Zivilrecht
Kind nach Ausstieg auf der Landstraße verletzt: Busseite haftet zu 30 Prozent, Pkw-Fahrer nicht
Ein nahezu zwölfjähriges Kind verließ am 22. März 2011 einen Linienbus auf einer Landstraße außerhalb einer Ortschaft und außerhalb einer Haltestelle. Es bewegte sich zum Heck des Busses und versuchte, hinter diesem die Fahrbahn zu überqueren. Dabei wurde es von einem entgegenkommenden Pkw erfasst. Die Klägerin verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz ihrer Aufwendungen für das versicherte Kind. Sie nahm sowohl den Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer als auch die auf der Busseite beteiligten Beklagten in Anspruch. Im Berufungsverfahren ging es insbesondere darum, welcher Verkehrsteilnehmer die Gefahrenlage hätte erkennen oder verhindern müssen und wie das eigene Verhalten des Kindes zu gewichten war.
Redaktioneller Kernsatz
Kind nach Ausstieg auf der Landstraße verletzt: Busseite haftet zu 30 Prozent, Pkw-Fahrer nicht
Redaktionelle Zusammenfassung · 828 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein Ausstieg außerhalb der Haltestelle führte zum Unfall
Das Berufungsurteil trennte die Haftung der beiden Fahrzeugseiten
Das Landgericht hatte die Haftung dem Grunde nach für sämtliche Beklagten zu 30 Prozent und für Pkw-Fahrer und Pkw-Versicherer zu weiteren 20 Prozent bejaht. Dagegen wollten die Pkw-Beklagten vollständig von der Haftung frei werden. Die Klägerin verlangte ihrerseits eine Erhöhung der Haftung auf der Busseite auf 50 Prozent. Das Oberlandesgericht wies die Klage gegen die Pkw-Beklagten vollständig ab. Bei der Busseite blieb es bei 30 Prozent. Zusätzlich stellte es deren entsprechende Ersatzpflicht für weitere, bisher nicht mit der Zahlungsklage geltend gemachte Aufwendungen fest. Die konkrete Höhe des Zahlungsanspruchs war streitig und noch nicht entscheidungsreif; insoweit ging die Sache an das Landgericht zurück.
Die Klägerin durfte eine höhere Quote gegen weitere Schuldner verfolgen
Die Busseite hielt die Berufung der Klägerin für unzulässig, weil das Landgericht ihr insgesamt bereits eine Haftung von 50 Prozent zugesprochen hatte. Das Oberlandesgericht folgte dem nicht. Ein Anspruch gegen zwei Schuldner war für die Klägerin nicht gleichbedeutend mit einem Anspruch in gleicher Höhe gegen sämtliche in Anspruch genommenen Personen. Sie hatte ein berechtigtes Interesse an zusätzlichen Schuldnern. Zudem band das Grundurteil das spätere Betragsverfahren hinsichtlich der abgelehnten weiteren Haftung der Busseite. Diese nachteilige Bindung begründete ihre Beschwer. Das Grundurteil als Verfahrensform war seinerseits zulässig, weil zumindest wahrscheinlich ein Anspruch in irgendeiner Höhe bestand, dessen genauer Betrag noch geklärt werden musste.
Der Busfahrer durfte dem Ausstiegswunsch nicht ohne Weiteres entsprechen
Anders als das Landgericht nahm das Oberlandesgericht ein schuldhaftes Verhalten des Busfahrers an. Ohne rechtfertigende Notsituation hatte er das Kind auf offener Landstraße aussteigen lassen. Dort bestand gerade nicht der besondere Schutz, den § 20 StVO für den Bereich von Haltestellen vorsieht. Dass Fahrgäste mit Zustimmung des Betriebspersonals ausnahmsweise auch andernorts aussteigen dürfen, beseitigte die Sorgfaltspflichten im konkreten Fall nicht. Der Fahrer musste erkennen, dass das Kind an dieser Stelle erhöhten Gefahren ausgesetzt war. Einen vorherigen Hinweis auf die besonderen Risiken oder eine Warnung des Gegenverkehrs hatten die Busbeklagten nicht behauptet. Dem Wunsch des Kindes durfte deshalb nicht schlicht ohne zusätzliche Sicherung entsprochen werden.
Das fehlende Warnblinklicht gehörte zur vermeidbaren Gefahr
Der Busfahrer hätte den Gegenverkehr nach Auffassung des Senats rechtzeitig und deutlich durch Warnblinklicht warnen müssen. Das Ein- und Aussteigen auf offener Landstraße außerhalb von Haltestellen war im Linienverkehr ungewöhnlich. Gerade deshalb reichte das bloße Halten des Busses nicht als gleichwertiger Warnhinweis aus. Auch der Einwand, beim späteren Anfahren müsse der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt werden, beseitigte die vorherige Warnpflicht nicht. Das Gericht unterschied die Sicherung des Ausstiegsvorgangs von der anschließenden Anzeige des Anfahrens. Für die Haftungsabwägung war entscheidend, dass sich die typische Gefahr tatsächlich verwirklichte: Das Kind trat aus der Deckung des Busses in den Gegenverkehr. Der Pflichtverstoß blieb somit nicht nur eine abstrakte Beanstandung.
Das erhebliche Eigenverschulden des Kindes begrenzte die Bushaftung
Trotz dieser Fehler erhöhte das Oberlandesgericht die Haftungsquote der Busseite nicht über 30 Prozent. Das Kind war elf Jahre und elf Monate alt und verfügte nach den Feststellungen über die erforderliche Einsichtsfähigkeit. Es kannte die Pflicht, vor dem Überqueren einer Straße auf den Verkehr zu achten, und wusste um die besondere Gefahr, hinter einem Bus für andere Fahrer verdeckt zu sein. Der Senat wertete sein Verhalten deshalb auch unter Berücksichtigung des Alters als grob verkehrswidrig. Gegenüber der Busseite überwog dieser Beitrag mit 70 Prozent. Die Größe des Busses hatte sich nach der Bewertung des Gerichts neben der Sichtverdeckung nicht zusätzlich unfallursächlich ausgewirkt.
Dem Pkw-Fahrer war keine rechtzeitige Reaktionspflicht nachgewiesen
Der Pkw näherte sich mit 70 km/h bei zulässigen 100 km/h auf einer übersichtlichen Straße. Eine Bewegung an der dem Straßenrand zugewandten Busseite begründete nach Ansicht des Senats noch keine konkrete Erwartung, jemand werde unmittelbar die Fahrbahn queren. Auch war nicht erkennbar, dass es sich um ein Kind handelte. Als dessen Querungsabsicht sichtbar wurde, ließ sich die Kollision nach den sachverständigen Feststellungen technisch nicht mehr vermeiden. Eine frühere Reaktionspflicht durfte nicht auf lediglich plausible, aber unbewiesene Annahmen über die Bewegungen von Kind, Bus und Pkw gestützt werden. Das Oberlandesgericht verwarf damit die weitergehende Vermeidbarkeitsbetrachtung des Landgerichts, ohne allein aus der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit auf fehlerfreies Fahren zu schließen.
Die einfache Betriebsgefahr des Pkw trat vollständig zurück
Mangels festgestellten Verkehrsverstoßes war die Betriebsgefahr des Pkw nicht erhöht. Sie trat nach der konkreten Abwägung vollständig hinter dem erheblichen Eigenverschulden des Kindes zurück. Dessen Verhalten war gegenüber dem Pkw-Fahrer besonders vorwerfbar, weil es trotz verdeckter Sicht und herannahenden Gegenverkehrs die Landstraße überqueren wollte. Daraus folgte die vollständige Abweisung der Ansprüche gegen Fahrer und Versicherer. Die Entscheidung begründet keine allgemeine Haftungsfreiheit bei Unfällen mit älteren Kindern oder neben haltenden Bussen. Sie beruht auf den festgestellten Sichtverhältnissen, der fehlenden Erkennbarkeit einer konkreten Gefahr und der individuellen Einsichtsfähigkeit. Die Klägerin trug die außergerichtlichen Kosten der Pkw-Beklagten; die übrige Kostenentscheidung blieb dem Landgericht vorbehalten. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Der Fall verlangt eine getrennte Rekonstruktion der Pflichten vor und nach dem Aussteigen. Die Busseite konnte die Gefahr durch Wahl des Halteorts und Warnmaßnahmen beeinflussen; beim entgegenkommenden Fahrer kam es dagegen auf die tatsächlich erkennbare Situation an. Für die Anspruchsprüfung sollten daher Sichtachsen, Warnsignale und der Zeitpunkt der ersten sicheren Wahrnehmung konkret belegt werden. Ebenso darf ein Sachverständigenmodell mit nur plausiblen Bewegungsabläufen nicht ungeprüft zur bewiesenen Unfallversion werden. Bei mehreren Beteiligten müssen Haftungsquoten für jede Anspruchsbeziehung geprüft werden. Der Grund- und Feststellungsausspruch ersetzt außerdem noch keine Bezifferung sämtlicher erstattungsfähiger Aufwendungen.