Strafrecht

Vollzugslockerungen und Behandlungsstand: Entscheidung von 2017 im Licht späterer verfassungsrechtlicher Grenzen

Das Oberlandesgericht Naumburg gab am 9. Februar 2017 der Rechtsbeschwerde einer Justizvollzugsanstalt statt. Es hob die für einen Gefangenen günstigen Teile eines landgerichtlichen Beschlusses auf und wies dessen Anträge gegen die Versagung von Vollzugslockerungen beziehungsweise begleiteten Ausführungen als unbegründet zurück. Die Nachprüfung eröffnete der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Er hielt die damalige Entscheidung der Anstalt nach dem anwendbaren Landesrecht für ermessensfehlerfrei. Dabei stellte er insbesondere auf den Behandlungsstand und ein anhängiges Ausweisungsverfahren ab. Diese Begründung ist historisch einzuordnen: Spätere verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betont, dass Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht einfach vom Abschluss einer Therapie oder einem vorgeschalteten Behandlungskonzept abhängig gemacht werden dürfen.

Redaktioneller Kernsatz

Vollzugslockerungen und Behandlungsstand: Entscheidung von 2017 im Licht späterer verfassungsrechtlicher Grenzen

Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das OLG bestätigte 2017 die Versagung der beantragten Vollzugslockerungen

Der Gefangene hatte sowohl den Vollzugsplan als auch einzelne Ablehnungen angegriffen

Im März 2016 beantragte der Gefangene gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Fortschreibung seines Vollzugsplans. Die betreffende Regelung versagte sämtliche Vollzugslockerungen. Daneben hatte er im März und April konkrete Ausführungen beantragt. Nachdem die Anstalt diese Anträge im Mai abgelehnt hatte, wandte er sich auch gegen diesen Bescheid. Das Landgericht verpflichtete die Anstalt daraufhin zu neuen Entscheidungen. Es beanstandete, dass Ausführungen von einem behandlungsbezogenen Anlass oder konkretem Behandlungsfortschritt abhängig gemacht würden. Nach seiner Auffassung konnte Resozialisierung gerade auch durch solche Maßnahmen erreicht werden. Die Anstalt hielt dem entgegen, das Gericht habe ihre Entscheidungsbefugnis und die Bedeutung des individuellen Behandlungsstands verkannt.

Eine weitere Planfortschreibung erledigte den Rechtsschutzantrag nicht automatisch

Zwischenzeitlich war im Juli 2016 erneut ein Vollzugsplan erstellt worden. Die Anstalt vertrat im Rechtsbeschwerdeverfahren die Auffassung, damit könne sich der Angriff gegen die vorherige Fortschreibung erledigt haben. Diesen Einwand übernahm das OLG nicht. Wenn die angegriffenen Regelungen im neuen Plan unverändert fortbestanden, blieb nach seiner Entscheidung auch das gegen sie gerichtete Rechtsschutzbegehren bestehen. Der Gefangene verlor damit nicht schon wegen der erneuten Fortschreibung die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung. Die spätere Zurückweisung beruhte auf der inhaltlichen Bewertung der Ablehnung. Daneben war ein gesonderter Antrag zur früheren Nichtbescheidung bereits beim Landgericht erfolglos geblieben; dieser Teil wurde durch das OLG nicht zugunsten des Gefangenen geändert.

Das anhängige Ausweisungsverfahren bildete einen zusätzlichen Ablehnungsgrund

Der Senat verwies auf damalige Vorschriften des Justizvollzugsgesetzbuchs Sachsen-Anhalt, nach denen Gefangene mit einem anhängigen Ausweisungsverfahren für Lockerungen grundsätzlich als ungeeignet behandelt wurden, sofern keine besonderen Umstände eine Ausnahme rechtfertigten. Solche Umstände sah er hier weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Der veröffentlichte Beschluss teilt jedoch keine Einzelheiten zu Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus oder Gründen des Ausweisungsverfahrens mit. Aus ihm lässt sich auch keine bereits rechtskräftige Ausweisung oder unmittelbar bevorstehende Abschiebung ableiten. Für die historische Entscheidung war lediglich das anhängige Verfahren in Verbindung mit dem vom Senat verneinten Ausnahmefall maßgeblich. Die weitere Begründung befasste sich zusätzlich mit der Behandlungssituation des Gefangenen.

Der Senat stellte auf eine Förderung des konkreten Vollzugsziels ab

Nach dem OLG bedeutete das Fehlen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht automatisch einen Anspruch auf die beantragte Ausführung. Die Anstalt habe weiterhin eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich auch am Behandlungsstand orientieren dürfe. Im konkreten Fall übernahm der Senat die Einschätzung, es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausführung die Behandlungsmotivation oder einen Behandlungsfortschritt fördern werde. Dabei verwies er auf die von der Anstalt beschriebenen erheblichen Defizite bei Impuls- und Verhaltenskontrolle sowie auf ein gewalttätiges Verhalten. Diese Angaben waren Teil der damaligen behördlichen Prognose. Der Beschluss enthält keine darüber hinausgehende eigenständige Diagnose und berichtet auch keine konkrete Straftat während einer zuvor gewährten Ausführung.

Das Gericht entschied selbst und verlangte keine weitere Neubescheidung

Der Senat entnahm den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, dass diese tatsächlich nur die Ablehnung begleiteter Ausführungen beanstandet hatte. Trotz des weiter gefassten Wortlauts im Tenor sah er keine zusätzlichen durchgreifenden Ermessensfehler. Deshalb entschied er abschließend über die beiden noch maßgeblichen Anträge, statt die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen. Die vom Landgericht angeordnete Verpflichtung zur Neubescheidung entfiel. Der Gefangene musste die Kosten beider Instanzen und seine notwendigen Auslagen tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 800 Euro festgesetzt. Angaben zur gesamten Haftdauer oder zu einer näheren Entlassungsperspektive fehlen im veröffentlichten Text; diese Umstände dürfen daher nicht ergänzt werden.

Die spätere Verfassungsrechtsprechung setzt der Verbindung mit Therapievoraussetzungen Grenzen

In einem eigenständigen bayerischen Verfahren entschied das Bundesverfassungsgericht am 6. November 2019, dass Ausführungen bei langjährig Inhaftierten auch der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit und der Vermeidung von Haftschäden dienen. Diese Funktion besteht unabhängig davon, ob bereits eine konkrete Entlassungsperspektive vorhanden ist. Ausführungen sind nach dieser Entscheidung keine Behandlungsmaßnahmen, deren Gewährung zunächst ein Behandlungskonzept oder den Abschluss einer Therapie voraussetzt. Eine verweigerte Therapie kann zwar für eine konkrete Flucht- oder Missbrauchsprognose Bedeutung haben. Sie ersetzt aber keine tragfähige Einzelfallprüfung. Die Gerichte müssen außerdem berücksichtigen, dass die Begleitung durch Vollzugsbedienstete und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gerade dazu dienen können, vorhandene Risiken zu begrenzen.

Die ergänzende Entscheidung hob den Naumburger Beschluss nicht auf

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete 2019 Entscheidungen des Landgerichts Regensburg und des Oberlandesgerichts Nürnberg. Es hob diese auf und verwies das dortige Verfahren zurück; es ordnete nicht unmittelbar eine bestimmte Ausführung an. Eine Aufhebung des Naumburger Beschlusses von 2017 ist damit nicht belegt. Die spätere Entscheidung ist hier dennoch für die rechtliche Einordnung bedeutsam: Die historische Verknüpfung mit Behandlungsmotivation oder Fortschritt darf nicht als uneingeschränkte allgemeine Regel für Ausführungen zur Lebenstüchtigkeit gelesen werden. Für eine heutige Fallprüfung wären insbesondere Haftdauer, Maßnahmezweck, aktuelle tatsächliche Gefahren und mögliche Sicherungen gesondert zu untersuchen. Der vorliegende Artikel trennt deshalb das damalige Prozessergebnis von dieser später ausdrücklich verdeutlichten verfassungsrechtlichen Begrenzung.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Vollzugslockerungen entscheidet die genaue Art und Funktion der beantragten Maßnahme. Begleitete Ausführungen zur Erhaltung lebenspraktischer Fähigkeiten können andere Anforderungen aufwerfen als unbegleitete Lockerungen oder therapeutisch begründete Maßnahmen. Der Naumburger Beschluss sollte deshalb zusammen mit den verfassungsgerichtlichen Grenzen gelesen werden. Pauschale Charakterisierungen eines Gefangenen ersetzen keine aktuelle Gefahrenprognose; ebenso muss die Möglichkeit begleitender Sicherungen einbezogen werden. Verfahrensrechtlich bleibt der Hinweis zur Fortschreibung des Vollzugsplans eigenständig wichtig: Eine unverändert übernommene Ablehnung lässt ein bereits laufendes Rechtsschutzbegehren nicht allein durch das neue Plandatum entfallen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Weiterführende Quellen

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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