Zivilrecht
Unfallversicherung nach Handgelenksversteifung: Unterarmwert und gerichtliche Begutachtung erforderlich
Ein Versicherungsnehmer verlangte nach einem Arbeitsunfall weitere Invaliditätsleistungen aus seiner privaten Unfallversicherung. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Naumburg hob dieses Urteil samt dem zugrunde liegenden Verfahren auf und verwies die Sache zurück. Einen bestimmten zusätzlichen Geldbetrag sprach es dem Kläger noch nicht zu. Die Berufung hatte vielmehr mit dem Hilfsantrag auf erneute Verhandlung Erfolg. Entscheidend waren zwei Fehler: Die Invalidität war nach dem falschen Gliedertaxenwert beurteilt worden, und das Landgericht hatte die Einwände gegen die medizinische Bewertung ohne ausreichende Prüfung übergangen. Dagegen bestätigte der Senat, dass die ältere, vom Kläger gewünschte Vertragsformulierung nicht anzuwenden war.
Redaktioneller Kernsatz
Unfallversicherung nach Handgelenksversteifung: Unterarmwert und gerichtliche Begutachtung erforderlich
Redaktionelle Zusammenfassung · 814 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Versicherungsnehmer erreichte eine neue Verhandlung
Der Unfall hinterließ eine versteifte Handgelenksregion
Der Kläger war im November 2012 bei der Arbeit von einer Anhängerladefläche etwa zwei Meter abgestürzt. Er erlitt unter anderem eine Trümmerfraktur am unteren Ende der linken Speiche unter Beteiligung des Handgelenks und eine Bandverletzung im Bereich der Handwurzel. Nach Komplikationen waren weitere Operationen erforderlich, zuletzt eine Denervierung und die Versteifung des linken Handgelenks. Der vom Versicherer beauftragte Gutachter beschrieb unter anderem vollständigen Beweglichkeitsverlust im Gelenk, belastungsabhängige Schmerzen, Berührungsempfindlichkeit und eine eingeschränkte Auswärtsbewegung des Unterarms. Er bewertete die Invalidität mit sechs Zwanzigsteln des Handwertes. Daraufhin zahlte der Versicherer bei einem auf 17 Prozent gerundeten Invaliditätsgrad und einer Grundsumme von 44.500 Euro insgesamt 7.565 Euro.
Der Streit über alte und neue Versicherungsbedingungen
Der Vertrag bestand seit 2002 und war mehrfach geändert worden. Bereits 2005 war eine dynamische Unfallversicherung mit jährlich fünfprozentigem Zuwachs und einer anfänglichen Invaliditätsgrundsumme von 40.000 Euro vereinbart worden. Auch der Zugang der damaligen Bedingungen war zwischen den Parteien streitig. Im März 2008 wurden eine Progression von 500 Prozent und eine Komfortdeckung vereinbart. Der Kläger hatte dabei schriftlich bestätigt, die Vertragsinformationen erhalten zu haben. Zunächst bestritt er dennoch den Zugang sämtlicher Bedingungsfassungen. Er wollte die Vertragslücke durch ältere Musterbedingungen schließen lassen, deren Gliedertaxe noch an die Hand im Handgelenk anknüpfte. Nach der dazu entwickelten Rechtsprechung konnte eine vollständige Gelenkversteifung trotz verbleibender Fingerfunktionen zum vollen Handwert führen. In der Berufung griff er die Einbeziehung der Bedingungen von 2008 nicht mehr an, hielt aber an dem günstigeren Ergebnis und am Vorwurf unzureichender Beratung fest. Unter Anrechnung der Zahlung verlangte er noch 50.285 Euro.
Die ältere Gelenkrechtsprechung war nicht maßgeblich
Der Senat legte die wirksam einbezogenen Bedingungen von 2008 zugrunde. Die gesondert unterschriebene und drucktechnisch hervorgehobene Empfangsbestätigung war nicht durch konkrete Gegenumstände entkräftet worden. Ob sie eine Beweislastumkehr oder lediglich eine tatsächliche Vermutung bewirkte, konnte deshalb offenbleiben. Auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung wären die alten Bedingungen nicht passend gewesen. Eine Vertragslücke darf nicht rückblickend nach einem später eingetretenen Unfall so geschlossen werden, dass gerade dieser möglichst günstig reguliert wird. Zudem wäre auf die Änderung im Jahr 2008 abzustellen gewesen, als die alte Formulierung nicht mehr gebräuchlich war. Der Beratungseinwand half ebenfalls nicht: Ein konkreter Beratungsbedarf zur Einbeziehung der ausgehändigten Bedingungen war nicht erkennbar; eine Dokumentationspflicht leitete der Senat für diese Änderung im laufenden Vertrag aus § 6 Absatz 4 VVG nicht her.
Für die Invalidität musste der Unterarmwert herangezogen werden
Die Ablehnung der alten Klausel bedeutete jedoch nicht, dass die Berechnung des Versicherers richtig war. Der Senat hielt den Unterarmwert der Gliedertaxe für maßgeblich. Die ursprüngliche Verletzung lag als Speichenbruch im Unterarm. Auf diese Verletzung ging auch die später medizinisch notwendig gewordene Versteifung zurück. Dass erst Komplikationen und eine weitere Operation den endgültigen Zustand herbeigeführt hatten, unterbrach nach der von beiden Parteien akzeptierten Betrachtung den Ursachenzusammenhang zum Unfall nicht. Hand und Handgelenk durften nach der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden. Hinzu kam eine eigenständige Funktionsbeeinträchtigung des Unterarms: Die im Gutachten beschriebene eingeschränkte Auswärtsdrehung war nach der Bewertung des Senats Folge der Gelenkversteifung und keine bloß typische Ausstrahlung einer Handverletzung. Sowohl der Verletzungsort als auch diese zusätzliche Funktionsstörung sprachen daher für den Unterarmwert. Eine Bewertung außerhalb der Gliedertaxe war nicht erforderlich, weil sie für den Unterarm einen passenden Ansatz bereithielt.
Der medizinische Laie musste das Privatgutachten nicht fachlich widerlegen
Das Landgericht hatte gemeint, zwischen den Parteien seien nur rechtliche Berechnungsfragen streitig. Tatsächlich hatte der Kläger aber auch behauptet, der vom Gutachter angenommene Invaliditätsgrad sei zu niedrig. Diesen Vortrag durfte das Gericht nicht als unsubstantiiert übergehen. Von einem Versicherungsnehmer ohne medizinische Fachkenntnisse konnte keine nähere fachliche Begründung verlangt werden, weshalb die Einschätzung des Gutachters falsch war. Das vorprozessuale Gutachten war lediglich ein Parteigutachten und entfaltete keine Bindungswirkung. Auch der zunächst fehlende ausdrückliche Antrag auf Sachverständigenbeweis rechtfertigte keine unmittelbare Klageabweisung. Das Landgericht hätte auf den offensichtlich übersehenen Beweisantritt hinweisen müssen. Der Senat sah deshalb eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs und einen wesentlichen Verfahrensfehler.
Die Höhe blieb nach umfangreicher Beweisaufnahme zu bestimmen
Wegen des daraus folgenden erheblichen Aufklärungsbedarfs hielt der Senat die Zurückverweisung für sachgerecht. Die nötige Beweisaufnahme sollte vor der primär zuständigen Tatsacheninstanz stattfinden. Die Parteien hatten gegen dieses zuvor erörterte Vorgehen keine Bedenken geäußert. Für die weitere Berechnung gab das Oberlandesgericht allerdings eine Grenze vor: Hand- und Unterarmbeeinträchtigung durften nicht einfach addiert werden. Die Einschränkung des körperferneren Gliedes bildete nur eine Mindestschwelle für die Gesamtinvalidität nach dem Unterarmwert. Damit war auch die vom Kläger angestrebte Berechnung eines Invaliditätsgrades von 55 Prozent noch nicht bestätigt. Über die konkrete Leistungshöhe und die Berufungskosten musste das Landgericht erst nach weiterer Aufklärung entscheiden. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei der Prüfung einer Unfallversicherungsleistung sind Bedingungsfassung, maßgeblicher Gliedertaxenwert und medizinischer Invaliditätsgrad getrennt zu untersuchen. Eine richtige Ablehnung älterer Bedingungen rechtfertigt noch nicht die konkrete Berechnung des Versicherers. Versicherungsnehmer müssen ein Privatgutachten nicht bereits mit eigener medizinischer Expertise widerlegen. Ihre Einwände sollten aber klar erkennen lassen, ob neben der rechtlichen Zuordnung auch die tatsächliche Funktionsbeeinträchtigung bestritten wird. Beeinträchtigungen körperfernerer und körpernäherer Glieder, hier Hand und Unterarm, dürfen nach dieser Entscheidung nicht einfach zu getrennten Invaliditätswerten addiert werden.