Zivilrecht
Rentenversicherung: Rechtzeitige Beitragsnachzahlung schließt einen späteren Widerruf nicht aus
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 12. Juni 2026 einem Versicherungsnehmer die Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung zugesprochen. Der Vertrag war 2008 geschlossen und 2024 widerrufen worden. Wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bestand das Widerrufsrecht nach den im Verfahren zugrunde gelegten Umständen fort. Anders als das Landgericht sah der Senat in einer früheren Nachzahlung rückständiger Beiträge keinen besonders gravierenden Umstand, der die spätere Rechtsausübung treuwidrig machte. Der Versicherer wurde zur Zahlung von 28.754,40 Euro verurteilt. Nur hinsichtlich eines Teils der verlangten Zinsen blieb die Klage erfolglos; die Kosten beider Instanzen musste der Versicherer tragen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 860 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Versicherungsnehmer erhielt nach Widerruf mehr als 28.000 Euro
Die fehlerhafte Belehrung war nicht mehr streitig
Das Landgericht hatte die Widerrufsbelehrung bereits als fehlerhaft angesehen, die Klage aber wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben abgewiesen. Nach seiner Bewertung schlossen die Gesamtumstände eine Ausübung des Widerrufsrechts noch im Jahr 2024 aus. Im Berufungsverfahren griff der Versicherer den Belehrungsfehler nicht mehr an. Der Senat musste deshalb vor allem klären, ob das Verhalten des Kunden den Einwand aus § 242 BGB rechtfertigte und nach welchen Vorschriften die Rückabwicklung vorzunehmen war. Die Entscheidung stellt also keine erneute Prüfung eines im Urteil vollständig wiedergegebenen Belehrungstextes dar, sondern baut insoweit auf einem unstreitigen Ausgangspunkt auf.
Eine drohende Kündigung war durch rechtzeitige Zahlung verhindert worden
Im Mittelpunkt stand ein Beitragsrückstand aus dem Jahr 2012. Der Versicherer hatte zusammen mit einer Mahnung vom 31. Mai 2012 eine Kündigung ausgesprochen. Der Kunde glich die Rückstände jedoch noch rechtzeitig aus und verhinderte damit das Wirksamwerden dieser Kündigung. Der Vertrag wurde deshalb nicht erst beendet und anschließend wieder in Kraft gesetzt. Diese zeitliche und rechtliche Unterscheidung war für den Senat entscheidend. Zwar kann die auf Wunsch eines Versicherungsnehmers erfolgende Wiederinkraftsetzung nach wirksamer Kündigung wegen Beitragsrückständen nach seiner Rechtsprechung einen besonders gravierenden Umstand darstellen. Einen solchen Sachverhalt stellte das Gericht hier aber gerade nicht fest.
Gewöhnliche Vertragserfüllung genügte für den Einwand nicht
Die bloße Nachzahlung rückständiger Beiträge ordnete der Senat der gewöhnlichen Vertragsdurchführung zu. Sie erfüllte den bestehenden Vertrag und hielt ihn aufrecht, ohne einen bereits wirksam beendeten Versicherungsvertrag neu zu aktivieren. Umstände gewöhnlicher Vertragsdurchführung tragen nach der vom Gericht herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht die Annahme besonders gravierender Umstände. Die gegenteilige Gleichsetzung beider Situationen überzeugte den Senat daher nicht. Aus der langen Zeitspanne und der hier geprüften Zahlungsgeschichte ergab sich kein durchgreifender Ausschluss. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung überzeugte den Senat nicht, weil sie die rechtzeitige Nachzahlung mit einer Wiederinkraftsetzung nach wirksamer Kündigung gleichsetzte.
Die Rückabwicklung hing von der Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsschutz ab
Für die Rechtsfolgen des Widerrufs nahm der Senat eine weitere wichtige Unterscheidung vor. Die versicherungsvertraglichen Sonderregeln aus §§ 9 Absatz 1 und 152 Absatz 2 VVG waren nach der herangezogenen Rechtsprechung nur anwendbar, wenn der Versicherungsnehmer einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt hatte. Eine solche Zustimmung kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Im Antragsformular des Klägers fand sich jedoch keine entsprechende Erklärung. Auch die sonstigen vorgelegten Unterlagen enthielten nach den Feststellungen des Gerichts keine Anhaltspunkte für eine konkludente Zustimmung. Die bloße Existenz des über Jahre erfüllten Vertrages ersetzte die erforderliche Prüfung nicht.
Es galten die für den Altvertrag einschlägigen allgemeinen Rückabwicklungsregeln
Mangels Zustimmung richtete sich die Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB und § 357 BGB in der für diesen Vertrag maßgeblichen historischen Fassung vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010. Der Senat legte daraus die Pflicht zugrunde, die gesamten Prämien zurückzuerstatten und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Diese Zuordnung ist für das Verständnis des Ergebnisses wesentlich: Das Gericht wandte nicht einfach die allgemeinen Regeln in ihrer jeweils heutigen Fassung auf einen beliebigen Versicherungsvertrag an. Es bestimmte das einschlägige Regelwerk anhand des Vertragszeitpunkts und der fehlenden Zustimmung zum vorzeitigen Schutz. Dieselbe Unterscheidung wirkte sich später auch auf die Zinsforderung aus.
Die Höhe des Rückabwicklungsbetrags wurde im Berufungsverfahren unstreitig
Zunächst verfolgte der Kunde einen Betrag von 26.359,47 Euro, der auf einer Auskunft des Versicherers beruhte. Der Senat hatte darauf hingewiesen, dass die Berechnung zu den geschuldeten Prämien und Nutzungen passen müsse. Außerdem sollte ein behaupteter Beitragsrückstand von 153,78 Euro aufgeklärt werden. In der Berufungserwiderung errechnete der Versicherer sodann einen Rückabwicklungsbetrag von 28.754,40 Euro. Diesen stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 23. April 2026 unstreitig und passte seinen Antrag an. Das Urteil beruht hinsichtlich der Anspruchshöhe auf dieser Übereinstimmung. Eine eigenständige gerichtliche Rekonstruktion sämtlicher Prämienzahlungen oder einer streitigen Nutzungsberechnung war damit nicht mehr erforderlich.
Zinsen liefen erst ab den maßgeblichen Zustellungen
Der Kläger verlangte Zinsen bereits ab dem 18. Januar 2025. Zugesprochen wurden jedoch nur Prozesszinsen nach §§ 291 und 288 BGB. Für 26.359,47 Euro begann die Verzinsung am 20. Februar 2025, dem Tag nach Zustellung der Klage. Der zusätzliche Betrag von 2.394,93 Euro war erst ab dem 25. April 2026 zu verzinsen. Der Zinssatz betrug jeweils fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Einen früheren Verzug begründete das Widerrufsschreiben vom 18. Dezember 2024 im konkreten Fall nicht, weil es keinen bestimmten Betrag forderte. Auch die spätere Zurückweisung des Widerrufs genügte dem Senat nicht als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung.
Ein früherer Zinsbeginn ließ sich nicht aus dem VVG ableiten
Für eine endgültige Leistungsverweigerung hätte aus der Erklärung eindeutig hervorgehen müssen, dass der Versicherer die Erfüllung als letztes Wort ablehnte. Die bloße Zurückweisung des Widerrufs ließ dies ohne weitere Angaben nicht erkennen. Auch die Fristregel des § 9 Absatz 1 VVG half dem Kläger nicht: Gerade diese Vorschrift bildete wegen der fehlenden Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsschutz nicht das maßgebliche Rückabwicklungsregime. Der Senat sprach daher den unstreitigen Hauptbetrag vollständig, die Nebenforderung aber nur teilweise zu. Die Revision ließ er nicht zu. Das Urteil zeigt, dass Fortbestand des Widerrufsrechts, Berechnung der Rückzahlung und Beginn der Verzinsung jeweils eigenständig geprüft werden müssen.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
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Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Das Urteil des OLG Köln vom 12. Juni 2026 – 20 U 107/25 – unterstreicht die Bedeutung einer genauen Vertragschronologie. Ob eine Kündigung bereits wirksam geworden war oder durch Zahlung noch verhindert wurde, kann für § 242 BGB ausschlaggebend sein. Ebenso sollten Antrag und Versicherungsunterlagen auf eine Zustimmung zum vorzeitigen Versicherungsschutz geprüft werden; davon hängt das Rückabwicklungsrecht ab. Der Erfolg beruht hier auf einer unstreitig fehlerhaften Belehrung und lässt sich nicht auf sämtliche Altverträge übertragen. Bei der Zahlungsaufforderung verdient zudem der gewünschte Zinsbeginn eigenständige Aufmerksamkeit. Ein wirksamer Widerruf allein belegt im konkreten Fall noch keinen Zahlungsverzug.