Zivilrecht
Verspätete Heparingabe: Einfacher Behandlungsfehler ersetzt keinen Kausalitätsnachweis
Ein 1967 geborener Patient wurde am 11. Oktober 2008 wegen eines ausgedehnten Abszesses im Halsbereich notfallmäßig aufgenommen und operiert. Der weitere intensivmedizinische Verlauf war durch einen septischen Schock und Multiorganversagen gekennzeichnet; eine Sepsis bestand nach der sachverständigen Bewertung bereits vor der Operation. Später wurden Hirninfarkte sowie Becken- und Beinvenenthrombosen festgestellt. Der durch seine Ehefrau als Betreuerin vertretene Patient verlangte ein nach seiner Vorstellung mit 150.000 Euro angemessenes Schmerzensgeld, 33.064,19 Euro materiellen Schadensersatz und die Feststellung einer Ersatzpflicht für weitere Schäden. Er beanstandete insbesondere eine falsch liegende Magensonde und die erst am 2. November begonnene medikamentöse Thromboseprophylaxe. Das Landgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung blieb nach ergänzender Anhörung des Sachverständigen erfolglos.
Redaktioneller Kernsatz
Verspätete Heparingabe: Einfacher Behandlungsfehler ersetzt keinen Kausalitätsnachweis
Redaktionelle Zusammenfassung · 840 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein schwerer Krankheitsverlauf und mehrere Behandlungsvorwürfe
Die Magensonde war nach den damaligen Umständen angezeigt
Das Oberlandesgericht prüfte zunächst, ob überhaupt eine Magensonde hätte gelegt werden dürfen. Dabei kam es auf den Zustand des Patienten und den Behandlungsstandard des Jahres 2008 an. Der Patient hatte vor der Aufnahme zwei Tage lang keine Nahrung oral aufnehmen können. Nach der Operation war mit einer länger dauernden intensivmedizinischen Versorgung zu rechnen. Der gerichtliche Sachverständige erläuterte die Bedeutung frühzeitiger enteraler Ernährung unter diesen Umständen. Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Anderslautende Überlegungen aus dem Schlichtungsverfahren überzeugten es nicht, soweit sie die vorangegangene Unmöglichkeit oraler Nahrungsaufnahme oder die postoperative Versorgungssituation unzureichend berücksichtigten. Die medizinische Notwendigkeit der Sonde und ihre technische Platzierung waren dabei getrennte Fragen.
Eine Fehllage bewies für sich genommen keine Sorgfaltspflichtverletzung
Die Sonde befand sich zunächst im rechten Hauptbronchus statt im Magen. Daraus folgte nach den sachverständigen Erläuterungen jedoch nicht automatisch ein vorwerfbarer Fehler beim Einführen. Eine solche Fehlplatzierung konnte auch bei sorgfaltsgerechtem Vorgehen vorkommen. Die Behauptung, die Sonde sei unzulässig ohne Sichtkontrolle gelegt worden, ließ sich nicht beweisen. Aus fehlenden Angaben zur genauen Einführungsweise gewann der Patient ebenfalls keine Beweiserleichterung. Nach der für den Behandlungszeitpunkt eingeholten sachverständigen Bewertung musste die Anlage dokumentiert werden, nicht aber jede technische Einzelheit des Vorgehens. Der Sachverständige hielt eine Anlage unter Sicht anhand der konkreten Verhältnisse für plausibel. Diese Würdigung ersetzte keine allgemeine Regel, nach der jede undokumentierte Behandlung ordnungsgemäß wäre.
Die Reaktion auf die erkannten Beatmungsprobleme war entscheidend
Auf dem Weg zur Intensivstation traten Beatmungsprobleme auf. Daraufhin wurde die Fehllage bronchoskopisch erkannt und die Sonde korrigiert. Vorher hatten sich nach der Beweiswürdigung keine entsprechenden Warnzeichen gezeigt. Das Gericht vermochte deshalb weder eine pflichtwidrig unterlassene frühere Kontrolle noch eine relevante Verzögerung der Korrektur festzustellen. Die am nächsten Tag angefertigte Röntgenaufnahme betraf die inzwischen neu platzierte Sonde. Sie belegte keine bis dahin fortbestehende Fehlposition. Auch ein durch die ursprüngliche Fehllage verursachter Gesundheitsschaden war nicht nachgewiesen: Über diese Sonde waren keine Flüssigkeiten oder Medikamente verabreicht worden. Ein schädlicher Keimeintrag blieb angesichts des kurzen Zeitfensters und der bereits bestehenden schweren Infektion lediglich eine theoretische Möglichkeit.
Die unterlassene Heparingabe war hingegen ein Behandlungsfehler
Bei der Thromboseprophylaxe fiel die Bewertung anders aus. Gerichtlicher Sachverständiger und Schlichtungsgutachter waren sich darin einig, dass bereits seit dem 11. Oktober eine medikamentöse Prophylaxe angezeigt gewesen war. Die zunächst verwendeten pneumatischen Beinmanschetten genügten insoweit nicht. Das Gericht wies den Einwand zurück, die Heparingabe habe 2008 noch nicht zum maßgeblichen Standard gehört. Der Sachverständige bestätigte ausdrücklich das Gegenteil für einen entsprechend intensivmedizinisch zu versorgenden Patienten. Damit enthielt die Entscheidung keine umfassende Billigung der Behandlung. Sie stellte einen konkreten Fehler fest, der über einen erheblichen Zeitraum fortdauerte. Für den geltend gemachten Schadensersatz mussten anschließend jedoch noch dessen rechtliche Schwere und seine gesundheitlichen Folgen beurteilt werden.
Die Fehlentscheidung war nach der Gesamtbetrachtung nicht grob
Einen groben Behandlungsfehler verneinte das Oberlandesgericht. Bei der Operation im Hals- und Rachenbereich lagen große Gefäße im Operationsgebiet; die Ärzte mussten mögliche Nachblutungen und Gerinnungsprobleme berücksichtigen. Diese Gesichtspunkte rechtfertigten das Unterlassen der gebotenen Heparingabe im Ergebnis nicht, machten die fehlerhafte Abwägung aber nachvollziehbar. Hinzu kam, dass mit der mechanischen Prophylaxe immerhin eine vorbeugende Maßnahme durchgeführt worden war. Die Thrombosegefahr war also nicht vollständig unbeachtet geblieben. Aus sachverständiger Sicht handelte es sich deshalb um eine falsche Gewichtung konkurrierender Risiken, nicht um einen medizinisch schlechterdings unverständlichen Verstoß. Die für grobe Behandlungsfehler in Betracht kommende Umkehr der Beweislast half dem Patienten daher nicht.
Für die venösen Thrombosen fehlte der erforderliche Vollbeweis
Der Sachverständige hielt es für wahrscheinlicher als das Gegenteil, dass eine rechtzeitige Heparingabe die venösen Thrombosen verhindert hätte. Eine höhere Sicherheit konnte er jedoch nicht bestätigen. Im konkreten Krankheitsverlauf wirkten mehrere thrombosebegünstigende Faktoren zusammen; die medikamentöse Prophylaxe hätte nur einen Teil dieses Geschehens beeinflusst. Für die haftungsbegründende Verbindung zwischen dem einfachen Behandlungsfehler und einem primären Gesundheitsschaden legte das Gericht den Beweismaßstab des § 286 ZPO zugrunde. Eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit genügte ihm nicht. Entscheidend war damit nicht, dass ein Zusammenhang medizinisch ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr blieb er unterhalb der für diesen Anspruch erforderlichen gerichtlichen Überzeugung. Diese Ungewissheit ging mangels Beweislastumkehr zulasten des Patienten.
Die Hirninfarkte mussten eigenständig beurteilt werden
Die Hirninfarkte behandelte das Gericht nicht als zwangsläufige Fortsetzung der venösen Thrombosen. Der Sachverständige erläuterte die besonderen Ursachenmöglichkeiten bei schwerer Infektion, septischem Schock und Multiorganversagen. Eine Verbindung, über die ein venöses Gerinnsel in den arteriellen Kreislauf hätte gelangen können, war durch die Untersuchung des Herzens ausgeschlossen worden. Nach der fallbezogenen medizinischen Bewertung ließ sich deshalb auch aus den Hirninfarkten keine Haftung wegen der verspäteten Heparingabe ableiten. Weitere Vorwürfe zur Diagnostik begründeten ebenfalls keinen Ersatzanspruch. Die Berufung wurde insgesamt zurückgewiesen; der Patient hatte die Kosten zu tragen. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Das Ergebnis beruhte auf der konkreten Beweisaufnahme und enthielt keine allgemeine Behandlungsempfehlung für vergleichbare Erkrankungen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall zeigt, weshalb eine Arzthaftungsklage die einzelnen Behandlungsschritte und Schadensbilder sauber auseinanderhalten muss. Eine feststehende Fehlbehandlung und ein schwerer Krankheitsverlauf ergeben zusammen noch keinen bewiesenen Ursachenzusammenhang. Für die anwaltliche Aufarbeitung sind deshalb die zeitliche Dokumentation, die konkrete Kontrollreaktion und die Aussage des Sachverständigen zum jeweiligen Schaden besonders wichtig. Ebenso muss geklärt werden, ob ein Gutachter lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit beschreibt oder eine tragfähige Grundlage für die erforderliche gerichtliche Überzeugung liefert. Die Entscheidung betrifft den Behandlungsstandard von 2008; ihre medizinischen Bewertungen dürfen nicht ungeprüft auf heutige Behandlungen übertragen werden.