Zivilrecht

CGZP-Nachforderungen: Geschäftsführer haftete nicht persönlich für rückständige Sozialversicherungsbeiträge

Das Oberlandesgericht Naumburg hat die persönliche Schadensersatzhaftung des ehemaligen Geschäftsführers eines Zeitarbeitsunternehmens verneint. Die Gesellschaft hatte in den Jahren 2006 bis 2009 Arbeitnehmer überlassen und deren Löhne anhand von Tarifverträgen der CGZP berechnet. Diese sahen eine Abweichung vom grundsätzlich geschuldeten gleichen Entgelt vergleichbarer Beschäftigter im Entleiherbetrieb vor. Nach arbeitsgerichtlichen Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit ergaben sich rückwirkend höhere Entgelt- und Sozialversicherungsbeiträge. Die Deutsche Rentenversicherung führte ab Juli 2011 eine Betriebsprüfung durch und setzte im Oktober 2012 insgesamt 83.056,72 Euro an Nachforderungen gegenüber der Gesellschaft fest. Diese beantragte am 6. November 2012 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Verfahren wurde im Dezember eröffnet. Die klagende Einzugsstelle verlangte nun vom Geschäftsführer persönlich Ersatz der auf sie entfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Das Landgericht hatte ihn zu 21.124,73 Euro verurteilt und zusätzlich festgestellt, dass die Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stamme. Der Senat wies die Klage dagegen vollständig ab. Die Beitragsschuld der Gesellschaft und die persönliche deliktische Haftung ihres Geschäftsführers waren nach seiner Begründung getrennt zu prüfen. Aus dem Bestand der Nachforderung allein ergab sich letztere nicht.

Redaktioneller Kernsatz

CGZP-Nachforderungen: Geschäftsführer haftete nicht persönlich für rückständige Sozialversicherungsbeiträge

Redaktionelle Zusammenfassung · 801 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nachträgliche Beitragslast nach unwirksamen Tarifverträgen

Beitragsfälligkeit bedeutete noch keine vorsätzliche Vorenthaltung

Als Anspruchsgrundlage kamen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 und 2 StGB in Betracht. Für Arbeitnehmeranteile setzte die Haftung voraus, dass die Beiträge bei Fälligkeit pflichtwidrig vorenthalten worden waren. Der Senat stellte klar, dass die Beiträge sozialversicherungsrechtlich bereits in den jeweiligen Beschäftigungsmonaten fällig geworden waren. Der spätere Prüfbescheid schuf die Beitragspflicht nicht erst neu. Gleichwohl fehlten nach seiner Würdigung zunächst die tatsächliche Möglichkeit beziehungsweise Zumutbarkeit, die unbekannten Differenzbeträge zu entrichten. Das Unternehmen hatte die Beiträge auf Grundlage der damals zugrunde gelegten Tariflöhne abgeführt. Die rückwirkende Reichweite der Tarifunfähigkeit war nach der Bewertung des Gerichts erst durch die BAG-Beschlüsse vom 23. Mai 2012 geklärt worden. Der frühere Beschluss vom 14. Dezember 2010 vermittelte diese sichere Erkenntnis noch nicht. Auch eine Pressemitteilung der Sozialversicherungsträger aus März 2011 ersetzte die damals fehlende höchstrichterliche Klärung nicht. Der Senat zog hierzu insbesondere das BSG-Urteil vom 16. Dezember 2015, B 12 R 11/14 R, heran. Die bloße Möglichkeit einer Nachforderung unterschied er von sicherem Wissen über eine konkrete rechtliche und tatsächliche Zahlungspflicht.

Mitwirkung an der Betriebsprüfung durfte abgewartet werden

Für die Zeit nach Mai 2012 berücksichtigte das Gericht die bereits laufende Betriebsprüfung. Das Unternehmen hatte daran mitgewirkt, verliehene Stunden nach Arbeitnehmern und Entleihern zusammengefasst und Tätigkeiten Berufsgruppen zugeordnet. Soweit Entleiher keine Vergleichslöhne mitgeteilt hatten, nahm die Rentenversicherung eigene Durchschnittsberechnungen vor. Nach dieser Tatsachengrundlage musste die Gesellschaft vor Abschluss der Prüfung nicht zusätzlich selbst alle Differenzbeträge berechnen und parallel an die Einzugsstellen melden. Sie durfte das nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erwartete Prüfungsergebnis abwarten. Nachdem die Beitragshöhe feststand, fehlte nach Auffassung des Senats zunächst noch das Bewusstsein einer sofortigen Fälligkeit. Der Geschäftsführer ging davon aus, dass die im Bescheid bestimmte Zahlungsfrist den erstmaligen Fälligkeitszeitpunkt bezeichnete. Diese Annahme war objektiv falsch, wurde aber durch den Verzicht auf Säumniszuschläge und die Stellungnahme des Steuerberaters gestützt. An die im Prüfbescheid für dortige Verjährungsfragen vorgenommene Bewertung eines bedingten Vorsatzes sah sich das Zivilgericht nicht gebunden. Es hatte die Voraussetzungen des persönlichen Schadensersatzanspruchs eigenständig zu beurteilen.

Insolvenzlage und fehlende Rücklagen begründeten hier keine Haftung

Für den Zeitpunkt, zu dem der Geschäftsführer die Nachzahlung selbst als fällig ansah, stellte der Senat auf die bereits eingetretene Insolvenzlage und den rechtzeitig gestellten Eigenantrag ab. Nach seiner damaligen rechtlichen Beurteilung stand der Nichtabführung ein Rechtfertigungsgrund im Zusammenhang mit § 15a InsO zur Seite. Diesen ließ er nicht wegen früher unterlassener Rücklagenbildung entfallen. Eine solche Zurechnung hätte vorausgesetzt, dass der Geschäftsführer bei bestehender Handlungsmöglichkeit vorsätzlich keine Mittel für sicher erkannte spätere Beiträge zurückgehalten hatte. Ab der als entscheidend angesehenen Klärung im Mai 2012 waren ausreichende freie Mittel nicht feststellbar. Die Gesellschaft hatte 2012 Verlust erzielt; Gewinnausschüttungen waren nicht erfolgt. Der Senat lehnte es zudem ab, die für laufende vorhersehbare Arbeitnehmerbeiträge entwickelte Möglichkeit einer Kürzung von Nettolöhnen auf diese besondere rückwirkende Nachforderung zu übertragen. Gegenwärtige Beschäftigte hätten dadurch praktisch einen Kredit für lange zurückliegende Beitragszeiträume gewährt, ohne Aussicht auf zeitnahe Nachzahlung. Ebenso wenig hielt das Gericht es für geboten, Löhne zurückzuhalten und dadurch Insolvenzgeldleistungen auszulösen. Seine Beurteilung beruhte damit auf der außergewöhnlichen Entstehungs- und Erkenntnislage der Nachforderung.

Auch Arbeitgeberanteile und Feststellungsantrag scheiterten

Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge fehlten nach dem Urteil ebenfalls die Voraussetzungen des § 266a Abs. 2 StGB. Die ursprünglichen Angaben waren nicht in Kenntnis der Unwirksamkeit des Tarifwerks erfolgt. Später hatte der Geschäftsführer durch die Mitwirkung an der Rentenversicherungsprüfung jedenfalls annehmen dürfen, seine Informationspflichten erfüllt zu haben. Ein vorsätzliches pflichtwidriges Verschweigen gegenüber der Einzugsstelle war deshalb nicht nachgewiesen. Da der Zahlungsanspruch aus unerlaubter Handlung nicht bestand, scheiterte auch der darauf bezogene Feststellungsantrag. Ein Teilbetrag von 1.786,73 Euro war während des Rechtsstreits durch die Insolvenzquote ausgeglichen worden. Insoweit hatten die Parteien übereinstimmend Erledigung erklärt; der Senat bezog auch diesen Verfahrensanteil in seine Kostenentscheidung zulasten der Klägerin ein. Die Klägerin trägt die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil entlastet den Geschäftsführer aufgrund der konkret geprüften Voraussetzungen und enthält keinen allgemeinen Ausschluss persönlicher Haftung für Sozialversicherungsbeiträge in Unternehmenskrisen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Entscheidung verlangt eine genaue zeitliche Trennung zwischen Entstehung der Beitragsschuld, Kenntnis ihrer Grundlage, Kenntnis ihrer Höhe und tatsächlicher Zahlungsfähigkeit. Für die persönliche Haftung genügt eine spätere Nachforderung gegen die Gesellschaft nicht allein. Dokumentierte Mitwirkung an Prüfungen und eine nachvollziehbare Beratung zur Insolvenzlage waren hier wesentlich. Die besonderen historischen CGZP-Umstände sowie der damalige insolvenzrechtliche Bewertungsrahmen dürfen jedoch nicht ohne Prüfung auf heutige laufende Beitragspflichten übertragen werden.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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