Zivilrecht
Maskenvertrag trotz ausgefallener Lieferslots: 21,42 Millionen Euro nur Zug um Zug gegen Lieferung
Das Oberlandesgericht Köln hat am 12. März 2026 einer tschechischen Lieferantin einen Kaufpreisanspruch über 21.420.000 Euro gegen die öffentliche Auftraggeberin zugesprochen. Die Zahlung ist ausdrücklich nur Zug um Zug gegen Lieferung und Übereignung von vier Millionen FFP2-Schutzmasken zu leisten. Die Masken waren bislang nicht angeliefert worden. Das Gericht stellte außerdem den Annahmeverzug der Käuferin fest und wies deren Widerklage ab. Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind ab dem 16. Juli 2020 geschuldet. Damit korrigierte der Senat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts. Die Käuferin trägt die Kosten beider Instanzen. Die Revision wurde nicht zugelassen; eine aktuelle Rechtskraftfeststellung enthält der Beitrag nicht.
Redaktionelle Zusammenfassung · 926 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Zahlungsanspruch bleibt mit Lieferpflicht verbunden
Vertrag und gescheiterte Anlieferungen
Der Vertrag entstand im April 2020 im pandemiebedingten Open-House-Verfahren. Die Käuferin hatte 4,50 Euro netto je Atemschutzmaske vorgegeben. Die Vertragsbedingungen bezeichneten den 30. April 2020 als spätesten Liefertermin und sahen bei Überschreitung den automatischen Wegfall beider Leistungspflichten vor. Die Lieferantin meldete ihre Lieferung am 27. April rechtzeitig an, erhielt aber erst Anfang Mai Zeitfenster für eine spätere Anlieferung. Auch die schließlich vorgesehenen Termine am 8. Mai und 9. Juni wurden nicht bedient. Die Parteien stritten über Vertragsbestätigungen, Kommunikationsprobleme, Transportplanung und eine unzureichende Zahl von Entladezeitfenstern. Am 8. Juli erklärte die Käuferin den Rücktritt; die Lieferantin verlangte weiter neue Slots und Vertragserfüllung.
UN-Kaufrecht und unwirksame Fixklausel
Auf den grenzüberschreitenden Warenkauf war das UN-Kaufrecht, das CISG, anwendbar. Die Wirksamkeit der vorformulierten Vertragsklauseln prüfte der Senat ergänzend nach deutschem Recht, wobei das gesetzliche Leitbild aus dem CISG folgte. Die Bestimmung über ein absolutes Fixgeschäft benachteiligte die Lieferantin nach § 307 BGB unangemessen. Sie ließ die Vertragspflichten allein wegen Terminüberschreitung automatisch entfallen und umging damit die strengen Voraussetzungen einer Vertragsaufhebung. Das CISG verlangt grundsätzlich entweder eine wesentliche Vertragsverletzung oder den erfolglosen Ablauf einer gesetzten Nachfrist und zudem eine Aufhebungserklärung. Diese Anforderungen dienten dem Erhalt des Vertrags. Die Dringlichkeit der Pandemiebeschaffung rechtfertigte nach Auffassung des Senats hier keine formularmäßige vollständige Abkehr davon.
Terminversäumnis genügte nicht zur Vertragsaufhebung
Die bloße Nichtlieferung begründete unter den konkreten Umständen noch keine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 25 CISG. Für die Käuferin blieb die Lieferung auch nach dem 30. April wirtschaftlich sinnvoll; die Pandemie und der Bedarf endeten nicht mit diesem Datum. Tatsächlich hatte sie spätere Lieferungen zugelassen und auch der Klägerin weitere Termine angeboten. Eine Situation wie bei einer zeitkritischen Produktionsbelieferung lag damit nicht vor. Der Senat musste deshalb nicht klären, welcher Seite jede einzelne Verzögerung zuzurechnen war. Selbst wenn die Lieferantin die versäumten Termine zu verantworten gehabt hätte, ersetzte dies hier nicht die erforderliche Nachfrist. Die unwirksame Fixklausel wurde durch spätere Terminverschiebungen ebenfalls nicht wirksam.
Logistische Zeitfenster sind keine Nachfrist
Eine wirksame Nachfrist sah das Gericht in den E-Mails der Logistikunternehmen nicht. Zwar muss eine solche Aufforderung weder das Wort Nachfrist noch eine ausdrückliche Ablehnungsandrohung enthalten. Sie muss aber erkennen lassen, dass der Käufer auf Erfüllung innerhalb der gesetzten Frist besteht. Die Nachricht vom 2. Juni nannte lediglich Entladenummern und Zeitfenster. Auch die spätere Mitteilung, weitere Verschiebungen seien aus logistischen Gründen nicht möglich, enthielt keine entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärung. Zudem fehlte eine Vollmacht der Logistiker für eine Nachfristsetzung. Die Käuferin hatte selbst durchgehend betont, diese Unternehmen seien nur mit der logistischen Abwicklung beauftragt. Ihr späterer Versuch, dieselben Nachrichten als verbindliche letzte Erfüllungsfrist zu behandeln, blieb daher erfolglos.
Preisrechtseinwand kam im Berufungsverfahren zu spät
Auch der Einwand, der feste Stückpreis verstoße gegen öffentliches Preisrecht, verringerte die Forderung nicht. Tragend war bereits, dass die Käuferin die dafür erforderlichen streitigen Tatsachen erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hatte und damit ausgeschlossen war. In erster Instanz hatte sie den Preis selbst als vergleichsweise hoch, aber damals marktüblich bezeichnet. Das Landgericht musste ohne tatsächliche Anhaltspunkte keine Höchstpreisüberschreitung ermitteln. Ergänzend hielt der Senat pauschale Hinweise auf Knappheit und Marktversagen für unzureichend und erörterte weitere preisrechtliche Einwände. Die Frage eines möglichen Verstoßes gegen das europäische Transparenzgebot ließ er ausdrücklich offen. Der Fall wurde somit nicht tragend durch eine allgemeine Nichtanwendung der Preisverordnung entschieden.
Vorleistungspflicht und Annahmeverzug
Die ursprünglich vereinbarte Vorleistungspflicht der Lieferantin entfiel durch die unberechtigte Vertragsaufhebung der Käuferin. Wer damit seine Erfüllungsbereitschaft endgültig verneint, konnte nach der Begründung des Senats nicht weiter verlangen, dass die andere Seite zuerst liefert. Der Vertrag blieb bestehen, weil die Lieferantin der Aufhebung nicht zustimmte und ihrerseits am Vertrag festhielt. Sie verlangte weiterhin neue Anlieferzeitfenster. Ohne deren Zuteilung und Benennung des Lieferorts konnte sie die Ware nicht übergeben. Die Käuferin verletzte damit ihre notwendige Mitwirkungspflicht und befand sich spätestens seit ihrer Rücktrittserklärung im Annahmeverzug. Dieser wurde aus vollstreckungsrechtlichen Gründen festgestellt. Eine fehlende Lieferfähigkeit hatte die Käuferin nicht hinreichend konkret dargelegt.
Keine erfolgreiche Widerklage wegen vermuteten Weiterverkaufs
Mit einer erstmals in der Berufung erhobenen Stufenklage verlangte die Käuferin Auskunft und Herausgabe möglicher Erlöse aus einem behaupteten Weiterverkauf der ursprünglich vorgesehenen Masken. Die Lieferantin bestritt einen Verkauf und erklärte, reservierte Ware zurückgegeben und Ersatz beschafft zu haben. Der Senat ließ die Widerklage zwar zu, wies sie aber als unbegründet ab. Ein Selbsthilfeverkauf nach Artikel 88 CISG war bereits nicht schlüssig vorgetragen. Etwaige Ansprüche waren außerdem verjährt: Die maßgeblichen Umstände der ausgefallenen Lieferungen waren der Käuferin seit 2020 bekannt. Die Kaufpreisklage der Lieferantin hemmte diese Gegenansprüche nicht. Dafür wäre eigenes rechtzeitiges gerichtliches Tätigwerden der Käuferin erforderlich gewesen; der Zug-um-Zug-Antrag änderte daran nichts.
Zinsen und genaue Reichweite des Ergebnisses
Der Zinsbeginn lag erst eine Woche nach der unberechtigten Vertragsaufhebung, sodass der frühere Beginn am 8. Juli 2020 nicht zugesprochen wurde. Dies führte wegen des geringfügigen Unterliegens bei einer Nebenforderung zu keiner Kostenbeteiligung der Lieferantin. Für die praktische Einordnung bleibt entscheidend, dass der Titel die Gegenleistung ausdrücklich erhält: Die 21,42 Millionen Euro sind Kaufpreis für noch zu liefernde Masken. Der festgestellte Annahmeverzug erleichtert deren vollstreckungsrechtlichen Nachweis, beseitigt aber die im Tenor bezeichnete Liefer- und Übereignungspflicht nicht. Die Revision ließ der Senat insbesondere deshalb nicht zu, weil die preisrechtlichen Erwägungen angesichts des ausgeschlossenen Tatsachenvortrags nicht entscheidungstragend waren und er im Übrigen keine zulassungsbedürftige Divergenz sah.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Für Lieferverträge mit vorgeschalteter Terminvergabe sollte klar getrennt werden, ob eine Nachricht nur den Entladeprozess organisiert oder eine rechtlich verbindliche Nachfrist setzt. Dazu gehören ein eindeutiger Erklärungsinhalt und eine passende Vertretungsbefugnis. Der Fall zeigt außerdem, dass eine gescheiterte Lieferung nicht automatisch den gesamten Vertrag beendet. Wer an der Erfüllung festhält, muss die Gegenleistung weiter anbieten; wer Gegenansprüche aus einem vermuteten Weiterverkauf verfolgt, muss deren Voraussetzungen und Verjährung gesondert prüfen. Besonders bei hohen Zahlungsbeträgen darf der Zusatz Zug um Zug nicht aus der Ergebnisdarstellung verschwinden, weil er die wirtschaftliche und vollstreckungsrechtliche Bedeutung des Titels wesentlich bestimmt.