Zivilrecht

Irreführende Matratzenrabatte: Abmahnkosten bleiben trotz Online-Informationsverstoß erstattungsfähig

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 27. März 2026 einen Anspruch auf Erstattung von 1.138,41 Euro Abmahnkosten bestätigt. Zwei Matratzenherstellerinnen stritten über die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen irreführender Preiswerbung. Das eigentliche Unterlassungsbegehren war bereits durch eine einstweilige Verfügung und eine anschließende Abschlusserklärung erledigt worden. Die Berufung der abgemahnten Anbieterin hatte nur bei den Zinsen Erfolg: Statt neun Prozentpunkten ab dem 22. Dezember 2023 schuldet sie fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18. Januar 2024. Wegen dieses nur geringfügigen Erfolgs trägt sie dennoch die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.

Redaktionelle Zusammenfassung · 888 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Nur der Zinsanspruch wurde gekürzt

Die Werbung verdeckte eine Preiserhöhung

Seit dem 29. November 2023 bewarb die Beklagte zwei Matratzen online für 169 beziehungsweise 229 Euro. Daneben standen durchgestrichene Preise von 269 beziehungsweise 249 Euro. In der unmittelbar vorhergehenden Woche hatte sie dieselben Matratzen jedoch für lediglich 129 beziehungsweise 199 Euro angeboten. Diese niedrigeren Vorwochenpreise erfuhren Interessenten erst nach einem Klick auf die jeweilige Produktseite. Die Startseite vermittelte damit nach Auffassung des Senats den Eindruck eines aktuell besonders günstigen Angebots, obwohl der verlangte Preis tatsächlich gestiegen war. Die Gegenüberstellung täuschte einen Preisvorteil vor und verstieß deshalb gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Der Senat prüfte dies eigenständig und stützte sich nicht allein auf die Abschlusserklärung.

Aufklärung nach dem Klick kam zu spät

Die zusätzliche Information auf der Folgeseite beseitigte die Irreführung nicht. Bereits die Entscheidung, wegen des vermeintlichen Rabatts die Produktseite aufzurufen und sich näher mit dem Angebot zu befassen, konnte eine geschäftliche Entscheidung sein. Dafür musste noch kein Kaufvertrag abgeschlossen werden. Außerdem war der aufklärende Hinweis deutlich kleiner gestaltet als der erneut präsentierte Streichpreis. Rechtsprechung zu gesondert abrufbaren Versandkosten half der Beklagten nicht: Mit solchen Zusatzkosten rechnen Käufer im Versandhandel grundsätzlich, mit einer versteckten Preiserhöhung hinter einer Rabattwerbung dagegen nicht. Auch die sorgfältigere Beschäftigung mit einer langlebigen Matratze ersetzte keine unmittelbar wahrnehmbare Korrektur des irreführenden Blickfangs.

Informationspflicht und eigenständige Irreführung

Die Werbung verletzte zugleich § 11 Absatz 1 PAngV. Bei der Bekanntgabe einer Preisermäßigung war der niedrigste Gesamtpreis der vorhergehenden dreißig Tage klar erkennbar anzugeben. Der erst nach einem Klick und in kleinerer Schrift genannte Vorwochenpreis genügte hier nicht. Die Beklagte berief sich deshalb auf den Ausschluss von Abmahnkosten bei bestimmten online begangenen Informations- und Kennzeichnungsverstößen nach § 13 Absatz 4 Nummer 1 UWG. Der Senat ließ diesen Einwand im konkreten Fall nicht gelten, weil neben dem Informationsverstoß eine eigenständige Irreführung nach § 5 UWG vorlag. Er verstand die beiden Verbote als nebeneinander anwendbar und legte den Kostenausschluss für diese Konstellation einschränkend aus.

Reihenfolge der Rechtsnormen nicht entscheidend

Anders als das Landgericht hielt der Senat nicht für ausschlaggebend, auf welche Vorschrift sich die Abmahnung vorrangig gestützt hatte. Die Klägerin hatte die konkrete Werbung angegriffen. Welche rechtliche Regel deren Verbot trägt, darf dann nicht zufällig von der Reihenfolge der genannten Normen abhängen. Der Senat verwies außerdem auf den Zweck wirksamer Rechtsdurchsetzung und die besondere Struktur des Vergleichs mit früheren Preisen. Eine häufige Inanspruchnahme im stark umkämpften Matratzenmarkt belegte für sich genommen keinen missbräuchlichen Einsatz automatisierter Abmahnungen. Das Urteil stellt damit nicht jeden Verstoß gegen Preisangabenpflichten außerhalb des gesetzlichen Kostenausschlusses. Tragend war das Zusammentreffen mit der konkret festgestellten Täuschung über einen Preisvorteil.

Tatsächliche Gebühren und Umfang des Mandats

Erstattet werden konnten nur tatsächlich geschuldete Anwaltskosten, keine fiktiven Aufwendungen. Die Klägerin hatte die Beauftragung zur Abmahnung dargelegt und durfte sich grundsätzlich auf die gesetzliche Vergütung stützen. Für die Behauptung, ihre Anwälte würden nur bei erfolgreicher Zahlung durch den Gegner honoriert, fehlten greifbare Anhaltspunkte. Gesondert prüfte der Senat, ob bereits vor der Abmahnung ein unbedingter Auftrag zur gerichtlichen Verfolgung bestanden hatte. Dann wäre eine zusätzliche außergerichtliche Geschäftsgebühr grundsätzlich nicht angefallen. Entgegen dem Ansatz des Landgerichts musste die Klägerin den begrenzten Auftragsumfang darlegen und beweisen. Eine allgemeine Vermutung für einen zunächst nur bedingten Prozessauftrag gibt es nach dem Urteil nicht.

Anwaltszeugnis klärte den Auftragsumfang

Der Senat vernahm hierzu den sachbearbeitenden Rechtsanwalt. Dieser schilderte einen langjährig eingespielten Ablauf: Zunächst werde nur die außergerichtliche Verfolgung beauftragt; nach deren Scheitern werde für jeden Einzelfall eine weitere Entscheidung zum gerichtlichen Vorgehen eingeholt. Eine lückenlose schriftliche Dokumentation dieser Rücksprachen lag nicht vor. Das hinderte den Zeugenbeweis aber nicht. Der Senat hielt die Angaben für glaubhaft, einschließlich der Erklärung, weshalb ein Verfügungsantrag nach kurzer Rücksprache rasch erstellt werden konnte. Die Abmahnung war bereits entsprechend vorbereitet, und die gegnerische Antwort erforderte keine umfangreiche neue Prüfung. Damit war nach der Beweisaufnahme ein zunächst unbedingter Klageauftrag im konkreten Fall ausgeschlossen.

Von der Freistellung zur Zahlung

Weil die Klägerin ihre Anwälte noch nicht bezahlt hatte, stand ihr zunächst grundsätzlich ein Anspruch auf Freistellung von der Gebührenverbindlichkeit zu. Die ernsthafte und endgültige Ablehnung der Kostenerstattung wandelte ihn jedoch in einen Zahlungsanspruch um. Dafür wertete der Senat insbesondere eine E-Mail vom 18. Januar 2024 sowie die fortdauernde Weigerung, auch nur anteilig zu zahlen. Eine vorherige Rechnungslegung war für die Entstehung des Freistellungsanspruchs nicht erforderlich. Die Verjährungseinrede scheiterte ebenfalls: Die im März 2024 erhobene und im April zugestellte Klage lag innerhalb der maßgeblichen Sechsmonatsfrist. Dass sie Zahlung statt Freistellung verlangte, verhinderte die verjährungshemmende Wirkung nicht.

Zinsen und weitere Einwendungen

Den Vorwurf einer bloßen Scheinrechnung und ein darauf gestütztes Zurückbehaltungsrecht wies der Senat zurück. Auch die Geltendmachung überhöhter Zinsen begründete unter den Gesamtumständen keinen Rechtsmissbrauch. Sachlich waren die Zinsen gleichwohl zu korrigieren: Abmahnkosten sind keine Entgeltforderung für eine gegenüber dem Schuldner erbrachte Leistung und unterliegen deshalb nicht dem erhöhten Zinssatz für solche Forderungen zwischen Unternehmern. Außerdem konnten Zinsen erst mit der Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch verlangt werden. Der Senat setzte hierfür den Zugang der endgültigen Ablehnung am 18. Januar 2024 an. Die Revision wurde nicht zugelassen; ein darüber hinausgehender späterer Verfahrensstand ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Preiswerbung sollte bereits dort schlüssig sein, wo sie den ersten Kaufanreiz setzt. Ein niedrigerer Vorwochenpreis auf einer nachgelagerten Seite schützt nicht zuverlässig vor einer Irreführung durch den vorgelagerten Rabattblickfang. Für die Kostendurchsetzung ist zugleich der tatsächliche Mandatsumfang wichtig: Ein gesonderter außergerichtlicher Auftrag sollte nachvollziehbar festgehalten werden, auch wenn der Zeugenbeweis im konkreten Fall ausreichte. Wer noch nicht bezahlte Gebühren als Zahlung verlangt, muss außerdem die Umwandlung des Freistellungsanspruchs und den passenden Zinsbeginn prüfen. Die Entscheidung macht den gesetzlichen Ausschluss bestimmter Online-Abmahnkosten nicht allgemein bedeutungslos; ausschlaggebend war hier die zusätzliche festgestellte Preisirreführung.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Gesetzgebung und Rechtsprechung können sich ändern. Durch die Nutzung entsteht kein Mandatsverhältnis. Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.