Zivilrecht
Mangelhafte Zahnkronen: Ersatzklage scheitert an verweigerter Gelegenheit zur Nachbesserung
Das Oberlandesgericht Köln hat am 11. März 2026 eine Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflichten nach einer zahnprothetischen Behandlung vollständig abgewiesen. Die Berufung des Zahnarztes hatte Erfolg, die Anschlussberufung des Patienten blieb erfolglos. Das Landgericht hatte zuvor 6.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen und eine weitergehende Haftung festgestellt. Entscheidend für die Kehrtwende war nicht, dass die Kronen fehlerfrei gewesen wären. Auch der Senat erkannte mehrere Mängel. Der Patient hatte dem behandelnden Zahnarzt jedoch keine ausreichende Gelegenheit gegeben, diese zu beheben. Eine Verweigerung oder eine konkrete Unzumutbarkeit der Nachbesserung ließ sich nicht feststellen.
Redaktionelle Zusammenfassung · 883 Wörter
Die Entscheidung erklärt
Klage trotz festgestellter Fehler abgewiesen
Versorgung und späterer Praxiswechsel
Der Zahnarzt hatte am 4. Februar 2020 insgesamt vierzehn Kronen im Oberkiefer eingesetzt. Eine ebenfalls geplante Versorgung des Unterkiefers führte er nicht mehr durch. Nach einer Untersuchung im April 2021 kam ein von der Krankenkasse eingeschalteter Gutachter zu dem Ergebnis, dass Nacharbeiten und teilweise neue Anfertigungen erforderlich seien. Die Kasse verwies den Patienten zunächst auf eine kostenfreie Mängelbeseitigung in der bisherigen Praxis. Der Zahnarzt erklärte ihr gegenüber zeitnah seine grundsätzliche Bereitschaft dazu und bat um einen Untersuchungstermin. Die Kasse teilte anschließend mit, der Patient wünsche dort keine weitere Behandlung. Später entfernte ein anderer Zahnarzt sämtliche Oberkieferkronen und versorgte beide Kiefer neu.
Mängel waren hinreichend bewiesen
Der Senat bestätigte unzureichende Randschlüsse an sieben vom Landgericht berücksichtigten Kronen und erkannte zusätzlich einen Mangel an der Krone des Zahns 11 an. Insgesamt waren damit acht der vierzehn Kronen betroffen. Die Beweislage musste für jede Versorgung einzeln betrachtet werden. Teilweise hatte der Kassengutachter mit einer Sonde bessere Erkenntnismöglichkeiten als der gerichtliche Sachverständige anhand später vorgelegter Röntgenbilder. Dass ein kleiner Defekt dort nicht sichtbar war, widerlegte daher nicht ohne Weiteres den früheren Untersuchungsbefund. An anderen Kronen waren dagegen keine Behandlungsfehler bewiesen. Blutungen oder Zahnfleischprobleme allein erlaubten keine sichere Zuordnung zu einer fehlerhaften prothetischen Leistung.
Die Frage des Beweisverwertungsverbots
Der Zahnarzt hatte außerdem beanstandet, wie das Landgericht die private Anschrift des inzwischen pensionierten Kassengutachters ermittelt hatte, und daraus ein Verwertungsverbot für dessen Zeugenaussage hergeleitet. Diese Streitfrage musste der Senat nicht entscheiden. Die maßgeblichen Mängel ergaben sich bereits aus dem verwertbaren schriftlichen Kassengutachten und den ergänzenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Soweit einzelne Befunde nicht im schriftlichen Kassengutachten standen, waren sie durch das gerichtliche Gutachten abgedeckt. Das Urteil enthält deshalb keine generelle Billigung der beanstandeten Anschriftenermittlung. Es zeigt vielmehr, dass ein umstrittenes Beweismittel für das Ergebnis entbehrlich sein kann, wenn andere tragfähige Erkenntnisquellen dieselben entscheidenden Tatsachen belegen.
Warum Nachbesserung Vorrang hatte
Bei Mängeln zahnprothetischer Leistungen hält der Senat grundsätzlich eine Gelegenheit zur Nachbesserung für erforderlich, bevor Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolgreich verlangt werden können. Der Behandlungsvertrag bleibt zwar im Ausgangspunkt ein Dienstvertrag. Die technische Herstellung des Zahnersatzes weist jedoch werkvertragliche Elemente auf; der entsprechenden Mängelhaftung steht ein Nachbesserungsrecht gegenüber. Hinzu kommt, dass ein zunächst unbefriedigender Sitz nicht immer schon einen Standardverstoß beweist und Anpassungen die Mitwirkung des Patienten benötigen. Auch die beiderseitigen Interessen sprechen für eine Fortsetzung zumutbarer Korrekturmaßnahmen. Dazu kann gegebenenfalls eine Neuanfertigung gehören. Das Recht auf Nachbesserung entfällt allerdings, wenn der Zahnarzt sie verweigert oder sie dem Patienten konkret unzumutbar ist.
Erforderlich war eine Aufforderung des Patienten
Der Patient hatte eine konkrete Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht bewiesen. Auch die Behandlungsunterlagen ergaben nicht, dass er die behaupteten Schmerzen und Probleme entsprechend gegenüber dem Zahnarzt geltend gemacht hatte. Nach Auffassung des Senats musste grundsätzlich der Patient Beschwerden mitteilen und einen Termin vereinbaren. Der Zahnarzt brauchte ihm nicht unabhängig davon persönlich nachzugehen. Hier hatte er erst über die Krankenkasse von der Unzufriedenheit erfahren und darauf seine Bereitschaft zur Prüfung und Nachbesserung erklärt. Nachdem die Kasse ihm anschließend den Wunsch nach einem Praxiswechsel übermittelt hatte, war erst recht keine zusätzliche eigene Kontaktaufnahme verlangt. Die Mitteilung an die Krankenkasse durfte deshalb nicht als bloß unbeachtliches Angebot behandelt werden.
Prozessuales Bestreiten genügte nicht
Eine Unzumutbarkeit ließ sich nicht daraus ableiten, dass der Zahnarzt die Mängel später im Haftungsprozess bestritt. Entscheidend waren die Umstände vor der endgültigen Neuversorgung, nicht eine nachträgliche Deutung der Prozessverteidigung. Ebenso war sein Wunsch, den Patienten vor Korrekturen selbst zu untersuchen, nachvollziehbar und keine endgültige Verweigerung. Konkrete frühere Spannungen oder eine objektiv begründete Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses waren nicht ausreichend dargelegt. Auch die Krankenkasse hatte ihre Bewertung der Unzumutbarkeit nicht mit belastbaren Gründen unterlegt. Der Sachverständige bezeichnete die Randmängel als gering; Fehler der grundlegenden Planung oder Konzeption waren nicht festgestellt. Das subjektiv erklärte Misstrauen ersetzte unter diesen Umständen keine konkrete Begründung.
Keine zwingende vollständige Neuanfertigung
Die Annahme, eine Nachbesserung sei schon wegen der notwendigen vollständigen Erneuerung ausgeschlossen gewesen, überzeugte ebenfalls nicht. Von den vierzehn Kronen waren nur acht nachzubessern. Selbst bei diesen hätte nach den sachverständigen Angaben unter Umständen das Metallgerüst erhalten und lediglich die Keramik erneuert werden können. Damit bestand eine tatsächliche Möglichkeit, auf der bisherigen Arbeit aufzubauen. Dass der Nachbehandler später sämtliche Kronen entfernte, bewies nicht rückwirkend die Unmöglichkeit einer begrenzteren Korrektur. Der Patient verlor seine Ansprüche daher trotz festgestellter Mängel, weil eine zumutbare Gelegenheit zu deren Behebung ausgeblieben war. Das Urteil verneint keinen Behandlungsfehler, sondern knüpft an diese weitere Anspruchsvoraussetzung an.
Später Vortrag und Verfahrensabschluss
Zusätzliche Behauptungen in nicht nachgelassenen Schriftsätzen nach der mündlichen Verhandlung führten zu keiner anderen Entscheidung. Neue Gründe gegen eine Weiterbehandlung und erstmals konkret bezeichnete angebliche Nachbesserungsversuche waren auch unter den Regeln für neues Berufungsvorbringen verspätet. Ein zunächst dem Beklagten zugeordneter Heil- und Kostenplan stammte tatsächlich von einem Nachbehandler. Der Senat sah keinen Grund, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Der Patient trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wurde nicht zugelassen. Aus dem Urteil folgt keine allgemeine Pflicht, jede weitere Behandlung hinzunehmen. Die ausdrücklich anerkannten Ausnahmen verlangen aber eine konkrete und rechtzeitig belegte Tatsachengrundlage.
Quellen und Dokumentfassung
Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle
Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.
Unsere rechtliche Einordnung
Der Kanzleikommentar
Kanzlei Steinwachs
Vor einem Wechsel wegen mangelhaften Zahnersatzes sollten Beschwerden, Nachbesserungsaufforderungen und Reaktionen der Praxis möglichst konkret dokumentiert werden. Ein Krankenkassengutachten belegt gegebenenfalls die Mängel, ersetzt aber nicht automatisch die Gelegenheit zur Korrektur. Wer eine Weiterbehandlung für unzumutbar hält, sollte die tatsächlichen Gründe zeitnah sichern; späteres Bestreiten im Prozess genügte dem Senat dafür nicht. Umgekehrt sollten Praxen ihre Bereitschaft zur Untersuchung und Mängelbeseitigung nachvollziehbar festhalten. Der Fall verdeutlicht außerdem, dass festgestellte Behandlungsfehler und das Bestehen eines Zahlungsanspruchs getrennt geprüft werden müssen. Die Entscheidung betrifft zahnprothetische Leistungen und lässt sich nicht unterschiedslos auf jede ärztliche Behandlung übertragen.