Zivilrecht
Verbundene Unfallprozesse: Zweiter Anwalt konnte notwendig sein, Kostenfestsetzung blieb teilweise gesondert
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 13. Februar 2017 über drei Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach einem Verkehrsunfallprozess. Eine Beschwerde führte zu einer ergänzenden Erstattung von insgesamt 376,08 Euro zugunsten einer Beklagten. Zwei weitere Beschwerden derselben Beteiligten blieben erfolglos. Daraus folgte jedoch nicht, dass die Kosten ihres zusätzlich beteiligten Rechtsanwalts generell unnötig waren. Der Senat hielt diese Kosten vielmehr grundsätzlich für notwendig, verwies ihre Festsetzung aber auf einen gesonderten Beschluss. Maßgeblich war die Entstehung der doppelten Vertretung: Zwei ursprünglich selbstständige Prozesse mit unterschiedlichen anwaltlichen Mandaten waren erst später vom Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Redaktioneller Kernsatz
Verbundene Unfallprozesse: Zweiter Anwalt konnte notwendig sein, Kostenfestsetzung blieb teilweise gesondert
Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Nach der Verfahrensverbindung mussten die Anwaltskosten differenziert behandelt werden
Beide Unfallseiten hatten zunächst selbstständig Klage erhoben
Nach einem Verkehrsunfall im Januar 2015 verklagte eine Seite drei Beteiligte auf Schadensersatz. Für diese drei Beklagten zeigte eine Kanzlei die gemeinsame Vertretung an. Eine der Beklagten hatte ihrerseits durch einen selbst ausgewählten anderen Anwalt eine eigene Schadensersatzklage gegen den späteren Kläger und eine weitere Beteiligte erhoben. Der Verbindungsbeschluss erging am 17. September 2015. Nach der gerichtlichen Verbindung wurde diese zweite Klage im gemeinsamen Verfahren als Widerklage behandelt; die zusätzliche Gegnerin war nun Drittwiderbeklagte. Auch auf der Gegenseite bestanden anwaltliche Mandate aus den zuvor getrennten Verfahren. Das spätere Urteil verteilte Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten in unterschiedlichen Quoten und teilweise unter gesamtschuldnerischer Haftung. Diese vielschichtige Kostenentscheidung musste anschließend betragsmäßig umgesetzt werden.
Bei der ersten Festsetzung war ein Kostenanteil der Beklagten übergangen worden
Die Kanzlei, die alle drei Beklagten vertreten hatte, meldete ihre Kosten an. Der Rechtspfleger berücksichtigte jedoch nur die auf die zweite und dritte Beklagte entfallenden Anteile. Für die erste Beklagte bestand nach dem Urteil ebenfalls ein Erstattungsanspruch: Kläger und Drittwiderbeklagte mussten gemeinsam zehn Prozent ihrer außergerichtlichen Kosten tragen, der Kläger allein weitere zwanzig Prozent. Dieser Teil durfte nicht vollständig entfallen. Der Senat ergänzte deshalb die Festsetzung um 125,36 Euro gegen beide Verpflichteten als Gesamtschuldner und weitere 250,72 Euro gegen den Kläger allein. Hinzu kamen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2016.
Zwei Anwälte führen nicht in jedem Fall zu unnötigen Mehrkosten
Bei den anderen Beschwerden ging es um den Anwalt, der ursprünglich die eigene Klage der ersten Beklagten geführt hatte. Das Landgericht hatte dessen Gebühren zunächst mit der Begründung ausgeklammert, die Partei verfüge bereits über einen anderen Prozessbevollmächtigten. Der Senat bestätigte zwar den allgemeinen Ausgangspunkt: Die Bestellung eines zweiten Rechtsanwalts verursacht regelmäßig keine zusätzlich erstattungsfähigen notwendigen Kosten. Insbesondere benötigt ein Versicherungsnehmer neben der gemeinsamen Vertretung durch den Haftpflichtversicherer ohne besonderen sachlichen Grund nicht noch einen eigenen Anwalt für dieselbe Abwehr. Hier war die zweite Vertretung aber durch die Zusammenführung selbstständiger Prozesse entstanden. Diese Vorgeschichte durfte bei der Beurteilung nicht übergangen werden.
Die ursprünglich eigenständige Anspruchsverfolgung rechtfertigte die gesonderte Vertretung
Die Beklagte hatte ihren Anwalt zulässigerweise zur Verfolgung eigener Unfallansprüche beauftragt. Nahezu zeitgleich war im gegen sie gerichteten Verfahren die andere Kanzlei für die gemeinsame Verteidigung der Beklagten aufgetreten. Erst die spätere Verfahrensverbindung führte dazu, dass formal zwei Bevollmächtigte nebeneinander standen. Nach dem OLG durfte nun nicht allein die Reihenfolge der Vertretungsanzeigen darüber entscheiden, welches Mandat kostenrechtlich notwendig blieb. Besonderes Gewicht hatte zudem, dass bei der Abwehr von Verkehrshaftpflichtansprüchen regelmäßig der mitverklagte Versicherer die Prozessführung und Anwaltsauswahl beeinflusst. Die Partei konnte daher nicht ohne Weiteres so behandelt werden, als habe sie für einen einzigen bereits bestehenden Streit unnötig mehrere Anwälte nebeneinander eingeschaltet.
Die Parteibezeichnung schränkte die Kostengrundentscheidung nicht ein
Das Landgericht hatte außerdem erwogen, zugunsten der Widerklägerin fehle eine eigene Kostenentscheidung. Das OLG stellte klar, dass die erste Beklagte und die Widerklägerin dieselbe Person waren. Eine besondere Kostenanordnung unter jeder ihrer verschiedenen Prozessbezeichnungen war deshalb nicht erforderlich. Die zu ihren Gunsten getroffene Kostenquote erfasste sämtliche notwendigen Kosten aus den verbundenen Verfahren. Vergleichbare Überlegungen galten grundsätzlich auch auf der anderen Unfallseite: Die spätere Verbindung durfte bereits bestehende notwendige Mandate nicht allein aufgrund der neuen gemeinsamen Verfahrensgestaltung entwerten. Damit trennte der Senat die Frage, welche Kosten überhaupt notwendig waren, von der weiteren Frage, in welchem Umfang sie nach den unterschiedlichen Quoten erstattet werden mussten.
Die zusätzlich angemeldeten Gebühren sollten gesondert festgesetzt werden
Trotz dieser Korrektur der landgerichtlichen Begründung hob der Senat die beiden weiteren Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht auf. Normalerweise sollte eine Kostenausgleichung wechselseitige Ansprüche einheitlich berücksichtigen. Hier bestanden aber zahlreiche Beteiligte, unterschiedliche Belastungsquoten und teilweise gesamtschuldnerische Verpflichtungen; zudem waren einzelne Kosten bereits in getrennten Beschlüssen festgesetzt. Unter diesen Umständen hielt das OLG es für vertretbar, die bisher ausdrücklich ausgeklammerten Gebühren des ursprünglichen Widerklägervertreters anschließend durch einen gesonderten Beschluss festzusetzen. Die Beschwerdezurückweisung war deshalb kein endgültiger Ausschluss dieser Gebühren. Auch deren genaue zusätzliche Erstattungshöhe setzte der Senat in den beiden erfolglosen Beschwerdeverfahren noch nicht selbst fest. Eine neue Entscheidung hierüber blieb erforderlich.
Die Beschwerdekosten folgten dem jeweiligen Verfahrensergebnis
Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde gegen die unvollständige erste Festsetzung musste der Kläger tragen. Die Kosten der beiden erfolglosen Beschwerden trafen dagegen die erste Beklagte. Die Beschwerdewerte betrugen 376,08 Euro sowie zweimal 361,56 Euro. Diese Beträge beschreiben unterschiedliche Rechtsmittelgegenstände und dürfen nicht unterschiedslos als zusätzlich zugesprochene Anwaltskosten addiert werden. Insgesamt verlangt der Beschluss eine genaue Zuordnung nach ursprünglichem Mandat, späterer Parteistellung und Kostengrundentscheidung. Er erlaubt keine allgemeine Erstattung beliebig vieler Prozessbevollmächtigter. Die besondere Bedeutung liegt vielmehr darin, dass eine vom Gericht angeordnete Verbindung selbstständiger Verfahren nicht rückwirkend sämtliche dadurch zusammentreffenden Mandate zu unnötiger Doppelvertretung machte.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Nach der Verbindung mehrerer Prozesse reicht ein Blick auf die Zahl der nun auftretenden Anwälte nicht aus. Für die Kostenprüfung muss nachvollziehbar bleiben, in welchem Ausgangsverfahren das jeweilige Mandat entstanden ist und welche Ansprüche es erfasste. Ebenso dürfen unterschiedliche Parteibezeichnungen derselben Person die Kostengrundentscheidung nicht künstlich aufspalten. Der Beschluss zeigt außerdem, weshalb der Tenor einer Kostenbeschwerde zusammen mit den Gründen gelesen werden muss: Zwei Beschwerden wurden zurückgewiesen, obwohl der Senat die pauschale Ablehnung der betreffenden Anwaltskosten für falsch hielt. Deren gesonderte Festsetzung blieb damit weiter offen.