entfernen und die Nervenkompression zu beheben. Der Operateur musste die Bildgebung selbst fachlich bewerten. Er konnte sich nicht allein darauf berufen, dass der ursprüngliche radiologische Bericht den Vorfall anders gewichtet hatte. Der Senat hielt die Zugangswahl deshalb für fehlerhaft, obwohl ein anderer Gutachter sie noch für vertretbar ansah. Diese abweichende Auffassung wurde geprüft und für die Fehlerfeststellung nicht als überzeugend genug bewertet.

Der festgestellte Fehler wurde jedoch nicht als grob eingestuft

Für die Schwere des Fehlers berücksichtigte das Gericht die besonderen Schwierigkeiten des Falles. Der Vorfall war als Mischform lokalisiert; die Zuordnung der für die Beschwerden maßgeblichen Anteile und der geeignete Zugang waren fachlich anspruchsvoll. Auch die ursprüngliche radiologische Beurteilung und die unterschiedlichen begründeten Gutachterpositionen spielten eine Rolle. Unter diesen Umständen konnte der Senat keinen aus objektiver Sicht schlechterdings unverständlichen Verstoß gegen gesicherte medizinische Regeln feststellen. Er leitete daraus kein allgemeines Prinzip ab, dass unterschiedliche Gutachtermeinungen einen groben Fehler stets ausschließen. Entscheidend war die konkrete medizinische Bewertung. Die von der Patientin angestrebte weitergehende Beweiserleichterung ließ sich deshalb nicht auf einen groben Behandlungsfehler stützen.

Weitere postoperative Fehler waren nach der Beweisaufnahme nicht erwiesen

Die Patientin beanstandete insbesondere, dass das Operationsergebnis nicht unmittelbar durch ein Kontroll-MRT überprüft worden war. Beide angehörten Sachverständigen hielten eine solche Untersuchung im konkreten Verlauf jedoch nicht für fachlich zwingend. Sie bezogen die dokumentierte Schmerzentwicklung, die Medikation und den Entlassungszustand ein. Einer der Gutachter hätte persönlich eine Kontrolle vorgenommen, unterschied dies aber ausdrücklich vom geschuldeten Mindeststandard. Das Gericht übernahm diese Unterscheidung zwischen einer bevorzugten Vorgehensweise und einer rechtlichen Behandlungspflicht. Auch eine zusätzliche neurologische Untersuchung war nach der Begutachtung nicht zwingend. Die behauptete Gesamtschau mehrerer Versäumnisse führte deshalb nicht zu einer anderen Einordnung: Weitere Fehler, die den Zugangswahlfehler verstärkt hätten, waren nicht nachgewiesen.

Die behaupteten Dauerfolgen mussten dem konkreten Fehler zugeordnet werden

Die Patientin berief sich auf anhaltende Rückenschmerzen, eine Fußheberschwäche, eine Schwäche der Oberschenkelmuskulatur und weitere neurologische Beeinträchtigungen. Die Sachverständigen konnten diese Beschwerden aber nicht verlässlich auf den falsch gewählten ersten Operationszugang zurückführen. Teilweise waren entsprechende Ausfälle schon vor der Behandlung vorhanden; teilweise waren sie bei einer späteren Untersuchung nicht mehr nachweisbar. Für eine behauptete Fußheberschwäche erläuterten die Gutachter außerdem, dass die hierfür maßgebliche Nervenwurzel auf einer anderen Ebene lag. Eine indirekte Schädigung durch die erste Operation blieb ohne tatsächliche Anhaltspunkte. Hinzu kamen vorbestehende degenerative Veränderungen. Das Urteil verneinte daher den erforderlichen Zusammenhang, statt sämtliche von der Patientin beschriebenen Beschwerden pauschal als nicht existent zu behandeln.

Auch eine frühere Entlastung hätte Beschwerdefreiheit nicht sicher gewährleistet

Die Gutachter erläuterten, dass neurologische Ausfälle trotz technisch korrekter und rechtzeitiger Operation fortbestehen können. Für den konkreten Fall ließ sich nicht zuverlässig trennen, welcher Anteil möglicher Beschwerden auf eine anfängliche Nervenschädigung, deren Dauer oder andere Erkrankungen zurückging. Bereits das vorgerichtliche Schlichtungsgutachten hatte vollständige Beschwerdefreiheit auch bei regelgerechtem Vorgehen nicht erwartet. Daraus machte der Senat keine allgemeine Forderung nach mathematischer Gewissheit. Er sah vielmehr die tatsächliche Zuordnung gerade dieser behaupteten Dauerschäden als nicht bewiesen an. Deshalb gab es keine Grundlage, sie zusätzlich in die Schmerzensgeldbemessung oder die weitergehenden materiellen Ersatzansprüche einzubeziehen. Für zukünftige fehlerbedingte Beeinträchtigungen fehlten nach den Gutachten ebenfalls hinreichende Anhaltspunkte.

Weitere Gutachten und die Berufung gegen den Assistenzarzt änderten das Ergebnis nicht

Der Senat hielt die vorhandene Begutachtung nach erneuter persönlicher Anhörung für ausreichend. Ein weiteres Gutachten war nicht schon deshalb erforderlich, weil die Patientin die fachlichen Schlussfolgerungen nicht teilte. Vorgeschlagene Zeugen konnten fachmedizinische Bewertungen nicht ohne Weiteres anstelle eines Sachverständigen liefern. Der zusätzlich verklagte Assistenzarzt war ausschließlich an der postoperativen Behandlung beteiligt; einen eigenen schadensursächlichen Fehler legte die Berufung für ihn nicht konkret dar. Insgesamt blieb es beim Ausgleich für die verlängerte Leidenszeit und den zusätzlichen Eingriff. Die Patientin trug die Kosten ihrer erfolglosen Berufung. Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Medizinische Aussagen der Entscheidung beziehen sich auf die individuelle Behandlung im Jahr 2003.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Ein nachgewiesener Operationsfehler beantwortet noch nicht, welche späteren Beschwerden entschädigt werden müssen. Der Fall zeigt, wie wichtig die genaue Trennung zwischen dem Fehler selbst, seiner Schwere und den einzelnen Gesundheitsfolgen ist. Ebenso darf die persönliche Behandlungsvorliebe eines Gutachters nicht ohne Weiteres mit dem geschuldeten Facharztstandard gleichgesetzt werden. Für eine belastbare Anspruchsprüfung sind deshalb der präoperative Zustand, der Verlauf nach jedem Eingriff und die konkrete anatomische Zuordnung der Beschwerden zentral. Dabei bleiben Patientenangaben ernst zu nehmen, auch wenn sich die für einen weitergehenden Ersatz erforderliche Kausalität im Prozess nicht nachweisen lässt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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