Zivilrecht

Heilungswerbung und CBD-Mundöle: Kosmetikbezeichnung allein rechtfertigt den Vertrieb nicht

Das Oberlandesgericht Köln hat die Berufung einer Anbieterin von Nahrungsergänzungsmitteln gegen eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren ging es um zwei Aussagen in einem auf einem Heilpraktikerkongress verteilten Katalog und um die Vermarktung bestimmter Hanfsamen-Aromaöle als Kosmetika. Die Produkte wurden als Mundtropfen beziehungsweise Mundspray angeboten. Andere erstinstanzlich untersagte Aussagen über eine Marktführerschaft gehörten nicht zu diesem Berufungsangriff. Der Senat bestätigte die streitigen Verbote wegen irreführender Werbung. Dabei ließ er ausdrücklich offen, ob die Öle stattdessen als nicht zugelassene neuartige Lebensmittel oder als Funktionsarzneimittel einzustufen wären. Für das konkrete Verbot genügte die irreführende Darstellung als kosmetische Mittel.

Redaktionelle Zusammenfassung · 864 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Das Werbe- und Vertriebsverbot bleibt im Eilverfahren bestehen

Die Dringlichkeit war trotz früherer Geschäftsbeziehungen glaubhaft

Die Antragstellerin hatte den Katalog am 27. April 2025 erhalten und den Eilantrag einen Monat später eingereicht. Eine frühere Kenntnis der angegriffenen Aussagen war nicht belegt. Bei den Ölen verwies die Gegenseite auf frühere Kooperationen, Produktbestellungen und weitere Wettbewerbsverfahren. Daraus folgte nach dem Senat aber keine ständige umfassende Beobachtung des gesamten Sortiments mit mehr als 1.500 Produkten. Die konkrete Kenntnis gerade dieser Öle war damit nicht nachgewiesen. Eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin erläuterte, dass sie erst bei der Katalogprüfung aufgefallen waren. Die Gegenseite konnte deren Verwertbarkeit nicht durch unzureichend belegte Vorwürfe zu anderen Verfahren erschüttern.

Auch allgemeine Imagewerbung kann überprüfbare Gesundheitsaussagen enthalten

Die Anbieterin hielt die beanstandeten Sätze für allgemeine Imagewerbung. Der Senat sah darin keinen Grund, die Prüfung nach § 5 UWG auszuschließen. Auch eine übergreifende Unternehmensdarstellung bleibt eine geschäftliche Handlung, wenn sie einen überprüfbaren Informationskern enthält. Die Katalogaussagen versprachen nach seiner Auslegung gesundheitliche Vorteile der dargestellten Nahrungsergänzungsmittel insgesamt. Dass der Katalog auf einer Fachveranstaltung verteilt worden war, begrenzte seinen Adressatenkreis nicht auf Heilpraktiker. Inhalt und Aufmachung eigneten sich auch zur Weitergabe an Endverbraucher. Für die Auslegung der konkreten Aussagen sah das Gericht zudem keinen entscheidenden Unterschied zwischen dem Verständnis der Fachkreise und dem der informierten allgemeinen Verbraucher.

Die Aussagen vermittelten eine allgemeine heilende Wirkung

Eine Formulierung stellte eine besonders wirksame Unterstützung bei Regeneration, Heilung und Entfaltung heraus. Die andere sprach davon, Selbstheilungskräfte zu aktivieren und die Vitalität zu stärken. Nach dem Gesamtkontext verstand der Senat dies nicht lediglich als Hinweis auf Nährstoffversorgung bei erhöhtem Bedarf. Vielmehr wurde der Eindruck erzeugt, sämtliche beworbenen Nahrungsergänzungsprodukte könnten nach einem Gesundheitsverlust eine heilende Wirkung unterstützen beziehungsweise auslösen. Für solche gesundheitsbezogenen Angaben gelten strenge Anforderungen an Richtigkeit, Klarheit und Eindeutigkeit. Die Anbieterin stellte die Unrichtigkeit einer derart pauschalen, auf die gesamte Produktpalette bezogenen Aussage im Berufungsverfahren nicht in Abrede. Der Verweis auf die fehlende Nachweisbarkeit allgemeiner Imagewerbung half ihr deshalb nicht.

Ein anderer rechtlicher Ansatz änderte den Streitgegenstand nicht

Die zunächst erlassene Verfügung und das spätere landgerichtliche Urteil waren teilweise unterschiedlich begründet worden. Daraus leitete die Berufung Zweifel an der Entscheidung ab. Der Senat stellte klar, dass bei einem auf die konkrete Werbemaßnahme bezogenen Antrag mehrere rechtliche Begründungen denselben Streitgegenstand betreffen können. Es genügte, dass der geltend gemachte Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot durchgriff. Das Landgericht durfte seine Bestätigung daher auf § 5 UWG stützen, nachdem zuvor insbesondere gesundheitsbezogene Spezialregeln im Vordergrund gestanden hatten. Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit bot der Berufung ebenfalls keinen erfolgreichen Angriffspunkt. Eine bereits anderweitig anhängige Hauptsache, die eine besondere Bewertung hätte auslösen können, war nicht ersichtlich.

Kosmetik setzt einen tatsächlich überwiegenden kosmetischen Zweck voraus

Bei den Hanfsamenölen prüfte der Senat die Zweckbestimmung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Kosmetische Mittel können zwar auch mit Zähnen und Mundschleimhäuten in Berührung kommen. Der Kontakt mit dem Mundraum allein genügt aber nicht. Reinigung, Schutz, Erhaltung eines guten Zustands oder vergleichbare kosmetische Zwecke müssen ausschließlich oder überwiegend im Vordergrund stehen. Die pauschalen Bezeichnungen als pflegendes Mundöl oder Mittel zur Mundraumpflege belegten dies nicht. Die Anbieterin erklärte nicht hinreichend, welche entsprechende Wirkung gerade die angebotenen Tropfen oder Sprays nach ihrer Aufmachung erfüllen sollten. Der bekannte Einsatz bestimmter Inhaltsstoffe in Hautpflegeprodukten ließ sich nicht ohne Weiteres auf diese anders präsentierten Produkte übertragen.

Die Aufmachung sprach für eine Einnahme der Öle

Für das Verbraucherverständnis berücksichtigte das Gericht weitere konkrete Werbeelemente. Betont wurden Geschmack, Lebensmittelqualität, Aufnahme der Pflanzenstoffe, Portionsgrößen und eine empfohlene Einnahmedauer. Zugleich fehlten Hinweise auf ein Ausspülen oder Ausspucken nach der Anwendung. Daraus ergab sich für den Senat die erkennbare Bestimmung zum Schlucken und zur erhofften Wirkung nach Aufnahme im Körper. Eine Antwort des Unternehmens auf eine einzelne Nachfrage bestätigte dieses Verständnis zusätzlich. Die vorgelegten Veröffentlichungen über Cannabinoide, Mundwasser oder mögliche künftige Anwendungen bewiesen dagegen keinen überwiegend kosmetischen Zweck gerade der streitigen Öle. Das Gericht leitete daraus keine eigene medizinische Anwendungsempfehlung ab, sondern bewertete die konkrete Vermarktung und die dadurch vermittelte Produktkategorie.

Viele Wettbewerbsverfahren belegten keinen Rechtsmissbrauch

Die Antragsgegnerin warf dem noch jungen Wettbewerber außerdem vor, durch zahlreiche Verfahren größere Anbieter wirtschaftlich schädigen zu wollen. Der Senat sah dafür keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Auch ein kleines Unternehmen darf stärkere Mitbewerber wegen behaupteter Rechtsverstöße in Anspruch nehmen. Weder eine fehlende Fähigkeit zur Begleichung berechtigter Gegenansprüche noch eine sachwidrige Fremdfinanzierung war konkret belegt. Die wechselseitigen zahlreichen Verfahren und eine taktische Nutzung zulässiger Gerichtsstände genügten ebenfalls nicht. Aus möglicherweise weitgehenden Anträgen in anderen Verfahren ließ sich insbesondere nicht ableiten, dass es im vorliegenden Rechtsstreit missbräuchlich um die Erlangung von Geschäftsgeheimnissen ging. Die Wiederholungsgefahr folgte aus den bereits festgestellten Verletzungshandlungen.

Die rechtliche Einordnung bleibt auf die geprüften Produkte begrenzt

Die Antragsgegnerin trägt die Berufungskosten. Das Berufungsurteil im Eilverfahren war nach § 542 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig. Damit ist keine umfassende Hauptsacheentscheidung über jede denkbare Verwendung von Hanfsamenöl oder CBD verbunden. Untersagt blieb die konkret festgestellte irreführende Werbung und die Kosmetikvermarktung der bezeichneten Produkte. Ob für diese eine andere lebensmittel- oder arzneimittelrechtliche Einordnung mit weiteren Zulassungsanforderungen zutrifft, musste der Senat für dieses Ergebnis nicht abschließend entscheiden.

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Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Die Produktkategorie muss sich aus einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung und der gesamten Aufmachung ergeben. Eine Kosmetikbezeichnung trägt wenig, wenn Einnahmehinweise und gesundheitliche Erwartungen das Gegenteil vermitteln. Unternehmen sollten deshalb Verpackung, Katalogtexte, Internetwerbung und Antworten des Kundendienstes gemeinsam prüfen. Für pauschale Gesundheitsversprechen über ein großes Sortiment gilt außerdem: Der Charakter als Imagewerbung beseitigt einen überprüfbaren Aussagekern nicht. Im Streitfall ist schließlich genau zwischen dem Verbot einer irreführenden Kategorieangabe und einer abschließenden Einstufung als Arzneimittel oder neuartiges Lebensmittel zu unterscheiden. Diese weitergehende Einordnung hat der Senat ausdrücklich offengelassen.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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