Zivilrecht
Versand gratis im Preisvergleich: Händler haftet auch bei ungeklärter Fehlerquelle
Ein Onlinehändler warb auf einer Shopping-Plattform für ein Möbel-Loungeset mit kostenlosem Versand, während auf seiner eigenen Internetseite Versandkosten anfielen. Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilte ihn auf die Widerklage hin zur Unterlassung solcher Angaben. Er durfte im geschäftlichen Verkehr nicht mit kostenfreiem Versand werben, wenn für die Versendung des Produkts tatsächlich Kosten erhoben wurden. Die Berufung der Gegenseite gegen das erstinstanzliche Urteil hatte damit Erfolg. Zusätzlich musste der Händler 246,10 Euro nebst Zinsen zahlen und die Kosten beider Instanzen tragen. Ausschlaggebend war, dass die unrichtige Plattformwerbung seiner geschäftlichen Tätigkeit zuzurechnen war, obwohl die technische Fehlerquelle nicht abschließend aufgeklärt werden konnte.
Redaktioneller Kernsatz
Versand gratis im Preisvergleich: Händler haftet auch bei ungeklärter Fehlerquelle
Redaktionelle Zusammenfassung · 813 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Die Werbung musste mit den tatsächlich erhobenen Versandkosten übereinstimmen
Die Abweichung der Angaben war nachgewiesen
Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass die Versandkosteninformationen zwischen dem 10. und dem 17. März 2015 voneinander abwichen. Für die Werbung auf der Plattform mussten die Anbieter Produktdaten in eine Tabelle eintragen. Versandkosten gehörten zu den Pflichtangaben; ohne entsprechende Information wurde keine Anzeige veröffentlicht. Die Produktinformationen stammten ausschließlich vom Werbetreibenden. Es bestanden mehrere Möglichkeiten, sie an die Plattform zu übermitteln, und nachträgliche manuelle Änderungen waren möglich. Ein Zeuge bestätigte außerdem, dass der Händler die Angabe zum kostenlosen Versand irgendwann selbst eingegeben haben musste. Später hatte er seine Preispolitik geändert. Die nun verlangten Versandkosten erschienen jedoch nicht entsprechend in der Plattformwerbung.
Unklar blieb nur, wo der Übertragungsfehler entstanden war
Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob die Plattform die übermittelten Daten unverändert veröffentlicht hatte. Sowohl ein Fehler beim Händler als auch beim Plattformbetreiber erschien theoretisch möglich. Der Senat beanstandete diese tatsächliche Beweiswürdigung nicht. Er zog daraus aber eine andere rechtliche Folge. Nach seiner Auffassung trug der Händler die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ursache der abweichenden Angaben nicht aus seiner Sphäre stammte beziehungsweise die bereitgestellten Daten vom Betreiber verändert worden waren. Die objektiv unrichtige, vom Händler veranlasste Werbung war festgestellt. Dass sich der interne technische Ablauf nicht weiter rekonstruieren ließ, durfte deshalb nicht zulasten des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Wettbewerber gehen.
Die Nutzung der Plattform war eine eigene geschäftliche Handlung
Wer veranlasst, dass eine Suchmaschine für seine Produkte wirbt, handelt nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung selbst geschäftlich. Er entscheidet, ob er diesen Vertriebs- und Werbekanal nutzt. Das gilt auch dann, wenn der Betreiber die Darstellung bestimmter Preisbestandteile beeinflusst. Die hier betroffene Shopping-Plattform ordnete der Senat als Suchmaschine ein: Sie lieferte auf Anfrage eine Liste von Produktangeboten, die nach Preisen sortiert werden konnte und auch Versandkosten enthielt. Der Händler hatte diese Plattform unstreitig bewusst für seine Werbung eingesetzt und ihr Produktdaten übermittelt. Die Anzeige war deshalb kein zufälliger fremder Internetinhalt, zu dem er lediglich einen wirtschaftlichen Bezug hatte. Sie war Teil der von ihm initiierten Absatzwerbung.
Versandkosten mussten bereits in der Vergleichsliste zutreffend erscheinen
Für Werbung in Preisvergleichslisten stellte der Senat besondere Anforderungen heraus. Zusätzliche Liefer- und Versandkosten dürfen dort nicht erst auf der über einen Link erreichbaren Anbieterwebseite genannt werden. Andernfalls entsteht der Preisvergleich anhand unvollständiger oder unrichtiger Angaben. Der Umstand, dass die eigene Webseite Versandkosten auswies, beseitigte daher den Verstoß in der vorgelagerten Trefferliste nicht. Hier ging es zudem nicht nur um eine fehlende Kosteninformation, sondern um die ausdrückliche gegenteilige Aussage, der Versand sei gratis. Die vom Händler veranlasste Anzeige war objektiv falsch und verstieß nach der damaligen Rechtslage gegen die Preisangabenverordnung. Der Senat bejahte daneben einen Unterlassungsanspruch wegen irreführender geschäftlicher Angaben.
Auch ein Plattformfehler hätte die Unterlassungshaftung nicht ausgeschlossen
Das Gericht begründete die Verantwortlichkeit zusätzlich mit § 8 Absatz 2 UWG. Selbst wenn ein technischer Fehler oder eine bewusste Veränderung beim Plattformbetreiber angenommen würde, läge danach eine Zuwiderhandlung eines Beauftragten des Händlers vor. Der Unternehmer, dem die Werbemaßnahme wirtschaftlich zugutekommt, kann sich im Außenverhältnis nicht schon dadurch entlasten, dass der Fehler möglicherweise bei dem eingeschalteten Werbeunternehmen entstand. Der Senat unterschied damit die Unterlassungsverantwortung gegenüber Verbrauchern und Wettbewerbern von der internen Verantwortungsverteilung zwischen Händler und Plattform. Wer intern welche Pflichten verletzt hatte, war für das ausgesprochene Werbeverbot nicht entscheidend. Über etwaige Ausgleichsansprüche innerhalb dieses Vertragsverhältnisses entschied das Urteil nicht.
Unabhängige Veröffentlichungen Dritter waren eine andere Fallgruppe
Der Händler berief sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart zur Verantwortung für Internetveröffentlichungen Dritter. Der Senat hielt diese Rechtsprechung für nicht einschlägig. Dort ging es um die vorgelagerte Frage, ob eine fremde Veröffentlichung überhaupt dem Unterlassungsschuldner zuzurechnen ist. Rechtlich selbstständiges und unabhängiges Verhalten Dritter fällt nicht automatisch in dessen Verantwortungsbereich. Im vorliegenden Fall war die entscheidende Verbindung jedoch unstreitig: Der Händler hatte die Werbung auf der Plattform selbst genutzt und durch die Übermittlung der Angaben veranlasst. Deshalb konnte er sich nicht so behandeln lassen, als habe ein außenstehender Dritter ohne sein Zutun ein eigenes Angebot veröffentlicht. Diese konkrete Beauftragung unterschied den Fall von einer bloß nachträglichen Verbreitung fremder Informationen.
Der Ausspruch betraf die Widerklage und die konkrete Irreführung
Im Berufungsverfahren war nur noch über die Widerklage zu entscheiden, nachdem die ursprüngliche Klage erledigt war. Den Streitwert setzte der Senat hierfür auf 15.000 Euro fest. Für Verstöße gegen das Unterlassungsgebot wurden die gesetzlichen Ordnungsmittel angedroht; eine solche Sanktion wurde mit dem Urteil noch nicht verhängt. Die zugesprochenen 246,10 Euro waren seit dem 15. Juni 2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Revision ließ der Senat nicht zu, weil er die maßgeblichen Rechtsfragen als höchstrichterlich geklärt ansah. Die Entscheidung betrifft die vom Händler initiierte Werbung und begründet keine grenzenlose Haftung für jeden fremden Internetinhalt.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 31.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Produktdaten in Preisvergleichsportalen sollten bei Änderungen von Versandbedingungen zeitnah kontrolliert werden. Eine korrekte Angabe im eigenen Shop beseitigt einen abweichenden Preisvergleich nicht automatisch. Für die Beweissicherung sind übermittelte Daten, Änderungszeitpunkte und sichtbare Anzeigen hilfreich. Das Urteil zeigt außerdem, dass ungeklärte technische Abläufe nicht ohne Weiteres von der Unterlassungsverantwortung entlasten. Die Zuordnung eines beauftragten Werbekanals ist dabei von völlig unabhängigen Drittveröffentlichungen zu unterscheiden; die im Urteil verwendeten Preisangabenvorschriften betreffen die damalige Rechtslage.