Zivilrecht

Architektenhonorar nach freier Kündigung: Unvollständige Planung und nicht mehr erbrachte Leistungen getrennt abrechnen

Das Oberlandesgericht Naumburg sprach einem Ingenieur nach Beendigung eines Planungsvertrags 24.721,90 Euro Honorar zu. Damit erhöhte es den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag von 18.074,30 Euro, blieb jedoch unter den verlangten 34.246,05 Euro. Die Auftraggeberin hatte vollständige Klageabweisung begehrt. Sie beanstandete unvollständige und mangelhafte Planung, bestritt die Prüffähigkeit der Schlussrechnung und berief sich auf eine Kündigung aus wichtigem Grund. Der Senat sah dagegen nur eine freie Kündigung als gerechtfertigt an. Das hatte unterschiedliche Folgen für bereits bearbeitete und überhaupt noch nicht ausgeführte Leistungsteile. Der Vertrag von Januar 2012 betraf die Modernisierung eines Gebäudes zur gewerblichen Nutzung, unter anderem als Arztpraxis, sowie die Instandsetzung und den Ausbau des Kellers. Die Parteien hatten Leistungen entsprechend den Phasen eins bis fünf sowie Leistungen zu Wärmeschutz und Bauakustik vereinbart. Für die Honorarprüfung wandte das Gericht ausdrücklich die HOAI 2009 und das damals geltende Kündigungsrecht an.

Redaktioneller Kernsatz

Architektenhonorar nach freier Kündigung: Unvollständige Planung und nicht mehr erbrachte Leistungen getrennt abrechnen

Redaktionelle Zusammenfassung · 807 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Planer erhält nach Vertragsende 24.721,90 Euro

Vertragsauslegung war Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen

Ein zentraler Streitpunkt war der genaue Umfang des Auftrags. Das Landgericht hatte dem Sachverständigen bei dessen Bestimmung zu viel Spielraum gelassen. Der Senat betonte, dass das Gericht den Vertrag auslegen und das geschuldete Leistungssoll festlegen müsse. Der Sachverständige könne dann fachlich beurteilen, in welchem Umfang diese Leistungen erbracht worden seien. Aus dem konkreten Vertrag folgte eine Pflicht zur Planung der Beseitigung von Kellerfeuchtigkeit, weil dort Gewerberäume entstehen sollten. Dagegen waren die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises, ein Baugrundgutachten sowie Haustechnik und Elektroplanung nicht beauftragt. Die Auftraggeberin musste insoweit selbst mitwirken und weitere Unterlagen beschaffen. Auch die Ausführungsplanung der Leistungsphase fünf blieb vereinbart. Ein Schreiben, mit dem die Auftraggeberin nur noch Leistungen bis zur Genehmigungsplanung wünschte, war lediglich ein Angebot zur Vertragsänderung. Der Ingenieur hatte dieses nicht angenommen. Sein Schweigen führte deshalb weder zu einer einvernehmlichen Reduzierung noch ließ sich dem Schreiben eine wirksame Teilkündigung entnehmen.

Planungsmängel machten die Fortsetzung hier noch nicht unzumutbar

Die festgestellten Defizite begründeten nach der Gesamtwürdigung keinen wichtigen Kündigungsgrund. Ein verbindlicher Termin für bestimmte Planungsstände war nicht vereinbart. Die Leistungen konnten vor einem noch ungewissen Baubeginn grundsätzlich ergänzt und nachgebessert werden. Bei der angestrebten vollständig gewerblichen Nutzung bestanden zwar sanierungsrechtliche Hindernisse. Die Auftraggeberin hatte hierzu aber selbst einen ablehnenden Bescheid der Stadt erhalten, ohne den Ingenieur zu unterrichten und ihm eine entsprechende Anpassung der Planung zu ermöglichen. Auch seine unberechtigten Abschlagsforderungen führten nicht automatisch zu einer außerordentlichen Kündigung. Die Voraussetzungen dieser Abschläge waren nicht erfüllt, weil er die als vollständig abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht vertragsgemäß nachgewiesen hatte. Dennoch fehlte eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den beiderseitigen Aufgaben und den erforderlichen Nachbesserungen. Die Auftraggeberin verlangte teilweise Leistungen außerhalb des Vertragsumfangs und ging auf entsprechende Klarstellungsbitten nicht ausreichend ein. Der Senat sah daher keinen bewiesenen Umstand, der ihr eine Fortsetzung nach Klärung der Streitpunkte unzumutbar machte.

Vergütung durfte nicht pauschal über alle Positionen gekürzt werden

Für die bereits bearbeiteten Leistungsphasen eins bis vier legte das Gericht die sachverständig festgestellten verwertbaren Anteile zugrunde. Von insgesamt 27 Honorarprozentpunkten waren danach 14,25 verdient. Die Einwände gegen diese Einzelbewertungen waren nicht substantiiert. Das Landgericht hatte die daraus gebildete Kürzungsquote jedoch auf weitere Positionen übertragen, die überhaupt noch nicht erbracht worden waren. Das war nach Auffassung des Senats falsch. Wärmeschutz, Bauakustik und Leistungsphase fünf waren gesondert als kündigungsbedingt nicht ausgeführte Leistungen abzurechnen. Für diese blieb bei der freien Kündigung der vereinbarte Vergütungsanspruch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen bestehen. Abzuziehen waren die hierzu angegebenen Einsparungen von 475 Euro, 950 Euro und 2.300 Euro. Einen höheren Ersparnisumfang hatte die Auftraggeberin nicht erheblich dargelegt. Die Mängel bereits erbrachter Planung rechtfertigten keinen vorsorglichen Abschlag auf andere Leistungen, die wegen der Kündigung gar nicht mehr zur Ausführung kamen. Auf dieser getrennten Grundlage bezifferte der Senat den Gesamtanspruch auf 24.721,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer.

Prüffähigkeit war von sachlicher Richtigkeit zu unterscheiden

Die Schlussrechnung war nach Auffassung des Gerichts prüffähig und der verbleibende Anspruch fällig. Nach dem hier angewandten alten Honorarrecht verlangte der Senat keine förmliche Abnahme, sondern stellte auf die Verwertbarkeit und Abnahmefähigkeit der erbrachten Teile ab. Die Auftraggeberin hatte zudem erst im Prozess Einwände gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung erhoben. Die vom Gericht zugrunde gelegte Beanstandungsfrist war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Frühere Einwände gegen Abschlagsrechnungen ersetzten keine angepasste Reaktion auf die abschließende Abrechnung. Unabhängig davon betrafen wesentliche Beanstandungen die inhaltliche Richtigkeit, etwa die Verwendung einer Kostenschätzung statt einer Kostenberechnung. Eine Rechnung kann jedoch überprüfbar sein, obwohl einzelne Ansätze sachlich bestritten werden. Hier gestattete der Vertrag eine Kostenschätzung, wenn bei Vertragsende aus nicht vom Planer zu vertretenden Gründen noch keine Kostenberechnung vorlag. Erforderliche Grundlagen fehlten gerade wegen unterbliebener Mitwirkung der Auftraggeberin.

Planungsunterlagen blieben für das konkrete Vorhaben nutzbar

Die Unterlagen waren teilweise mit einem Hinweis versehen, sie dürften nicht weiterverwendet werden. Daraus folgte nach der Vertragsauslegung des Senats kein Verlust ihres Werts. Auch bei der Beauftragung einzelner Planungsphasen war die Verwendung für die Fortsetzung des konkreten Bauvorhabens mitgestattet. Andernfalls würde die Teilbeauftragung ihren praktischen Zweck verfehlen. Ein späterer einseitiger Vorbehalt konnte diese Gestattung nicht beseitigen. Weitergehendes Honorar erhielt der Ingenieur dagegen nicht, weil seine bereits erbrachten Leistungen nachweislich unvollständig waren und seine Schlussabrechnung keine zusätzlichen noch ausstehenden Positionen auswies. Die Berufung der Auftraggeberin hatte lediglich bei einem kurzen Teil des geltend gemachten Zinszeitraums Erfolg. Die Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Für die Abrechnung nach einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zeigt der Fall die Bedeutung einer sauberen Trennung: Was war konkret beauftragt, was wurde mangelhaft oder nur teilweise bearbeitet und was blieb allein wegen der Kündigung unausgeführt? Diese Fragen benötigen unterschiedliche Nachweise und Berechnungen. Ebenso sollten Bauherren Beanstandungen präzise auf das vereinbarte Leistungssoll beziehen und eigene Mitwirkung dokumentieren. Die Entscheidung betrifft einen Altvertrag und lässt sich hinsichtlich Honorarrecht und Fälligkeit nicht ungeprüft auf heutige Verträge übertragen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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