Zivilrecht
Grundbuchberichtigung nach Erbfolge: Einfacher DDR-Eigentumsverzicht genügte nicht
Eine Beteiligte wandte sich dagegen, als Eigentümerin in Erbengemeinschaft in das Grundbuch aufgenommen worden zu sein. Die Eintragung war am 9. November 2015 auf Antrag eines anderen Miterben erfolgt und beruhte auf Erbscheinen aus den Jahren 1990 und 2007. Die Beteiligte machte geltend, bereits 1985 auf ihre Rechte an dem Grundstück verzichtet zu haben. Außerdem habe sie selbst keinen Berichtigungsantrag gestellt und ihren Bruder nicht bevollmächtigt. Das Oberlandesgericht Naumburg wies ihre Beschwerde zurück. Weder war für die Berichtigung ein eigener Antrag jedes einzelnen Miterben erforderlich noch ließ sich ein wirksamer Eigentumsverzicht nach dem damals maßgeblichen DDR-Recht feststellen. Die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch lagen deshalb nicht vor.
Redaktioneller Kernsatz
Grundbuchberichtigung nach Erbfolge: Einfacher DDR-Eigentumsverzicht genügte nicht
Redaktionelle Zusammenfassung · 800 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die eingetragene Miterbin verlangte eine Korrektur
Die Einwendungen betrafen den Antrag und die Eigentümerstellung
Im Grundbuch waren mehrere Personen als Eigentümer in Erbengemeinschaft verzeichnet; die Beschwerdeführerin gehörte mit zwei weiteren Personen zugleich einer Untererbengemeinschaft an. Sie beanstandete zunächst, dass einige der genannten Eigentümer bereits verstorben seien. Das Grundbuchamt erklärte hierzu, deren Erben hätten bisher nicht ermittelt werden können; entsprechende Erbnachweise lägen nicht vor. Daneben verwies die Beteiligte auf eine beim Rat der Gemeinde abgegebene Erklärung. Sie habe auf Aufforderung eines staatlichen Organs freiwillig einem Übergang in Volkseigentum zugestimmt. Nach ihrer Vorstellung konnten die späteren Erbscheine das betreffende Grundstück deshalb nicht mehr erfassen. Das Grundbuchamt sah dagegen weder die erforderliche Form noch eine staatliche Genehmigung des behaupteten Verzichts als nachgewiesen an.
Das Rechtsmittel konnte nur auf einen Amtswiderspruch zielen
Die Beteiligte hielt die Antwort des Grundbuchamts für unzureichend und erhob erneut Einwendungen gegen ihre Eintragung. Das Amt legte dieses Schreiben als Rechtsmittel mit dem Ziel aus, einen Widerspruch von Amts wegen einzutragen. Das Oberlandesgericht bestätigte diese verfahrensrechtliche Einordnung. Nach § 71 Absatz 2 Satz 2 GBO war die Beschwerde gegen die bereits vollzogene Eintragung nur in diesem beschränkten Umfang statthaft. Die Beteiligte war auch beschwerdeberechtigt, weil der begehrte Widerspruch zu ihren Gunsten zu buchen gewesen wäre, wenn ihre Darstellung der Unrichtigkeit zutraf. Das Gericht wies das Rechtsmittel daher nicht als unzulässig zurück, sondern prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser besonderen grundbuchrechtlichen Korrektur vorlagen.
Gesetzesverletzung und Unrichtigkeit waren beide zu prüfen
Ein Amtswiderspruch nach § 53 Absatz 1 Satz 1 GBO setzt voraus, dass das Grundbuchamt bei der Eintragung gesetzliche Vorschriften verletzt hat und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist. Es genügte also nicht, dass die Betroffene die Eintragung nicht wünschte oder sich selbst nicht mehr als Berechtigte ansah. Der Senat untersuchte sowohl das Verfahren der Berichtigung als auch den behaupteten Verlust ihrer Eigentumsstellung. Er konnte keine Gesetzesverletzung im Eintragungsverfahren feststellen. Ebenso wenig war eine durch die angegriffene Eintragung verursachte Unrichtigkeit glaubhaft gemacht. Die Erbscheine bildeten die Grundlage der Berichtigung; die dagegen angeführten persönlichen Einwendungen mussten sich an den gesetzlichen Anforderungen für einen wirksamen Rechtsverlust messen lassen.
Ein Miterbe durfte den Berichtigungsantrag stellen
Formell reichte der Antrag eines einzigen Miterben aus. Das Grundbuchamt hatte die Eigentümerberichtigung auf dessen Antrag und unter Vorlage der erforderlichen Erbnachweise vorgenommen. Eine zusätzliche Antragstellung aller weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft war nicht notwendig. Der Senat hob hervor, dass dies erst recht im Zusammenhang mit einem Verfahren des Grundbuchberichtigungszwangs nach §§ 82 ff. GBO galt. Der Einwand, die Beteiligte habe weder selbst unterschrieben noch ihren Bruder zur Antragstellung bevollmächtigt, stellte die Rechtmäßigkeit der Eintragung daher nicht infrage. Maßgeblich war die eigenständige Antragsberechtigung des anderen Miterben. Seine Antragstellung beruhte nicht darauf, dass er zugleich rechtsgeschäftlich für sämtliche übrigen Erben auftreten musste.
Der behauptete Verzicht war nach dem Recht von 1985 zu beurteilen
Für die Erklärung vom 19. Oktober 1985 verwies der Senat über Art. 233 § 2 EGBGB auf § 310 ZGB-DDR. Danach konnte ein Grundstückseigentümer sein Eigentum nicht schon durch eine beliebige schriftliche Willensäußerung aufgeben. Erforderlich war eine Erklärung gegenüber dem zuständigen staatlichen Organ in beglaubigter Form oder zu Protokoll. Zusätzlich musste der Verzicht staatlich genehmigt werden. Das Gericht stellte deshalb nicht allein darauf ab, ob die Beteiligte damals subjektiv auf ihre Rechte verzichten wollte. Entscheidend war, ob dieser Wille in der gesetzlich vorgesehenen Form erklärt und durch die erforderliche Genehmigung ergänzt worden war. Der spätere Grundbuchstreit musste die Wirksamkeit des damaligen Vorgangs anhand dieser Voraussetzungen beurteilen.
Das einfache Schreiben erfüllte die Anforderungen nicht
Das vorhandene Schreiben vom Oktober 1985 enthielt keine Erklärung in beglaubigter Form. Auch ein Verzicht zu Protokoll des zuständigen Organs, also durch beurkundete Niederschrift, war nicht erfolgt. Schließlich konnte keine staatliche Genehmigung festgestellt werden. Damit fehlten mehrere Voraussetzungen eines wirksamen Eigentumsverzichts. Die bloße Unterschrift unter eine private schriftliche Erklärung ersetzte weder die vorgeschriebene besondere Form noch die Genehmigung. Bereits diese Mängel trugen das Ergebnis des Senats. Das Grundbuchamt hatte zusätzlich auf die fehlende Eintragung eines Übergangs in Volkseigentum hingewiesen; der Senat begründete die Unwirksamkeit konkret mit Formmangel und nicht feststellbarer Genehmigung. Die Behauptung eines früheren Verzichts konnte deshalb die nun erfolgte Eintragung nicht als unrichtig erscheinen lassen.
Ergebnis und Grenzen der Entscheidung
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Beteiligte trug die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Gegenstandswert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss erklärt nicht, dass die Erbfolge nach sämtlichen ebenfalls eingetragenen verstorbenen Personen abschließend aufgeklärt sei. Er entscheidet vielmehr über den verlangten Amtswiderspruch gegen die konkrete Eintragung der Beteiligten. Für dessen Begründung fehlten sowohl ein Verfahrensfehler als auch eine glaubhaft gemachte Unrichtigkeit infolge eines wirksamen früheren Eigentumsverzichts.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei historischen Grundstückserklärungen sollten der Wortlaut, die damalige Form, die Zuständigkeit des entgegennehmenden Organs und eine mögliche Genehmigung getrennt geprüft werden. Die Erinnerung an einen Verzicht ersetzt die hierfür erforderlichen Nachweise nicht. Zugleich ist bei einer Grundbuchbeschwerde zunächst das zulässige Rechtsschutzziel zu bestimmen. Gegen eine bereits vollzogene Eintragung bestehen andere Möglichkeiten als gegen die Ablehnung eines Antrags. Die fehlende persönliche Zustimmung eines Miterben macht eine durch einen anderen Miterben beantragte Berichtigung nicht automatisch fehlerhaft.