Familienrecht

Schweizer Versorgungsanrechte: Kein Ausschluss der Halbteilung, aber Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs

Im Beschwerdeverfahren über den Versorgungsausgleich wollte die Antragstellerin verhindern, dass ihre eigenen Versorgungsanrechte zugunsten des Antragsgegners geteilt wurden. Dieser hatte während der Ehe als Zimmermann in der Schweiz gearbeitet und dort Versorgungsanwartschaften erworben. Die Antragstellerin verwies auf die Unsicherheit, ob und wie ihr diese ausländischen Anrechte künftig zugutekommen würden. Das Oberlandesgericht Naumburg lehnte ihren Hauptantrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit ab. Erfolg hatte sie jedoch mit einem Hilfsantrag: Der amtsgerichtliche Tenor wurde dahin geändert, dass sie wegen der Schweizer Anwartschaften auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wird. Ein endgültiger Wegfall jedes weiteren Ausgleichs durfte nicht ausgesprochen werden.

Redaktioneller Kernsatz

Schweizer Versorgungsanrechte: Kein Ausschluss der Halbteilung, aber Vorbehalt des schuldrechtlichen Ausgleichs

Redaktionelle Zusammenfassung · 803 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Die Ehefrau erreichte nur die Korrektur eines widersprüchlichen Tenors

Die Halbteilung blieb der gesetzliche Regelfall

Der Senat stellte den Ausnahmecharakter des § 27 VersAusglG heraus. Der Versorgungsausgleich unterbleibt danach nur insoweit, als er grob unbillig wäre. Dafür müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls eine Abweichung von der Halbteilung rechtfertigen. Eine allgemeine Unsicherheit über die künftige Entwicklung ausländischer Anrechte genügte hier nicht. Das Amtsgericht hatte die ausgleichsreifen Rechte in den ersten vier Ziffern seiner Entscheidung nach dem Halbteilungsgrundsatz behandelt. Für eine Korrektur dieser Regelungen zu Lasten des Ehemanns sah der Senat keinen Anlass. Er verknüpfte die fehlende unmittelbare Teilbarkeit der Schweizer Anrechte also nicht automatisch mit einer Kürzung oder einem Ausschluss der Teilung auf der anderen Seite.

Die Schweizer Anwartschaften waren bei der Scheidung nicht ausgleichsreif

Nach § 19 Absatz 1 VersAusglG findet hinsichtlich eines nicht ausgleichsreifen Anrechts kein Wertausgleich bei der Scheidung statt. Als solchen Fall nennt Absatz 2 Nummer 4 ein Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger. Der Senat ordnete die in der Schweiz erworbenen Rechte diesem Bereich zu. Nach seiner Darstellung handelte es sich angesichts der Tätigkeit des Ehemanns um Anrechte nach dem Schweizer Freizügigkeitsrecht. Entscheidend war die Stellung des Versorgungsträgers außerhalb des deutschen Systems. Ein deutsches Gericht kann ihn nicht dazu verpflichten, die ausgleichsberechtigte Person in sein Versorgungssystem aufzunehmen oder einen externen Ausgleich vorzunehmen. Deshalb schied eine entsprechende unmittelbare Teilung im deutschen Scheidungsverfahren aus.

Eine ausländische Teilungsmöglichkeit änderte diese Einordnung nicht

Der Senat betonte, dass es für § 19 Absatz 2 Nummer 4 VersAusglG nicht auf die im Einzelfall bestehende Rechtslage des ausländischen Staates ankommt. Auch wenn ausländisches Recht grundsätzlich eine Realteilung oder einen Versorgungsausgleich ermöglicht, kann ein deutsches Gericht den dortigen Träger weder unmittelbar noch mittelbar zu deren Durchführung verpflichten. Das Gesetz behandelt solche Anrechte daher generell als nicht ausgleichsreif. Der Beschluss stützte sich hierzu auf die im Juni 2016 ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für den vorliegenden Streit bedeutete das: Die bloße Existenz von Regelungen im Schweizer Recht konnte weder einen sofortigen Ausgleich im deutschen Verfahren herstellen noch die gesetzlichen Folgeinstrumente des schuldrechtlichen Ausgleichs entbehrlich machen.

Das Gesetz sah Sicherungsmöglichkeiten für den späteren Ausgleich vor

Der Einwand der Ehefrau betraf nicht nur den Zeitpunkt einer Teilung, sondern die Risiken eines späteren schuldrechtlichen Ausgleichs. Der Senat verwies deshalb auf § 23 VersAusglG. Die Vorschrift dient auch dazu, eine Sicherungslücke zu schließen, wenn der Ausgleich nicht über den Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten hinaus fortbesteht. Für ausländische Versorgungsanrechte ist ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich nach § 26 Absatz 1 VersAusglG begrenzt: Er richtet sich gegen eine Witwe oder einen Witwer der ausgleichspflichtigen Person nur, soweit der ausländische Träger dieser Person eine Hinterbliebenenversorgung zahlt. Diese Einschränkung erkannte das Gericht ausdrücklich an. Es behandelte die Sorgen der Antragstellerin also nicht als sachlich gegenstandslos, sondern verwies auf die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Sicherungsinstrumente.

Eine Abfindung kam nach den vorgetragenen Einkommensverhältnissen in Betracht

Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin verfügte der Antragsgegner über ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von rund 5.000 Euro. Andere schwerwiegende Belastungen waren nicht dargelegt. Unter diesen Voraussetzungen kam aus Sicht des Senats zur Sicherung ihres späteren Anspruchs ein Abfindungsverlangen gegen ihn in Betracht, gegebenenfalls mit Ratenzahlung. Der Beschluss setzte allerdings weder eine konkrete Abfindung fest noch verurteilte er den Antragsgegner zur Zahlung eines bestimmten Betrags. Die Möglichkeit war vielmehr ein Gesichtspunkt bei der Prüfung grober Unbilligkeit. Weil das Gesetz das erkannte Risiko durch solche Instrumente minderte und der konkrete Vortrag keine unüberwindbare Sicherungslücke belegte, blieb es bei der Durchführung des bereits angeordneten Versorgungsausgleichs.

Der ursprüngliche Tenor durfte den späteren Anspruch nicht ausschließen

Mit ihrem Hilfsantrag traf die Antragstellerin hingegen einen tatsächlichen Widerspruch der erstinstanzlichen Entscheidung. In den Gründen hatte das Amtsgericht sie wegen der Schweizer Rechte auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Zugleich besagte die fünfte Tenorziffer, dass außerhalb des durchgeführten Ausgleichs kein weiterer Versorgungsausgleich stattfinden solle. Beide Aussagen passten nicht zusammen. Die fehlende Ausgleichsreife rechtfertigte zwar, die ausländischen Anrechte bei der Scheidung zunächst nicht zu teilen. Sie bedeutete aber gerade nicht, dass daraus später keinerlei Ausgleich mehr folgen konnte. Der Senat ersetzte deshalb die missverständliche Ausschlussregelung durch den ausdrücklichen Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich der Schweizer Anwartschaften.

Kosten und Reichweite des Beschlusses

Das Beschwerdeverfahren blieb gerichtskostenfrei, weil diese Kosten ohne die widersprüchliche amtsgerichtliche Entscheidung nicht entstanden wären. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten fand nicht statt. Den Verfahrenswert setzte der Senat auf den gesetzlichen Mindestwert von 1.000 Euro fest und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Der Erfolg der Ehefrau bestand somit in der Klarstellung des vorbehaltenen Ausgleichs. Ihre Forderung nach Ausschluss der Teilung ihrer eigenen Rechte blieb zurückgewiesen; über Umfang und Voraussetzungen einer späteren konkreten Zahlung wurde nicht entschieden. Die Beschwerde änderte damit ausschließlich die fünfte Ziffer des erstinstanzlichen Entscheidungsausspruchs.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei ausländischen Versorgungsanrechten sollten Entscheidungstenor und Begründung sorgfältig aufeinander abgestimmt sein. Ein fehlender Wertausgleich bei der Scheidung darf nicht versehentlich als endgültiger Anspruchsausschluss formuliert werden. Für den Einwand grober Unbilligkeit reicht die abstrakte Unsicherheit eines späteren Ausgleichs regelmäßig nicht aus, wie dieser Fall zeigt. Relevant sind auch konkrete Sicherungsmöglichkeiten, Einkommensverhältnisse und Belastungen. Ein möglicher Abfindungsanspruch muss eigenständig geprüft werden; der bloße Hinweis darauf ersetzt noch keinen Zahlungstitel.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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