Familienrecht
Hinweis zum Versorgungsausgleich: Interne Teilung sollte trotz offener Startgutschriften möglich bleiben
Mit Hinweisbeschluss vom 14. Februar 2017 erläuterte das Oberlandesgericht Naumburg, weshalb es eine Beschwerde gegen die interne Teilung von Zusatzversorgungsanrechten voraussichtlich zurückweisen werde. Angegriffen war ausschließlich Nummer 2 der Entscheidung des Familiengerichts Dessau-Roßlau vom 2. November 2016, die am folgenden Tag erlassen worden war. Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, dass die Berechnung bestimmter Startgutschriften für rentenferne Versicherte unwirksam sei. Daraus leitete sie ein Hindernis für den bereits ausgesprochenen Versorgungsausgleich ab. Der Senat wollte der Beschwerde nicht folgen, weil das intern übertragene Recht nach seiner Bewertung auch an späteren wertsteigernden Korrekturen teilnehmen würde. Eine abschließende Beschwerdeentscheidung enthält der veröffentlichte Text noch nicht. Die Beteiligten erhielten vielmehr zwei Wochen Gelegenheit, sich zu der angekündigten rechtlichen Bewertung zu äußern.
Redaktioneller Kernsatz
Hinweis zum Versorgungsausgleich: Interne Teilung sollte trotz offener Startgutschriften möglich bleiben
Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Senat kündigte die Zurückweisung der Versorgungsausgleichsbeschwerde an
Die Beanstandung betraf die Übergangsregeln eines älteren Versorgungssystems
Hintergrund waren Änderungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Beim Systemwechsel zum Jahresbeginn 2002 wurden zuvor erworbene Positionen durch Startgutschriften berücksichtigt. Für bestimmte rentenferne Versicherte hatte der Bundesgerichtshof zunächst 2007 und erneut 2016 die entsprechenden Berechnungsregeln beanstandet. Nach der im Hinweis wiedergegebenen Begründung beseitigte auch eine zwischenzeitlich eingeführte Vergleichsberechnung die Ungleichbehandlung nicht vollständig. Bestimmte Versichertengruppen blieben von einem Zuschlag ausgeschlossen; insbesondere längere Ausbildungszeiten konnten sich nachteilig auswirken. Das OLG stellte diese Unwirksamkeit nicht infrage. Es unterschied vielmehr zwischen dem Fehler der Übergangsregelung und der weiteren Frage, ob deshalb jede Teilung eines betroffenen Anrechts zunächst unterbleiben musste.
Nicht jedes Anrecht und jede Ehezeit war von der Startgutschrift betroffen
Der Senat verwies zur Erläuterung auf seine Überlegungen aus einem anderen Versorgungsausgleichsverfahren. Dort hatte er zunächst diejenigen Konstellationen abgegrenzt, in denen die beanstandete Startgutschrift für den Ehezeitanteil nicht entscheidend war. Dazu gehörten nach seiner Darstellung ein erst ab 2002 begonnener Versorgungserwerb oder eine erst zu diesem Zeitpunkt beginnende Ehezeit. Ebenso unterschied er die rentennahen Versicherten von den betroffenen rentenfernen Jahrgängen. Diese Einordnung war wichtig, weil allein die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungsträger noch keine Aussetzung begründete. Zunächst musste feststehen, ob die unwirksame Übergangsregel gerade die Bewertung des während der Ehe erworbenen und auszugleichenden Anrechts berührte.
Bei tatsächlich betroffenen Anrechten kam eine Aussetzung grundsätzlich in Betracht
War für den Ehezeitanteil eine vor 2002 erworbene und von der fehlerhaften Übergangsregel erfasste Versorgung zu berücksichtigen, konnte die Berechnungsgrundlage fehlen. Der Senat beschrieb für solche Fälle grundsätzlich die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich vom übrigen Entscheidungsverbund abzutrennen beziehungsweise das Verfahren bis zu einer wirksamen Neuregelung auszusetzen. Die Korrektur der Übergangsbestimmungen lag bei den zuständigen Tarifparteien. Das Gericht beanspruchte deshalb nicht, selbst eine neue Startgutschriftenformel festzulegen. Es prüfte stattdessen, ob die konkrete Form des Ausgleichs trotz der offenen Berechnungsfrage eine angemessene Beteiligung beider ehemaligen Ehegatten gewährleisten konnte. Dabei kam dem Fortbestand der jeweiligen Chancen auf spätere Verbesserungen besondere Bedeutung zu.
Der ausführlich zitierte Vergleichsfall betraf bereits laufende Renten
In dem früheren Verfahren, dessen Erwägungen der Hinweis wiedergibt, bezogen beide Beteiligten bereits Rente. Eine Aussetzung hätte dort nach Ansicht des Senats einen möglicherweise jahrelangen Ausfall laufender Leistungen für die ausgleichsberechtigte Person verursacht. Der tatsächliche Leistungsbezug aus dem übertragenen Anrecht setzte eine rechtskräftige Teilungsentscheidung voraus. Angesichts der Dauer früherer Nachbesserungen der Übergangsregel hielt der Senat weiteres Zuwarten in jener Konstellation nicht für sinnvoll. Diese Rentenbezugssituation gehörte allerdings ausdrücklich zum Vergleichsverfahren. Sie darf nicht als Tatsache des vorliegenden Falls dargestellt werden. Der Hinweis machte den Unterschied selbst deutlich und stützte die beabsichtigte Entscheidung deshalb zusätzlich auf die Wirkungen der internen Teilung.
Bei der internen Teilung sollten spätere Wertkorrekturen beiden Seiten zugutekommen
Die maßgeblichen Teilungsregeln sahen vor, dass die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger erhielt. Nach dem OLG sollte dieses Recht die Entwicklung der ursprünglichen Versorgung spiegeln und grundsätzlich dieselben Chancen und Risiken teilen. Es sollte also nicht endgültig auf einen Betrag ohne Beteiligung an späteren Verbesserungen festgeschrieben werden. Eine künftige wirksame Neuberechnung der Startgutschrift konnte deshalb nach der Beurteilung des Senats auch das übertragene Anrecht erhöhen. Die interne Teilung entzog der Beschwerdeführerin aus seiner Sicht nicht die Aussicht auf eine spätere Korrektur. Entscheidend war dabei die im Verfahren herangezogene Satzungsregelung des konkreten Versorgungsträgers, die diese Beteiligung ermöglichen sollte.
Im aktuellen Verfahren war der Rentenbeginn noch nicht erreicht
Die Beteiligten des nun zu entscheidenden Falls waren zum 1. Januar 2002 erst 40 beziehungsweise 43 Jahre alt gewesen und bezogen auch 2017 noch keine Altersrente. Das OLG übertrug daher nicht einfach das Argument eines bereits laufenden Leistungsausfalls. Ausschlaggebend blieb für seine angekündigte Bewertung vielmehr, dass auch hier nach der Satzung intern geteilt und nur der Wertunterschied ausgeglichen werden sollte. Die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin erhielt nach diesem Verständnis die hälftige Beteiligung mit einem eigenständigen Anspruch. Die Aussicht auf spätere wertsteigernde Korrekturen blieb erhalten. Deshalb hielt der Senat die Unwirksamkeit der damaligen Startgutschriftenbestimmungen im konkreten Fall nicht für ein Hindernis, den amtsgerichtlich angeordneten Ausgleich durchzuführen.
Der Hinweis ließ den Beteiligten Raum für Einwendungen
Der Senat kündigte außerdem an, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Auch dies war Teil seiner vorläufigen Bewertung und kein bereits abschließender Rechtsmittelausspruch. Aus dem Text ergeben sich weder eine spätere Rücknahme der vorliegenden Beschwerde noch deren endgültige Zurückweisung. Die erwähnte Rücknahme und Rechtskraft gehörten ausschließlich zum früheren Vergleichsverfahren. Für die Einordnung bleibt daher zweierlei wesentlich: Inhaltlich hob das OLG die Beteiligung an künftigen Wertentwicklungen hervor; verfahrensrechtlich handelte es sich um einen Hinweis mit Stellungnahmefrist. Die Ausführungen beschreiben zudem die Satzungs- und Rechtsprechungslage von 2017 und erlauben keine ungeprüfte Aussage über heutige Startgutschriften oder aktuelle Teilungsregeln.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der entscheidende Prüfpunkt liegt hier in der Entwicklung des übertragenen Anrechts. Wenn beide Seiten auch nach der internen Teilung an einer späteren Korrektur teilnehmen, kann sich die Frage eines Zuwartens anders stellen als bei einer endgültig festgeschriebenen Leistung. Dafür müssen jedoch die konkreten Teilungs- und Satzungsbestimmungen ausgewertet werden. Ebenso wichtig ist die saubere Trennung der Verfahren: Die im Hinweis ausführlich beschriebenen Rentner waren Beteiligte eines anderen Falls. Wer diese Angaben ungeprüft übernimmt, verfälscht die Abwägung. Der veröffentlichte Beschluss dokumentiert außerdem lediglich die angekündigte Entscheidung und die Gelegenheit zur Stellungnahme.