Strafrecht und Strafverfahren

Richterkritik durch Rechtsanwälte: Warum eine Beleidigungsverurteilung eine vollständige Abwägung erfordert

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 17. September 2026 eine Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Beleidigung aufgehoben. Anlass war ein Schriftsatz, in dem der Anwalt einen Vorsitzenden Richter unter Verwendung von Bildern des nationalsozialistischen Volksgerichtshofpräsidenten Roland Freisler massiv angegriffen hatte. Der Senat billigte weder Inhalt noch Form dieses Angriffs. Er beanstandete vielmehr die rechtlichen Maßstäbe und die unvollständige Tatsachengrundlage, auf denen das Landgericht den Vorrang des Ehrenschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit begründet hatte. Die Sache muss deshalb erneut verhandelt werden. Einen Freispruch hat das Oberlandesgericht ausdrücklich nicht ausgesprochen; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen.

Redaktionelle Zusammenfassung · 810 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Anwaltliche Richterkritik und strafrechtlicher Ehrenschutz

Ein Streit über Prozesskostenhilfevergütung als Ausgangspunkt

Der Angeklagte vertrat eine Mandantin in einer medizinrechtlichen Auseinandersetzung. Nach einem selbstständigen Beweisverfahren über mögliche Folgen einer Wirbelsäulenoperation schloss sich eine Hauptsacheklage an. Im Beweisverfahren war der Streitwert vorläufig auf 62.000 Euro festgesetzt worden. Im Hauptsacheverfahren setzte dieselbe Kammer den vorläufigen Wert später auf 6.000 Euro fest. Zuvor waren der Rechtsanwalt und der Vorsitzende Richter in einer Beweisaufnahme verbal aneinandergeraten. Der Anwalt stellte seinen Antrag auf Festsetzung der wertabhängigen Prozesskostenhilfevergütung zunächst zurück. Auf eine erneute Aufforderung der Rechtspflegerin zur Berichtigung reagierte er mit dem später strafrechtlich beanstandeten Schriftsatz.

Der konkrete Angriff und der Gang des Strafverfahrens

Der Schriftsatz verband eine persönliche Bemerkung über vermeintlich dunkle Seiten des Richters mit mehreren Freisler-Fotografien. Hinzugefügte Sprech- und Denkblasen stellten die Anwaltschaft als unerwünschte Belastung dar und verknüpften diese Darstellung mit der niedrigen Streitwertfestsetzung. Das Amtsgericht Brühl verhängte wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90 Euro. Auf die Berufungen beider Seiten erhöhte das Landgericht Köln die Strafe auf 75 Tagessätze zu je 90 Euro. Es sah eine persönliche Ehrverletzung, nahm aber keine Schmähkritik an und führte deshalb eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz durch.

Ehrverletzendes Werturteil, aber keine automatische Strafbarkeit

Das Oberlandesgericht bestätigte zunächst die Einordnung als Werturteil mit ehrkränkendem Inhalt. Auch die Ablehnung einer Schmähkritik hielt es für zutreffend. Die Verteidigung konnte sich nicht erfolgreich auf lediglich abstrakte, im Wortlaut und Kontext nicht angelegte straflose Deutungsmöglichkeiten berufen. Der entscheidende Fehler lag somit nicht schon in der Ermittlung des Aussagegehalts. Problematisch war vielmehr die anschließende grundrechtliche Abwägung bei Anwendung der §§ 185 ff. StGB. Dabei musste das Landgericht sowohl die Beeinträchtigung der persönlichen Ehre als auch das Gewicht der durch Artikel 5 Absatz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit richtig erfassen.

Machtkritik muss nicht die mildeste Formulierung wählen

Das Landgericht hatte gegen den Anwalt angeführt, er hätte seine Einwendungen sachlich vortragen und die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensmöglichkeiten nutzen können. Nach Auffassung des Senats trägt dieses Argument die strafrechtliche Verurteilung nicht. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Machtkritik hängt nicht davon ab, ob weniger drastische Ausdrucksformen möglich gewesen wären. Damit verneinte das Gericht keine Grenzen anwaltlicher Äußerungen. Es verlangte aber eine eigenständige Prüfung der konkreten Ehrverletzung im gesamten Zusammenhang. Die bloße Möglichkeit einer höflicheren oder fachlich präziseren Stellungnahme ersetzt diese Prüfung nicht und kann den Vorrang des Persönlichkeitsschutzes nicht allein begründen.

Das Sachlichkeitsgebot darf nicht zum Zirkelschluss führen

Beruf, Ausbildung und Erfahrung des Äußernden durfte das Landgericht grundsätzlich berücksichtigen. Von einem Rechtsanwalt kann eher erwartet werden, äußerungsrechtliche Grenzen zu kennen und einzuhalten. Die zusätzliche Bezugnahme auf seine Stellung als Organ der Rechtspflege und das Sachlichkeitsgebot aus § 43a Absatz 3 BRAO bewertete der Senat jedoch kritisch. Die Begründung ließ befürchten, dass bereits eine angenommene Unsachlichkeit als ausreichender Grund für die Strafbarkeit behandelt wurde. Bei herabsetzenden Äußerungen setzt die berufsrechtliche Bewertung nach den Ausführungen des Senats aber gerade die Verwirklichung des Beleidigungstatbestands voraus. Das Berufsrecht kann die erforderliche strafrechtliche Abwägung deshalb nicht ersetzen.

Der vorausgegangene Konflikt gehörte in die Abwägung

Weiter beanstandete das Oberlandesgericht die verkürzte Betrachtung des Äußerungsanlasses. Das Landgericht hatte wesentlich darauf abgestellt, die Streitwertentscheidung sei sachlich nicht völlig abwegig gewesen. Den vorangegangenen heftigen Wortwechsel und die mögliche Wahrnehmung der Streitwertsenkung als persönliche Reaktion des Vorsitzenden hatte es dagegen nicht ausreichend einbezogen. Bei der Ablehnung von Schmähkritik hatte die Kammer diesen Zusammenhang noch berücksichtigt; in der eigentlichen Abwägung trat er zurück. Der Senat stellte damit nicht fest, der Richter habe tatsächlich aus Vergeltung gehandelt. Relevant war vielmehr, wie der festzustellende Verfahrensverlauf den Anlass und Kontext der Äußerung prägte.

Lücken bei Streitwert und Wortwechsel verhinderten eine eigene Entscheidung

Die Urteilsgründe ließen zudem nicht zuverlässig erkennen, welche Ansprüche Gegenstand der Hauptsache waren. Einerseits war von sämtlichen materiellen und immateriellen Schäden die Rede, andererseits lediglich von künftigen Schäden. Konkrete Angaben zu den zugrunde liegenden Schadenspositionen fehlten. Damit konnte der Senat die Annahme einer sachlich berechtigten Streitwertfestsetzung nicht überprüfen. Auch Inhalt und Verlauf der hitzigen Auseinandersetzung waren nicht ausreichend festgestellt. Obwohl die Abwägung grundsätzlich eine Rechtsfrage ist, konnte das Revisionsgericht sie auf dieser lückenhaften Tatsachengrundlage nicht abschließend selbst vornehmen. Eine erneute Tatsachenaufklärung durch eine andere Strafkammer war erforderlich.

Zurückverweisung mit teilweise bindenden Feststellungen

Die Rechtsfehler führten nach §§ 337, 353 und 354 Absatz 2 StPO zur Aufhebung und Zurückverweisung. Unberührt blieben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, dürfen den erhalten gebliebenen jedoch nicht widersprechen. Die übrigen Feststellungen wurden aufgehoben; die weitergehende Revision wurde verworfen. Das neue Tatgericht muss auf vervollständigter Grundlage erneut über Schuld und gegebenenfalls Strafe entscheiden. Die Entscheidung formuliert damit Anforderungen an die Begründung einer Verurteilung wegen anwaltlicher Richterkritik. Sie enthält weder eine allgemeine Erlaubnis nationalsozialistischer Vergleiche noch eine abschließende Feststellung, dass der konkrete Schriftsatz straflos gewesen sei.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Der Beschluss des OLG Köln vom 17. September 2026 – 1 ORs 140/26 – verlangt eine sorgfältige Trennung von Aussagegehalt, Ehrverletzung und grundrechtlicher Abwägung. Für die anwaltliche Praxis bleibt sachlich präzise Verfahrenskritik der geeignete Weg, Fehler bei Streitwert oder Vergütung anzugreifen. Strafrechtlich genügt es jedoch nicht, eine Äußerung lediglich als geschmacklos oder berufsrechtlich unsachlich einzuordnen. Bei §§ 185 ff. StGB sind Anlass, Adressatenkreis und Verfahrenskontext vollständig festzustellen. Besonders bedeutsam ist die Grenze des Ergebnisses: Der Senat hat die Verurteilung wegen Begründungs- und Feststellungsmängeln aufgehoben, nicht die beanstandete Ausdrucksweise gebilligt.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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