Zivilrecht

Onlinecasino ohne deutsche Erlaubnis: Spieler erhält Verluste zurück, Revision zugelassen

Das Oberlandesgericht Köln hat einem Spieler mit Urteil vom 6. März 2026 die Rückzahlung von 8.774,02 Euro gegen einen Anbieter von Onlinecasinospielen zugesprochen. Der Betrag entspricht seinen Verlusten aus dem Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 1. September 2019. Hinzu kommen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2024. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen. Der Berufungssenat bewertete sowohl die Wirksamkeit der Spielverträge als auch die Einwände gegen eine Rückforderung anders. Er ließ allerdings die Revision zu. Das veröffentlichte Berufungsurteil belegt deshalb keine rechtskräftige Beendigung des Streits.

Redaktionelle Zusammenfassung · 870 Wörter

Die Entscheidung erklärt

Erfolgreiche Berufung

Verbraucher und anwendbares Recht

Der Spieler konnte den ausländischen Anbieter vor den Gerichten seines deutschen Wohnsitzes verklagen. Für die Verbrauchereigenschaft war nicht entscheidend, dass er mit dem Glücksspiel Geld gewinnen wollte. Die Teilnahme diente keiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Der Anbieter hatte seine Tätigkeit durch eine deutschsprachige Internetseite auf Deutschland ausgerichtet. Die europarechtlichen Regeln über Verbraucherverträge erfassten auch den mit dem Vertragsverhältnis verbundenen Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund. Auf das Vertragsverhältnis war nach der Rom-I-Verordnung deutsches Recht anzuwenden. Der Senat konnte damit die materiellen Voraussetzungen einer Rückforderung prüfen, obwohl der Anbieter im Ausland ansässig war.

Verbot im maßgeblichen Spielzeitraum

Die Spielverträge waren nach § 134 BGB unwirksam, weil das angebotene Onlinecasino gegen das damals geltende Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags 2012 verstieß. Daraus folgte ein Anspruch aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 BGB. Maßgeblich blieb die Rechtslage während der konkreten Spiele in den Jahren 2018 und 2019. Die spätere Öffnung des Glücksspielrechts machte frühere Verträge nicht nachträglich wirksam. Auch Überlegungen des Gesetzgebers zu einer Neuregelung bewiesen nach Auffassung des Senats nicht, dass das bestehende Verbot schon zuvor gegen Unionsrecht verstieß. Die Beschränkung ließ sich insbesondere mit Spieler- und Jugendschutz sowie der Vermeidung von Suchtgefahren rechtfertigen.

Erlaubnis und behördliche Duldung

Eine für Nordrhein-Westfalen erforderliche Erlaubnis hatte der Anbieter nicht. Eine ausländische Glücksspielerlaubnis ersetzte sie nicht automatisch. Ebenso wenig konnte sich der Anbieter auf eine spätere behördliche Verständigung über den Vollzug des Glücksspielrechts berufen. Diese stammte erst aus dem September 2020 und betraf ohnehin die Prioritäten staatlichen Einschreitens, nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit verbotener Spielverträge. Dass sich das Verbot unmittelbar an den Veranstalter richtete, hinderte die Vertragsnichtigkeit nicht: Sein Schutzzweck verlangte gerade, Spielern die Rückforderung zu ermöglichen. Entscheidungen zu Zahlungsdienstleistern ließen sich deshalb nicht ohne Weiteres auf das Vertragsverhältnis zwischen Spieler und Glücksspielanbieter übertragen.

Keine nachgewiesene Kenntnis des Spielers

Der Rückforderung stand § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Dafür hätte auch dem Spieler ein bewusster Gesetzesverstoß oder ein leichtfertiges Verschließen vor der erkannten Möglichkeit eines solchen Verstoßes vorzuwerfen sein müssen. Die Darlegungs- und Beweislast lag beim Anbieter. Der Spieler musste allerdings im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast erläutern, wie sich sein Kenntnisstand entwickelt hatte. Bei seiner persönlichen Anhörung am 28. November 2025 erklärte er nachvollziehbar, die Illegalität während der Spielphase nicht gekannt zu haben. Werbung für Rückforderungsangebote habe er zunächst für unseriös gehalten; erst später habe er sich anwaltlich informiert. Konkrete Anhaltspunkte für eine frühere Kenntnis zeigte der Anbieter nicht auf.

Weitere Rückforderungseinwände

Der Senat nahm auch keine allgemeine Pflicht jedes Spielers an, sich vorab über die Rechtslage zu informieren. Aus einer öffentlichen Diskussion über Glücksspiel folgte nicht automatisch individuelle Kenntnis des Verbots. § 762 BGB half dem Anbieter ebenfalls nicht, weil dessen Rückforderungssperre einen wirksamen Spielvertrag voraussetzt. Bei § 814 BGB stellte der Senat auf die Funktion der Einzahlungen ab: Sie erfolgten vor den einzelnen Spielen und sollten deren Durchführung erst ermöglichen, statt eine bereits bestehende Spielschuld zu erfüllen. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag nicht vor. Der Anbieter hatte selbst das verbotene Angebot bereitgestellt und keine tragfähige Grundlage für schutzwürdiges Vertrauen auf das Behaltendürfen der Zahlungen aufgezeigt.

Verluste und Spielvergnügen

Die Höhe des Anspruchs bestimmte sich nach den Einzahlungen abzüglich der erhaltenen Auszahlungen. Einen zusätzlichen Abzug für das während der Spiele empfundene Vergnügen akzeptierte der Senat nicht. Ein solcher Genuss stellte keinen dauerhaft im Vermögen des Spielers verbliebenen Vorteil dar. Ebenso wenig war ersichtlich, dass er dadurch notwendige anderweitige Ausgaben erspart hatte. Die Rückforderung erfasste damit den festgestellten Nettoverlust und nicht sämtliche ursprünglich überwiesenen Beträge ohne Berücksichtigung von Gewinnen oder Rückzahlungen. Der Anspruch diente hier der Rückabwicklung unwirksamer Verträge; er setzte keinen zusätzlich nachgewiesenen Gesundheitsschaden oder eine diagnostizierte Spielsucht voraus.

Beginn der Verjährung

Auch die Verjährungseinrede griff nicht durch. Für den Beginn der regelmäßigen dreijährigen Frist genügte nicht allein die Kenntnis der eigenen Zahlungen und des Anbieters. Der Spieler musste die tatsächlichen Umstände kennen, aus denen sich die fehlende deutsche Erlaubnis ergab. Eine zutreffende juristische Bewertung war zwar nicht erforderlich; die entscheidenden Tatsachen durften aber nicht einfach unterstellt werden. Der Senat sah eine entsprechende Kenntnis frühestens im Jahr 2021 als belegt an. Die Frist konnte damit frühestens mit Ablauf dieses Jahres beginnen. Die im Jahr 2024 erhobene und zugestellte Klage kam rechtzeitig. Hinweise auf eine ausländische Lizenz bewiesen keine frühere Kenntnis vom Fehlen der notwendigen inländischen Erlaubnis.

Europarecht und weiterer Verfahrensweg

Der Senat setzte das Verfahren auch nicht wegen anderer beim Europäischen Gerichtshof anhängiger Glücksspielverfahren aus. Er hielt die für seinen Fall maßgeblichen unionsrechtlichen Grundsätze für hinreichend geklärt und berücksichtigte im Rahmen seiner Entscheidung die damit verbundene Verzögerung. Diese Einschätzung bezog sich auf den Verfahrensstand bei Erlass des Urteils. Gleichzeitig eröffnete er mit der Zulassung der Revision die höchstrichterliche Überprüfung. Das Ergebnis lautet daher: Der konkrete Spieler gewann seine Berufung und erhielt einen vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitel. Ob anschließend Revision eingelegt oder über sie entschieden wurde, lässt sich dem veröffentlichten Urteil nicht entnehmen.

Unsere rechtliche Einordnung

Der Kanzleikommentar

Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Rechtsanwalt Stephan Steinwachs
Kanzlei Steinwachs

Bei Rückforderungen gegen den eigentlichen Glücksspielanbieter sollten Spielzeitraum, Einzahlungen, Auszahlungen und Kenntnisentwicklung getrennt dokumentiert werden. Das Urteil zeigt, dass ein alter Internetverstoß und eine spätere gesetzliche Öffnung unterschiedliche Zeitabschnitte betreffen. Besonders praktisch ist die Verjährungsprüfung: Nicht jede allgemeine Nachricht über Onlineglücksspiel belegt bereits Kenntnis vom Fehlen der erforderlichen Erlaubnis des konkreten Anbieters. Die persönliche Anhörung und eine nachvollziehbare zeitliche Darstellung können deshalb erhebliches Gewicht erhalten. Wegen der zugelassenen Revision sollte der Berufungserfolg zugleich mit seinem tatsächlichen Verfahrensstand kommuniziert werden. Eine Gleichsetzung mit Ansprüchen gegen bloße Zahlungsabwickler wäre unzutreffend.

Quellen und Dokumentfassung

Amtliche Entscheidungsfundstelle · PDF bei der Originalquelle

Quelle geprüft am 06.10.2026. Eine vollständige Recherche aller späteren Entscheidungen wird damit nicht behauptet.

Zusammenfassung und KommentarKanzlei Steinwachs

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