Zivilrecht
Irreführender Streichpreis: Ein angekündigter künftiger Preis rechtfertigt nicht jeden Rabattvergleich
Das Oberlandesgericht Köln hat eine einstweilige Verfügung gegen die Bewerbung einer Matratze mit einem durchgestrichenen Vergleichspreis bestätigt. Ausschlaggebend war, dass unmittelbar vor der beworbenen Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte als der angegebene Streichpreis. Der ergänzende Hinweis, der höhere Preis werde nach der Aktion wieder verlangt, beseitigte die Irreführung nach Auffassung des Senats nicht. Die Berufung der werbenden Unternehmerin blieb deshalb erfolglos. Die Entscheidung betrifft sowohl die materielle Beurteilung des Preisvergleichs nach dem Wettbewerbsrecht und der Preisangabenverordnung als auch die Anforderungen an einen hinreichend bestimmten Unterlassungsantrag und an die Dringlichkeit des gerichtlichen Vorgehens.
Redaktionelle Zusammenfassung · 884 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Rabattwerbung im einstweiligen Verfügungsverfahren
Drei Werbeseiten und ein missverständlicher Preisvergleich
Gegenstand des Verfahrens war die Werbung für die Matratze MLILY Diamond Spring Taschenfederkernmatratze. Beanstandet wurden Darstellungen auf einer Produktübersichtsseite, einer Sale-Seite und einer Produktdetailseite. Das Landgericht Köln hatte die Werbung in den jeweils konkret vorgelegten Gestaltungen untersagt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte unmittelbar vor der Aktion ein Preis von 199 Euro gegolten, der unter dem ausgewiesenen Streichpreis lag. Der aktuelle Angebotspreis war rot hervorgehoben und mit einem Gültigkeitszeitraum versehen. Ein Sternchenhinweis kündigte an, der durchgestrichene Preis werde ab dem 28. Januar 2026 wieder gelten. Gerade dieses Zusammenspiel war für das Verbraucherverständnis bedeutsam.
Der Antrag erfasste alle drei Verletzungsformen
Die Antragsgegnerin hielt den Verfügungsantrag für unbestimmt. Aus ihrer Sicht wurden drei Streitgegenstände unzulässig alternativ nebeneinandergestellt, ohne dem Gericht eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben. Der Senat folgte dem nicht. Die Antragstellerin hatte auf die konkreten Werbegestaltungen Bezug genommen und klargestellt, dass jede der drei Seiten gesondert vom Verbot erfasst werden sollte. Deshalb lag nach der gerichtlichen Auslegung eine kumulative Verfolgung der drei Streitgegenstände vor. Die verwendete Oder-Verknüpfung machte den Antrag nicht für sich genommen unzulässig. Entscheidend war der erkennbare Umfang des begehrten Rechtsschutzes. Die Bestimmtheitsanforderungen aus § 253 Absatz 2 Nummer 2 ZPO waren damit erfüllt.
Die Dringlichkeit war nicht durch das eigene Verhalten widerlegt
Auch den Einwand fehlender Dringlichkeit wies das Oberlandesgericht zurück. Es stellte auf die Vermutung des § 12 UWG und den konkreten Ablauf ab. Die Antragstellerin hatte nach Eingang der gegnerischen Stellungnahme lediglich einen Werktag bis zur Antragseinreichung verstreichen lassen. Darin lag nach Auffassung des Senats keine unangemessene Verzögerung. Ebenso wenig schadete, dass der Antragsschrift versehentlich eine Anlage doppelt beigefügt worden war und die fehlende Darstellung später nachgereicht wurde. Bereits aus der Antragsschrift war erkennbar, dass die Werbung auf allen drei Seiten angegriffen werden sollte. Die Korrektur erfolgte zudem innerhalb der vom Senat grundsätzlich zugrunde gelegten Monatsfrist.
Zusätzliche rechtliche Begründungen ändern nicht automatisch den Streitgegenstand
Die Antragstellerin berief sich erst in einem späteren Schriftsatz zusätzlich auf die Preisangabenverordnung. Auch daraus leitete das Gericht keinen Verlust der Dringlichkeit ab. Der Schriftsatz war einerseits noch innerhalb des vom Senat herangezogenen Zeitraums eingegangen. Andererseits blieb der Streitgegenstand nach der Entscheidung unverändert: Der Antrag und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt waren identisch. Unterschiedliche rechtliche Anspruchsvoraussetzungen führten nicht ohne Weiteres zu einem neuen prozessualen Begehren. Das Gericht musste den geltend gemachten Verstoß unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen. Diese Aussage betrifft die Ergänzung rechtlicher Begründungen innerhalb desselben Streitgegenstands und erlaubt keine beliebige spätere Erweiterung des angegriffenen Verhaltens.
Der Streichpreis wurde als zuvor verlangter Preis verstanden
In der Sache bejahte der Senat einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3 und 5 UWG. Nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 UWG können insbesondere täuschungsgeeignete Angaben über den Preis unlauter sein. Die angesprochenen Verbraucher verstanden die Gestaltung nach der Beurteilung des Gerichts als aktuell besonders günstiges Angebot gegenüber dem zuvor verlangten Preis. Eine verständliche Klarstellung, dass ein anderer Vergleich gemeint war, fehlte. Der Hinweis auf die spätere erneute Gültigkeit des Streichpreises verstärkte vielmehr die Vorstellung, dieser Preis habe unmittelbar vor der Aktion gegolten. Tatsächlich war zuvor jedoch ein noch niedrigerer Preis verlangt worden.
Ein irgendwann früher verlangter Preis genügte nicht
Die Antragsgegnerin konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, der durchgestrichene Betrag sei irgendwann in der Vergangenheit tatsächlich verlangt worden. Dieses Verständnis entsprach nach der Entscheidung nicht der konkreten Verbrauchererwartung. Sollte ein Preisvergleich auf einen anderen Zeitraum oder einen künftig geltenden Preis bezogen werden, musste dies aus der Werbung klar hervorgehen. Die beanstandete Erläuterung leistete eine solche Klarstellung gerade nicht. Auch die rote Hervorhebung des Aktionspreises und die zeitliche Begrenzung stützten den Eindruck eines besonderen gegenwärtigen Preisvorteils. Der Senat beurteilte daher die Gesamtgestaltung einschließlich des Hinweises. Ein isoliert möglicherweise zutreffender Bestandteil konnte den irreführenden Gesamteindruck nicht beseitigen.
Die Angabe des niedrigsten Dreißigtagepreises heilte die Irreführung nicht
Die Werbung enthielt zusätzlich eine Angabe zum niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage. Trotzdem blieb sie nach der gerichtlichen Beurteilung irreführend. Die suggerierte Ersparnis gegenüber dem vermeintlich unmittelbar vorherigen Preis war geeignet, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie sonst nicht getroffen hätten. Die Relevanz ergab sich insbesondere daraus, dass der Preis ein entscheidender Faktor des Kaufentschlusses ist. Neben dem Verstoß gegen § 5 UWG nahm der Senat wegen der unklaren Preisgestaltung einen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 2 PAngV an. Hieraus leitete er zusätzlich einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Absatz 1 Satz 1, 3 Absatz 1, 5a Absatz 1 und 2 sowie 5b Absatz 4 UWG ab.
Bestätigung des Verbots und Grenzen der Aussage
Die Berufung wurde insgesamt zurückgewiesen; die Antragsgegnerin hatte die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Absatz 1 ZPO zu tragen. Das Urteil war nach § 542 Absatz 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig. Der Fall zeigt, dass die Zulässigkeit einer Rabattwerbung nicht allein davon abhängt, ob ein zusätzlicher Referenzpreis irgendwo genannt wird. Maßgeblich bleibt, welchen konkreten Vergleich die Gesamtgestaltung nahelegt und ob dieser Vergleich den tatsächlichen Preisverlauf zutreffend wiedergibt. Die Entscheidung verbietet nicht allgemein jede Werbung mit einem künftig geltenden höheren Preis. Sie beanstandet die fehlende Klarheit des hier verwendeten Preisbezugs und die dadurch vermittelte unzutreffende Ersparnis.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für die Gestaltung von Preisaktionen sind der tatsächliche Preisverlauf und die Aussage des konkreten Werbemittels gemeinsam zu prüfen. Ein Sternchenhinweis hilft nur, wenn er den Vergleich verständlich erklärt; er kann die Fehlvorstellung sogar verstärken. Das OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2026 – 6 U 24/26, stellt dies anhand von § 5 UWG und § 11 PAngV heraus. Prozessual empfiehlt sich, jede angegriffene Werbefassung eindeutig dem begehrten Verbot zuzuordnen. Die Entscheidung zur später ergänzten rechtlichen Begründung betrifft denselben Antrag und Lebenssachverhalt. Daraus folgt keine allgemeine Freistellung von einer zügigen und klaren Antragstellung im Eilverfahren.