Zivilrecht
Mehrdeutiger Facebook-Kommentar: Freispruch nach unzureichender Auslegung einer NS-Bezugnahme
Das Amtsgericht Wernigerode hatte den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 20 Euro verurteilt. Anlass war ein im August 2015 veröffentlichter Facebook-Kommentar zu einem Video über die Unterbringung von Asylbewerbern. Der Angeklagte griff darin einen Vergleich heutiger Unterkünfte mit nationalsozialistischen Konzentrationslagern auf und verband seine Ablehnung dieses Vergleichs mit einer drastischen Bezugnahme auf die dort begangenen Verbrechen. Gegen die Verurteilung legte er Sprungrevision ein. Das Oberlandesgericht Naumburg hob das Urteil auf und sprach ihn frei. Entscheidend war die unzureichende Auseinandersetzung des Amtsgerichts mit dem Zusammenhang und den verschiedenen möglichen Bedeutungen der Äußerung.
Redaktioneller Kernsatz
Mehrdeutiger Facebook-Kommentar: Freispruch nach unzureichender Auslegung einer NS-Bezugnahme
Redaktionelle Zusammenfassung · 804 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Ein Kommentar zu einem Video führte zur Verurteilung
Der Inhalt des Videos gehörte zum Äußerungszusammenhang
Im Video war eine Frau bei einer Pressekonferenz zu sehen. Ihr Originalton wurde durch einen deutschen Text überlagert; ob dieser eine Übersetzung darstellte, blieb nach den Feststellungen offen. Der deutsche Text setzte die heutige Lage in Asylunterkünften mit Konzentrationslagern in Beziehung und beschrieb menschenunwürdige Verhältnisse. Hierauf reagierte der Angeklagte zunächst mit einer abwertenden Zurückweisung der Gleichsetzung. Anschließend erklärte er sinngemäß, der Frau die tatsächlichen Erfahrungen in einem Konzentrationslager bis zur Tötung vorführen zu können. Das Amtsgericht entnahm dem eine verherrlichende Billigung des nationalsozialistischen Völkermords. Es stellte darauf ab, der Angeklagte wolle diese Verbrechen selbst anwenden, um der Rednerin eine authentische Lehre zu erteilen.
Das Revisionsgericht durfte die Auslegung überprüfen
Grundsätzlich ist das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Das gilt nach dem Beschluss auch für die Auslegung von Texten. Diese Bindung setzt jedoch voraus, dass der Tatrichter den Sachverhalt erschöpfend würdigt. Bei mehrdeutigen Äußerungen muss er die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten erkennen, prüfen und seine Entscheidung nachvollziehbar begründen. Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt vor, wenn eine lediglich mögliche Schlussfolgerung als zwingend behandelt wird und andere denkbare Schlussfolgerungen deshalb unberücksichtigt bleiben. Genau darin sah der Senat hier das Problem. Die Revision hatte bereits mit der Sachrüge Erfolg; auf die zusätzlich erhobene Verfahrensrüge kam es nicht mehr an. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, das Rechtsmittel zu verwerfen, blieb damit erfolglos.
Maßgeblich war der Sinn für einen verständigen Empfänger
Zur Ermittlung der Bedeutung stellte der Senat auf die Sicht eines verständigen Empfängers ab. Entscheidend waren die nach außen erkennbaren Umstände, die den Sinn des Beitrags mitbestimmten. Nicht maßgeblich waren dagegen innere Absichten des Verfassers, die für andere nicht erkennbar wurden. Im vorliegenden Fall musste deshalb berücksichtigt werden, dass der Kommentar ausdrücklich auf den Vergleich zwischen Flüchtlingsunterkünften und Konzentrationslagern reagierte. Eine isolierte Betrachtung der grausamen historischen Bezugnahme konnte diesen Zusammenhang nicht ersetzen. Das Gericht verlangte damit keine Übernahme einer nachträglichen Erklärung des Angeklagten. Es prüfte vielmehr, welche Bedeutungen sich aus der veröffentlichten Aussage selbst und aus dem unmittelbar zugehörigen Videozusammenhang ergaben.
Eine andere Deutung lag nach Ansicht des Senats näher
Der Senat hielt eine Interpretation für näherliegend, nach der der Angeklagte gerade die grundlegenden Unterschiede zwischen heutiger Unterbringung und nationalsozialistischer Verfolgung betonen wollte. Sein Kommentar konnte dahin verstanden werden, dass die Konzentrationslager durch Folter und Mord geprägt waren und deshalb mit der aktuellen Unterbringungspraxis nicht annähernd vergleichbar seien. Dafür sprach nach Auffassung des Gerichts bereits die abwertende Einleitung gegen die Gleichsetzung. Die anschließende drastische Darstellung sollte dann verdeutlichen, wie weit die historischen Verbrechen von der im Video angesprochenen Situation entfernt lagen. Diese Deutung hatte das Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Der Senat bezeichnete die gewählte Form ausdrücklich als geschmacklos und völlig unangemessen. Die strafrechtliche Entlastung beruhte somit nicht auf einer positiven Bewertung der Ausdrucksweise.
Die angekündigte Vorführung war nicht zwingend als Gewaltwunsch zu verstehen
Auch die Annahme, der Angeklagte habe die Frau tatsächlich foltern und töten wollen, hielt der Senat nicht für die einzig mögliche Bedeutung. Er verwies darauf, dass der Angeklagte seine Bereitschaft sprachlich von einer Inanspruchnahme durch die Frau abhängig gemacht hatte. Ein entsprechendes Einverständnis war ersichtlich ausgeschlossen. In dieser Lesart lag in der Formulierung eine drastische Verdeutlichung des Unterschieds zwischen den Unterkünften und den historischen Konzentrationslagern. Die fehlende ausdrückliche Distanzierung von den Verbrechen konnte deshalb nicht ohne Weiteres als deren Billigung behandelt werden. Der Beschluss beschränkt sich dabei auf den konkreten Wortlaut und dessen Kontext. Er stellt keine allgemeine Regel auf, wonach bedingte Formulierungen oder historische Gewaltbezüge stets straflos wären.
Andere Straftatbestände trugen die Verurteilung ebenfalls nicht
Der Senat prüfte ergänzend eine Bedrohung nach § 241 StGB in der damals herangezogenen Fassung. Nach seiner Bewertung wollte der Angeklagte mit der Äußerung keinen Eindruck der Ernstlichkeit erwecken. Die angekündigte Behandlung setzte in der gewählten Formulierung voraus, dass die Frau sie nachfragte; dies kam ersichtlich nicht in Betracht. Eine Verfolgung als Beleidigung scheiterte bereits am erforderlichen Strafantrag nach § 194 Absatz 1 StGB. Ob die Aussage im Video selbst durch ihren Vergleich eine Verharmlosung des Nationalsozialismus darstellte, ließ der Senat ausdrücklich offen. Diese Frage war nicht Gegenstand seiner Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten.
Freispruch statt erneuter Verhandlung
Das Oberlandesgericht verwies die Sache nicht zurück, sondern sprach den Angeklagten selbst frei. Die Landeskasse musste die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen tragen. Der tragende Gesichtspunkt war die unzureichende Auslegung einer mehrdeutigen Äußerung in der Vorinstanz. Für die Beurteilung des Einzelfalls mussten Wortlaut, Anlass, Adressatenbezug und erkennbare Sinnzusammenhänge gemeinsam betrachtet werden. Das Ergebnis lässt sich deshalb nicht auf beliebige Kommentare mit nationalsozialistischen Bezügen übertragen. Insbesondere beruht der Freispruch nicht auf einer generellen Unzulässigkeit strafrechtlicher Grenzen für solche Meinungsäußerungen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Bei der strafrechtlichen Prüfung eines Kommentars sollte die Dokumentation den vollständigen Gesprächs- oder Veröffentlichungskontext erfassen. Einzelne besonders anstößige Wendungen können den Gesamtsinn nicht zuverlässig ersetzen. Zugleich ist der Beschluss kein Freibrief für aggressive historische Vergleiche: Sein Ergebnis hängt von einer spezifischen Mehrdeutigkeit und der damaligen Prüfung weiterer Straftatbestände ab. Für eine Übertragung auf heutige Fälle sind Wortlaut, Kontext, Antragsvoraussetzungen und die jeweils geltende Gesetzesfassung gesondert zu prüfen.