Zivilrecht
Rechtsschutz für Notarklage: Anwaltsschreiben wirkte auch ohne diese Überschrift als Stichentscheid
Das Oberlandesgericht Naumburg verpflichtete einen Rechtsschutzversicherer, für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen einen Notar Versicherungsschutz zu gewähren. Der Versicherer hatte die Deckung wegen angeblicher Verjährung abgelehnt. Das anschließende Anwaltsschreiben wertete der Senat als bindenden Stichentscheid, obwohl es nicht ausdrücklich so bezeichnet war. Maßgeblich waren Inhalt, Zusammenhang und erkennbare abschließende Reaktion auf den Ablehnungsgrund. Die Klägerin gewann damit den Deckungsstreit weitgehend. Ihre zusätzlichen Zahlungs- und Freistellungsbegehren für anwaltliche Kosten blieben jedoch erfolglos. Das Urteil stellte weder eine Haftung des Notars noch die endgültige Unverjährtheit der gegen ihn geplanten Forderung fest; es entschied über den Versicherungsschutz und die geltend gemachten Kostenpositionen.
Redaktioneller Kernsatz
Rechtsschutz für Notarklage: Anwaltsschreiben wirkte auch ohne diese Überschrift als Stichentscheid
Redaktionelle Zusammenfassung · 815 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Der Versicherer musste die geplante Klage gegen den Notar decken
Der Wohnungskauf hatte bereits mehrere Verfahren ausgelöst
Die Klägerin kaufte 2008 eine Wohnung für rund 99.068 Euro. Der Notar beurkundete, obwohl die gesetzlich vorgesehene zweiwöchige Überlegungsfrist nicht eingehalten war. Die Urkunde hielt fest, dass die Käuferin nach Belehrung dennoch sofort beurkunden lassen wollte, weil sie eine anderweitige Veräußerung befürchtete. Sie finanzierte Kauf und Nebenkosten durch Bankdarlehen. Später erstritt sie gegen die Verkäuferin ein Urteil auf Rückabwicklung, konnte aber wegen deren Vermögenslage nicht ohne Weiteres erfolgreich vollstrecken. Zusätzlich verfolgte sie einen Anfechtungsanspruch gegen eine Gesellschaft, auf die Wohnungsbestand übertragen worden war. Diese Klage nahm sie nach einer ungünstigen Entwicklung in einem Parallelverfahren zurück. Anfang 2015 verlangte sie schließlich Rechtsschutz für ein Vorgehen gegen den beurkundenden Notar.
Die Ablehnung stützte sich auf eine verkürzte Verjährungsbetrachtung
Der Versicherer meinte, die Notaransprüche seien bereits Ende 2011 verjährt, weil die Klägerin seit der Beurkundung die Nichteinhaltung der Frist gekannt habe. Zugleich wies er auf die Möglichkeit eines anwaltlichen Stichentscheids hin. Der Anwalt widersprach und erläuterte insbesondere die Bedeutung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten. Bei einer fahrlässigen notariellen Amtspflichtverletzung komme es für den Verjährungsbeginn auch darauf an, wann das Fehlen solcher Möglichkeiten bekannt geworden sei. Er verwies auf Ansprüche gegen die Verkäuferin und die weitere Gesellschaft. Falls der Versicherer bei seiner Ablehnung bleibe, werde er zur Deckungsklage raten. Das Landgericht sah darin zunächst keinen Stichentscheid und wies die Klage ab. Die Berufung führte hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes zur Änderung.
Ein Stichentscheid benötigt keine bestimmte Bezeichnung
Die vereinbarten Bedingungen erlaubten nach einer Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit eine begründete anwaltliche Stellungnahme. Sie soll den Streit über den Deckungsschutz schnell und möglichst unkompliziert klären. Der Anwalt muss dafür eine objektive, möglichst neutrale Bewertung vornehmen und sich mit den Argumenten des Versicherers auseinandersetzen. Umfang und Tiefe richten sich nach der Schwierigkeit des Falls und den tatsächlich genannten Ablehnungsgründen. Eine besondere Überschrift verlangten die Bedingungen nicht. Entscheidend war, ob das Schreiben erkennbar eine abschließende Reaktion oder lediglich eine weitere Gegenvorstellung im laufenden Austausch darstellte. Auch seine Länge war nicht ausschlaggebend. Der Versicherer musste das konkrete Schreiben nach seinem Zusammenhang als Stichentscheid verstehen.
Die konkrete Erwiderung genügte trotz bestimmter Ausdrucksweise
Der Senat räumte ein, dass der teilweise apodiktische Stil isoliert gegen eine abwägende Stellungnahme sprechen konnte. Die Ablehnung des Versicherers war jedoch selbst stark verkürzt und stützte sich allein auf die bekannte Fristunterschreitung. Sie ließ die bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung bedeutsame Kenntnis fehlender anderweitiger Ersatzmöglichkeiten außer Betracht. Hierauf ging das Anwaltsschreiben ausreichend ein. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit nicht erhobenen Einwänden war nicht erforderlich. Auch die angekündigte Empfehlung einer Deckungsklage sprach nicht gegen den Stichentscheid. Im Zusammenhang sollte sie den Versicherer vielmehr zur Beachtung seiner Bindungswirkung anhalten. Ein nachvollziehbarer anderer Zweck der erneuten anwaltlichen Stellungnahme war für den Senat nicht ersichtlich.
Die Bindung entfällt nur bei einer deutlichen erheblichen Fehlbewertung
Gegen einen wirksamen Stichentscheid kann der Versicherer nach den Bedingungen nur einwenden, er weiche offenbar erheblich von der wirklichen Sach- oder Rechtslage ab. Dafür genügt nicht jede abweichende juristische Meinung. Erforderlich ist eine gröbliche Fehlbewertung, die sich einem Sachkundigen deutlich aufdrängt. Schwierige oder höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen können deshalb nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Bindung führen. Der Stichentscheid muss schlüssig sein, ist aber kein umfassendes Rechtsgutachten. Er braucht sich nur mit den Ablehnungsgründen des Versicherers auseinanderzusetzen. Dieser darf später im Deckungsprozess keine zusätzlichen Gründe nachschieben, um die vorgesehene Bindung zu beseitigen. Andernfalls würde die schnelle Klärungsfunktion des Verfahrens unterlaufen.
Die Verjährungsargumentation überschritt diese Grenze nicht
Der Anwalt hatte zutreffend auf die mögliche Subsidiarität einer Haftung wegen fahrlässiger notarieller Amtspflichtverletzung abgestellt. Nach seiner Darstellung hatten sich Ansprüche gegen die Verkäuferin erst aufgrund späterer Vollstreckungserkenntnisse als aussichtslos gezeigt; auch die Anfechtungsklage war als weitere Ersatzmöglichkeit verfolgt worden. Der Senat hielt diese Argumentation im maßgeblichen Prüfungsrahmen für rechtlich folgerichtig. Sie wich nicht offensichtlich erheblich von der Rechtslage ab. Damit konnte sich der Versicherer gegenüber dem Deckungsbegehren nicht mehr erfolgreich auf fehlende Erfolgsaussichten berufen. Diese Bindung im Versicherungsverhältnis ersetzte allerdings nicht die spätere gerichtliche Prüfung der Haftung und Verjährung im eigentlichen Prozess gegen den Notar.
Die zusätzlichen Anwaltskosten waren nicht auf diesem Weg durchsetzbar
Den Vorschuss für ein noch nicht begonnenes außergerichtliches Vorgehen hielt der Senat nicht mehr für erforderlich. Wegen der lange zurückliegenden Beurkundung und unsicheren Verjährungslage erschien eine unmittelbare Klage als allein sachgerecht. Bei den Kosten des Stichentscheids war nach dem erkennbaren Parteiwillen außerdem der Anwalt selbst Gläubiger eines direkten Anspruchs gegen den Versicherer. Die Klägerin hatte keine entsprechende Zahlung geleistet und konnte deshalb weder Erstattung noch Befreiung verlangen. Eine später zusätzlich eingeführte Schadensersatzbegründung berücksichtigte der Senat prozessual nicht mehr. Von den Kosten beider Instanzen trug die Klägerin 22 Prozent, der Versicherer 78 Prozent. Der Streitwert wurde auf 18.257,98 Euro festgesetzt; die Revision wurde nicht zugelassen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Bei einer Deckungsablehnung sollten die genannten Gründe vollständig erfasst und in einem Stichentscheid gezielt geprüft werden. Entscheidend ist eine nachvollziehbare rechtliche Auseinandersetzung, nicht allein die Überschrift. Die Kostenansprüche müssen daneben gesondert geordnet werden: Wer ist Kostenschuldner, wer Anspruchsinhaber und welche Tätigkeit noch erforderlich? Der Fall zeigt, dass ein Erfolg bei der Deckungszusage nicht automatisch sämtliche zusätzlich verlangten anwaltlichen Kosten umfasst oder den Ausgang der späteren Haftungsklage vorwegnimmt.