Strafrecht
Pflichtverteidigerwechsel: Einvernehmen, Gebührenverzicht und ein konkreter Interessenkonflikt
Eine Angeklagte beantragte im laufenden Strafverfahren, die Bestellung ihres bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und stattdessen einen von ihr bereits als Wahlverteidiger beauftragten Rechtsanwalt beizuordnen. Hilfsweise wollte sie dessen Bestellung als weiteren Verteidiger erreichen. Der Vorsitzende der zuständigen Strafkammer lehnte beide Anträge ab. Die Ablehnung erging am 8. September 2016. Nach der Beschwerde vom 12. September half der Vorsitzende am folgenden Tag nicht ab und legte die Sache vor. Auf ihre Beschwerde hob das Oberlandesgericht Naumburg den Beschluss auf, entpflichtete den bisherigen Rechtsanwalt und bestellte den gewünschten neuen Verteidiger. Der Senat stützte das Ergebnis auf die Voraussetzungen eines einvernehmlichen Wechsels ohne Verfahrensverzögerung oder zusätzliche Staatskosten. Darüber hinaus sah er in einem konkret beschriebenen Interessenkonflikt einen weiteren Grund für den Austausch. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trug die Landeskasse.
Redaktioneller Kernsatz
Pflichtverteidigerwechsel: Einvernehmen, Gebührenverzicht und ein konkreter Interessenkonflikt
Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Oberlandesgericht ordnete einen anderen Pflichtverteidiger bei
Beide Anwälte waren mit dem Wechsel einverstanden
Der bisherige Pflichtverteidiger hatte selbst Anfang August 2016 um eine einvernehmliche Rücknahme seiner Beiordnung gebeten. Er erklärte, die hierfür maßgeblichen Gründe wegen des bestehenden Beiordnungsverhältnisses nicht offenlegen zu können. Zugleich teilte er mit, die Angeklagte habe dem neuen Rechtsanwalt bereits ein Wahlmandat erteilt. Dieser werde das Mandat im erreichten Verfahrensstand übernehmen und sich rechtzeitig bis zur nächsten Verfahrensfortsetzung einarbeiten. Einen Tag später bestätigte der neue Anwalt das Einvernehmen und die rechtzeitige Einarbeitung. Nach der vom Senat übernommenen Würdigung war damit ein nahtloser Übergang ohne Verzögerung gesichert. Es ging folglich nicht um einen einseitig gegen den Willen des bisherigen Verteidigers erzwungenen Austausch unmittelbar vor einem unvorbereiteten neuen Verfahrensbeginn.
Kostenneutralität war eine eigenständige Voraussetzung
Nach dem im Beschluss genannten Maßstab kann ein Pflichtverteidiger ausnahmsweise ausgewechselt werden, wenn der bisherige Verteidiger zustimmt und weder eine Verzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse entstehen. Das Einvernehmen allein genügte somit nicht. Für die Kostenfrage war die Erklärung des neuen Verteidigers maßgeblich, auf diejenigen Gebühren und Kosten zu verzichten, die der Staatskasse durch die bisherige Pflichtverteidigung bereits entstanden waren. Dadurch sollten doppelte Belastungen vermieden werden. Der Verzicht war auf den Wechsel zugeschnitten: Er sollte sicherstellen, dass der gewünschte Austausch die Staatskasse nicht schlechter stellte, obwohl ein weiterer Rechtsanwalt mit dem Verfahren befasst wurde. Die Voraussetzung betraf damit die Finanzierung der Verteidigung unabhängig von der rechtzeitigen fachlichen Einarbeitung.
Ein zunächst zurückgenommener Verzicht wurde erneut erklärt
Der neue Verteidiger hatte seinen Gebührenverzicht zunächst im August abgegeben, ihn wenige Tage später jedoch zurückgenommen. Im September erneuerte er die Erklärung mit seiner Beschwerdebegründung. Deshalb musste der Senat nicht entscheiden, ob die zwischenzeitliche Rücknahme überhaupt rechtlich zulässig oder wirksam gewesen war. Für die Beschwerdeentscheidung lag erneut eine Verzichtserklärung vor. Der Beschluss knüpft insoweit an den Stand des Rechtsmittelverfahrens an. Er rechtfertigt den Wechsel nicht allein durch eine frühere, später möglicherweise entfallene Zusage. Die erneute Erklärung beseitigte vielmehr den Anlass, die komplizierte Frage der Bindung an den ersten Verzicht abschließend zu klären. Darauf hatte bereits die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme hingewiesen.
Der Verzicht gegenüber der Staatskasse wurde als zulässig behandelt
Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Erklärung war in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Gegen sie wurde insbesondere § 49b Absatz 1 Satz 1 BRAO angeführt. Nach der im Beschluss wiedergegebenen und im Ergebnis übernommenen Begründung greift dessen Zweck, Preiswettbewerb um Mandate zu verhindern, hier jedoch nicht in derselben Weise. Der Wechsel setzte gerade das Einverständnis beider beteiligter Anwälte voraus. Außerdem wurde zwischen einer vertraglichen Gebührenvereinbarung und einem Verzicht gegenüber der Staatskasse unterschieden. Auf dieser Grundlage war der Gebührenverzicht geeignet, Mehrkosten auszuschließen. Der Senat schloss sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis an. Eine umfassende Entscheidung über sämtliche denkbaren Verzichtsvereinbarungen in anderen Mandatskonstellationen enthält der Beschluss damit nicht.
Daneben bestand ein Konflikt zwischen Verteidigung und Gläubigervertretung
Selbst wenn der Austausch wegen fehlender Kostenneutralität nicht zulässig gewesen wäre, hielt der Senat ihn aus einem weiteren Grund für geboten. Der bisherige Rechtsanwalt hatte für eine andere Gesellschaft Forderungen zur Insolvenztabelle einer GmbH angemeldet. Zugleich verteidigte er die Angeklagte, die früher Geschäftsführerin dieser insolventen GmbH gewesen war. In einem weiteren Verfahren machte der Insolvenzverwalter nun Ansprüche gegen sie wegen verspäteter Insolvenzanmeldung geltend. Diese Verbindung unterschied den Fall von einer nur abstrakten Möglichkeit gegenläufiger Interessen. Der Anwalt trat einerseits für eine Insolvenzgläubigerin auf und sollte andererseits die ehemalige Geschäftsführerin verteidigen, gegen die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Insolvenzgeschehen erhoben wurden. Darin sah der Senat konkrete Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt.
Der Konflikt war nicht mit bloßer Unzufriedenheit gleichzusetzen
Die Generalstaatsanwaltschaft hatte erläutert, dass ein konkret hervorgetretener Interessenkonflikt eine Verteidigerbestellung verhindern oder deren Aufhebung rechtfertigen kann. Daneben stand die Frage, ob das Vertrauensverhältnis nachhaltig und endgültig erschüttert war. Ob die ablehnende Einschätzung des Strafkammervorsitzenden hierzu innerhalb seines Beurteilungsspielraums lag, musste für das Ergebnis nicht abschließend geklärt werden. Der Senat benannte die Überschneidung der Mandate jedoch ausdrücklich als zusätzlichen Austauschgrund. Die Entscheidung beruht deshalb nicht lediglich auf dem Wunsch der Angeklagten, von einer anderen Person verteidigt zu werden. Sie verbindet den einvernehmlichen, organisatorisch abgesicherten Wechsel mit einer konkret greifbaren problematischen Doppelrolle des bisherigen Verteidigers.
Der Austausch ersetzte die bisherige Beiordnung
Im Ergebnis wurde die Bestellung des bisherigen Verteidigers aufgehoben und der gewünschte Rechtsanwalt an seiner Stelle beigeordnet. Eine zusätzliche Bestellung neben dem bisherigen Anwalt war damit nicht erforderlich. Die Landeskasse musste neben den Verfahrenskosten auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Beschwerdeverfahren tragen. Über den Tatvorwurf oder die spätere Sachentscheidung im Strafverfahren traf der Beschluss keine Aussage.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Ein Antrag auf Pflichtverteidigerwechsel sollte Zustimmung, rechtzeitige Einarbeitung und Kostenfolgen konkret belegen. Unklare oder wechselnde Erklärungen zu Gebühren können vermeidbare Streitpunkte schaffen. Bestehen zudem andere Mandate des bisherigen Verteidigers im selben wirtschaftlichen Umfeld, muss deren mögliche Gegenläufigkeit gesondert geprüft werden. Der Fall zeigt, dass ein konkret hervortretender Interessenkonflikt über allgemeine Unzufriedenheit hinausgeht. Die hier wiedergegebenen Voraussetzungen und Normbezüge betreffen die Entscheidung von 2016 und bedürfen bei heutigen Verfahren eines aktuellen Abgleichs.