Zivilrecht
Gepfändete Eigentümergrundschuld: Einziehungsbefugnis ist noch kein Erwerb des Vollrechts
Eine Beteiligte beantragte die Eintragung der Abtretung zweier Eigentümergrundschulden. Das Grundbuchamt meinte, die Rechte seien ihr bereits zuvor übertragen worden, und verlangte hinsichtlich eines verbleibenden Teilbetrags eine gesonderte Bewilligung. Das Oberlandesgericht Naumburg hob die entsprechende Zwischenverfügung auf. Die frühere Abtretung hatte lediglich die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erlangte Rechtsposition erfasst. Damit war die Beteiligte noch nicht Inhaberin der Grundschulden selbst geworden. Sie durfte anschließend mit dem Berechtigten die Abtretung des Vollrechts vereinbaren und deren Eintragung beantragen. Der Unterschied zwischen einer Befugnis zur Einziehung und dem Recht selbst war deshalb für die weitere grundbuchrechtliche Behandlung entscheidend.
Redaktioneller Kernsatz
Gepfändete Eigentümergrundschuld: Einziehungsbefugnis ist noch kein Erwerb des Vollrechts
Redaktionelle Zusammenfassung · 802 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Das Grundbuchamt hatte zwei verschiedene Rechtspositionen gleichgesetzt
Die Grundschulden waren zuvor teilweise gepfändet worden
Im Grundbuch bestanden eine Eigentümergrundschuld über 22.672 Euro ohne Zinsen und eine weitere über 300.000 Euro mit Zinsen. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus dem Januar 2014 erfasste unter anderem die erste Grundschuld und einen Teilbetrag von 100.000 Euro der zweiten. Die betreffenden Rechte wurden der damaligen Vollstreckungsgläubigerin zur Einziehung überwiesen. Im Februar 2015 trug das Grundbuchamt hierzu Pfändungsvermerke sowie Vermerke über eine Abtretung an die spätere Antragstellerin ein. Im April 2015 wurde aufgrund eines Übertragungsvertrages ein neuer Grundstückseigentümer eingetragen. Mit diesem vereinbarte die Antragstellerin anschließend im Juni 2015 die Abtretung der Grundschulden. Sie wollte nun den vollständigen dinglichen Rechtserwerb im Grundbuch nachvollziehen lassen.
Der neue Eintragungsantrag verband mehrere Schritte
Mit dem Antrag vom Juni 2015 legte die Antragstellerin die Abtretungserklärung des neuen Berechtigten, Löschungsbewilligungen und Löschungsanträge zu den Pfändungsvermerken sowie Grundschuldbriefe vor. Die Anträge sollten nur gemeinsam vollzogen werden. Das Grundbuchamt hielt dem entgegen, die Grundschuld über 22.672 Euro sei bereits an die Antragstellerin abgetreten und die Übertragung eingetragen. Dasselbe gelte für den gepfändeten Teilbetrag von 100.000 Euro der weiteren Grundschuld. Wollte die Antragstellerin zusätzlich deren nicht gepfändeten Rest von 200.000 Euro erwerben, müsse sie hierfür noch eine gesonderte notariell beglaubigte Bewilligung einreichen. Diese Sichtweise setzte voraus, dass die frühere Übertragung der Vollstreckungsrechte bereits eine entsprechende Teilabtretung der Grundschulden selbst bewirkt hatte.
Die Antragstellerin hatte zunächst Forderung und Vollstreckungsrechte erworben
Dem widersprach die Beteiligte. Nach ihrer Darstellung war Gegenstand des früheren Vertrags eine Schadensersatzforderung samt Nebenrechten gewesen. Zu diesen Nebenrechten gehörten die aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss folgenden Rechte. Sie habe damit das Pfändungsrecht beziehungsweise die Einziehungsposition erworben, nicht aber das Vollrecht an den Grundschulden. Der Senat bestätigte diesen Ausgangspunkt anhand des Abtretungsvertrags vom April 2014 und dessen Anlage. Die ursprüngliche Vollstreckungsgläubigerin konnte der Antragstellerin keine weitergehende Rechtsposition verschaffen, als sie selbst innehatte. Die zentrale Frage war deshalb nicht, ob überhaupt eine Abtretung stattgefunden hatte. Zu klären war vielmehr, welche Rechtsposition durch diesen konkreten Vertrag tatsächlich weitergegeben worden war.
Überweisung zur Einziehung lässt das gepfändete Recht nicht selbst übergehen
Der Senat erläuterte den begrenzten Inhalt einer Überweisung zur Einziehung. Sie ermächtigt den Gläubiger, den Grundschuldanspruch einzuziehen und sich auf diese Weise zu befriedigen. Dazu kann auch die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück gehören. Die Befugnis verschafft ihm aber lediglich die Kompetenz, die Leistung zu verlangen, die dem Schuldner zustünde. Das gepfändete Recht selbst wird dadurch nicht auf ihn übertragen. Insoweit unterscheidet sich die Überweisung zur Einziehung von einer Überweisung an Zahlungs statt. Da die ursprüngliche Gläubigerin nur die Einziehungsbefugnis erlangt hatte, konnte auch ihre spätere Abtretung lediglich diese begrenzte Position weitergeben. Die frühere Eintragung durfte daher nicht ohne weitere Prüfung als Beleg eines vollständigen Grundschulderwerbs verstanden werden.
Der spätere Erwerb des Vollrechts blieb möglich
Nachdem die Einziehungsposition auf die Antragstellerin übergegangen war, konnte sie zusätzlich mit dem Grundstückseigentümer und Inhaber der Eigentümergrundschuld die Abtretung des Vollrechts vereinbaren. Genau diesem Zweck diente der Vertrag vom Juni 2015. Der beantragten Eintragung stand somit nicht entgegen, dass bereits ein Abtretungsvermerk aus dem früheren Vorgang vorhanden war. Beide Übertragungsvorgänge hatten unterschiedliche Gegenstände. Das galt sowohl für die Grundschuld über 22.672 Euro als auch für die weitere Grundschuld über 300.000 Euro. Auch deren gepfändeter Teilbetrag von 100.000 Euro war durch die frühere Abtretung noch nicht als Vollrecht auf die Beteiligte übergegangen. Eine Aufteilung in einen bereits erworbenen Teil und einen nun gesondert zu bewilligenden Rest war deshalb unzutreffend.
Die zusätzliche Bewilligung für 200.000 Euro durfte nicht verlangt werden
Aus demselben Grund konnte das Grundbuchamt keine gesonderte Erklärung ausschließlich über den nicht gepfändeten Teilbetrag von 200.000 Euro verlangen. Die verlangte zusätzliche Urkunde beruhte auf der falschen Annahme eines früheren Teilrechtserwerbs. Der Senat stellte dabei die allgemeinen Formanforderungen der Grundbuchordnung nicht infrage. Er verwies ausdrücklich darauf, dass Eintragungsbewilligungen und sonstige erforderliche Erklärungen grundsätzlich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen sind. Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO setzt jedoch ein tatsächlich bestehendes Eintragungshindernis voraus. An den konkret benannten Hindernissen fehlte es hier. Die gerichtliche Korrektur betraf daher die inhaltliche Beurteilung des vorangegangenen Erwerbs, nicht einen Verzicht auf erforderliche Nachweise.
Über die Klarheit älterer Vermerke wurde nicht entschieden
Die Beteiligte hatte außerdem einen Amtswiderspruch gegen die früheren Abtretungsvermerke verlangt. Dessen Ablehnung war jedoch nicht mit einer eigenen Beschwerde angegriffen und deshalb nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats. Ob die alten Vermerke hinreichend deutlich nur Pfand- oder Einziehungsrechte auswiesen, blieb offen. Das Grundbuchamt durfte den Vollzug des neuen Antrags nicht aus den aufgehobenen Gründen verweigern. Eine Kostenentscheidung war wegen des Beschwerdeerfolgs nicht veranlasst; der Gegenstandswert betrug 322.672 Euro. Der Beschluss ordnete damit die weitere Bearbeitung an, ohne sämtliche denkbaren Grundbuchfragen abschließend zu beantworten.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei gepfändeten Grundpfandrechten müssen Vollrecht, Pfändungspfandrecht und Einziehungsbefugnis sauber auseinandergehalten werden. Der Wortlaut einer früheren Abtretung und des Pfändungsbeschlusses bestimmt, was tatsächlich übertragen werden konnte. Ein Grundbuchvermerk allein ersetzt diese Prüfung nicht. Für spätere Eintragungsanträge sollten deshalb die einzelnen Erwerbsschritte und ihr jeweiliger Gegenstand nachvollziehbar dargestellt werden. Außerdem sind unterschiedliche Rechtsschutzziele getrennt zu verfolgen: Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung erfasst nicht automatisch die Ablehnung eines zusätzlich verlangten Amtswiderspruchs.