Zivilrecht

Führungsaufsicht und Tankbetrug: Fehlende Feststellungen führen zur teilweisen Aufhebung

Das Oberlandesgericht Naumburg hob ein Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise auf. Betroffen waren die Verurteilungen wegen zweier Betrugstaten und wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht. Auch die Gesamtstrafe hatte deshalb keinen Bestand. Im Übrigen verwarf der Senat die Revision. Das Landgericht hatte den Angeklagten außerdem wegen Diebstahls und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und Strafen aus einer früheren Entscheidung einbezogen. Insgesamt war eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt worden. Die erfolgreiche Sachrüge führte nicht zu einem Freispruch in den aufgehobenen Teilen. Eine andere Strafkammer musste den Sachverhalt erneut verhandeln und entscheiden, einschließlich der Kosten des Rechtsmittels.

Redaktioneller Kernsatz

Führungsaufsicht und Tankbetrug: Fehlende Feststellungen führen zur teilweisen Aufhebung

Redaktionelle Zusammenfassung · 812 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Revision hatte nur teilweise Erfolg

Welche Verstöße gegen die Führungsaufsicht beschrieben waren

Nach den landgerichtlichen Feststellungen stand der Angeklagte nach seiner Haftentlassung im Oktober 2013 bis zum 11. Juni 2015 unter Führungsaufsicht. Er wusste davon und sollte mehrere Weisungen beharrlich missachtet haben. Genannt wurden die unterbliebene unverzügliche Meldung bei Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle, eine nicht angezeigte Wohnortänderung, fehlende Kontakte zum Bewährungshelfer sowie die nicht eingehaltene monatliche Vorstellung bei einer Suchtberatungsstelle. Die Führungsaufsichtsstelle hatte Strafantrag gestellt. Diese Beschreibung gab zwar die Richtung der Vorwürfe wieder, reichte dem Revisionsgericht jedoch nicht. Aus ihr ließen sich weder die genaue rechtliche Qualität der Weisungen noch die einzelnen Verstöße und deren Auswirkungen auf den Zweck der Maßregel zuverlässig überprüfen.

Strafbar ist nicht jeder Verstoß gegen jede Weisung

Der Senat stellte die Voraussetzungen des § 145a Satz 1 StGB heraus. Der Täter muss während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Absatz 1 StGB bezeichneten Art verstoßen und dadurch den Maßregelzweck gefährden. Darüber hinaus muss die Weisung selbst rechtsfehlerfrei sein. Von vornherein unzulässige Anordnungen, unzureichend bestimmte Verpflichtungen oder unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung können eine Strafbarkeit nicht begründen. Das Revisionsgericht benötigt deshalb zumindest einen auszugsweisen Inhalt des Führungsaufsichtsbeschlusses. Die bloße Bezugnahme auf nummerierte Weisungen und eine grobe Beschreibung der Pflichten genügten hier nicht. Das angefochtene Urteil enthielt weder den erforderlichen Wortlaut noch nähere Ausführungen zu Bestimmtheit, Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Anordnungen.

Auch die konkreten Tathandlungen blieben unklar

Neben der rechtlichen Grundlage fehlte eine hinreichend genaue Darstellung des tatsächlichen Verhaltens. Die Feststellung, der Angeklagte habe sich nicht unverzüglich gemeldet, ließ offen, ob er später überhaupt Kontakt aufgenommen hatte. Ebenso blieb unklar, ob eine Einwirkung durch die zuständigen Stellen tatsächlich unmöglich geworden war. Zur Wohnortänderung fehlten Angaben dazu, wann sie stattgefunden hatte und wohin der Angeklagte gezogen war. Auch hinsichtlich der Suchtberatungsstelle war nicht ersichtlich, ob jede Vorstellung unterblieben oder lediglich die geforderte Regelmäßigkeit missachtet worden war. Diese Unterschiede konnten für die Strafbarkeit bedeutsam sein. Der Senat verlangte damit keine bloße sprachliche Präzisierung, sondern Tatsachen, anhand derer sich Reichweite und Folgen des jeweiligen Weisungsverstoßes beurteilen ließen.

Die Gefährdung des Maßregelzwecks musste festgestellt werden

Der Zweck der Führungsaufsicht liegt nach dem Beschluss darin, weitere Straftaten zu verhindern. Eine tatbestandsmäßige Gefährdung setzt voraus, dass der Weisungsverstoß die Gefahr neuer Straftaten erhöht oder die Wahrscheinlichkeit straffreien Verhaltens verringert. Dieses Merkmal darf nicht allein aus dem formalen Verstoß abgeleitet werden. Als ausreichende Konstellation nannte der Senat einen unbekannten Aufenthalt, aufgrund dessen staatliche Stellen den Betroffenen nicht mehr überwachen oder auf ihn einwirken können. Ob eine solche Lage bestand, hatte das Landgericht gerade nicht festgestellt. Auch der Vorsatz muss sich auf die Gefährdung beziehen. Das Wissen um erteilte Weisungen und deren Missachtung beantwortet daher noch nicht sämtliche subjektiven und objektiven Fragen der Strafnorm.

Zwei unbezahlte Tankvorgänge waren als Betrug bewertet worden

Die zweite Beanstandung betraf Tankvorgänge im August und November 2014. Der Angeklagte hatte Benzin im Wert von 59,39 Euro beziehungsweise 62,64 Euro eingefüllt und anschließend nicht bezahlt. Nach den Feststellungen trat er wie ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Kunde auf, obwohl er von Anfang an wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, den Kaufpreis nicht vereinbarungsgemäß entrichten zu können. Das Landgericht hatte daraus jeweils einen vollendeten Betrug hergeleitet. Der Senat vermisste jedoch eine für die Vollendung entscheidende Feststellung: Es war nicht geklärt, ob Angestellte der Tankstelle den jeweiligen Tankvorgang überhaupt bemerkt hatten. Allein der Vermögensverlust durch das unbezahlte Benzin ersetzte diesen Zwischenschritt nicht.

Beim vollendeten Tankbetrug kommt es auf das Kassenpersonal an

Für einen vollendeten Betrug muss das zumindest schlüssige Vortäuschen der Zahlungsbereitschaft beim Kassenpersonal einen Irrtum auslösen. Dieser Irrtum muss zur schädigenden Vermögensverfügung führen, hier zum Einverständnis mit dem Tankvorgang. Wird das Betanken überhaupt nicht wahrgenommen, fehlt die erforderliche Irrtumserregung. In einer solchen Situation kommt nach dem Beschluss regelmäßig ein versuchter Betrug in Betracht, wenn der Täter das Benzin von Anfang an unter Vortäuschung nicht vorhandener Zahlungsbereitschaft ohne Bezahlung erlangen will. Das Gericht unterschied deshalb zwischen einer möglicherweise vorhandenen Täuschungsabsicht und einem tatsächlich eingetretenen Irrtum. Für die Verurteilung wegen Vollendung mussten beide Seiten des Vorgangs, Täterverhalten und Wahrnehmung des Personals, durch Feststellungen verbunden werden.

Die neue Strafkammer musste die Lücken aufklären

Der Senat änderte die Schuldsprüche nicht selbst auf versuchten Betrug ab. Weitere Feststellungen zur Wahrnehmung der Tankvorgänge waren in einer neuen Hauptverhandlung möglich. Deshalb blieb die rechtliche Einordnung der beiden Fälle für die erneute Entscheidung offen. Die Aufhebung erfasste außerdem die zugehörigen Feststellungen und den Gesamtstrafenausspruch. Die übrigen von der Revision angegriffenen Teile blieben bestehen. Der Beschluss zeigt zwei unterschiedliche Darlegungslücken: Bei der Führungsaufsicht fehlten die rechtliche Prüfung der Weisungen und die konkrete Gefährdung ihres Zwecks; bei den Tankvorgängen fehlte die tatsächliche Grundlage für den Irrtum des Kassenpersonals.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung unterstreicht, dass eine strafrechtliche Bewertung erst nach Prüfung jedes Tatbestandsmerkmals belastbar ist. Bei Führungsaufsichtsverstößen sollten Weisungsbeschluss, konkreter Ablauf, Erreichbarkeit und Auswirkungen auf die Betreuung getrennt aufgearbeitet werden. In Tankfällen ist neben Zahlungsabsicht und Schaden besonders die Wahrnehmung durch das Personal zu klären. Für eine Revision können gerade diese Tatsachenlücken entscheidend sein; ihr Erfolg bedeutet allerdings regelmäßig noch keine endgültige Entlastung, wenn weitere Feststellungen möglich bleiben.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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